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positive Vertragsverletzung

AG Charlottenburg16 b C 442/9016.04.1991GE 1991, 689

BGB § 280 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

positive Vertragsverletzung; Erkundigungspflicht des Erwerbers einer Altbauwohnung; Wasserrohrbruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unterläßt der Erwerber einer Altbauwohnung, sich unverzüglich über den Zustand der Versorgungsleitungen zu erkundigen, muß er sich schon deswegen etwaige Schadensfolgen zurechnen lassen (hier: Wasserrohrbruch).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist Eigentümerin der am 15.12.1987 erworbenen Wohnung. Am 9.5.1990 brach ein waagerechtes Wasserrohr im Badezimmer der benachbarten Wohnung und sprengte ein Stück Wand zur Woh-nung der Kl. ab. Die Wohnung der Kl. wurde unter Wasser gesetzt. Hier-durch wurden verschiedene Einrichtungsgegenstände beschädigt, für die die Kl. Schadensersatz fordert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Verletzung des Mietvertrags zu.

Der Bekl. oblag es, dafür zu sorgen, daß von ihrem Eigentum keine Gefährdung des Eigentums der Kl. ausging und die vertragsgemäße Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache nicht gestört würde. Diese sich aus dem Mietverhältnis ergebende Nebenpflicht hat die Bekl. verletzt. Es war ihr von Anfang an möglich, den schlechten Zustand der Wasserleitungen in der benachbarten Wohnung zu erkennen und durch geeignete Modernisierungsmaßnahmen den eingetretenen Rohrbruch mit seinen Folgen zu ver-hindern. Denn unabhängig davon, ob die Bekl. Kenntnis vom Protokoll der Eigentümerversammlung vom 28.4.1987 und von sonstigen Unterlagen der Hausverwaltung über Rohrbrüche in der Nachbarwohnung erlangt hat-te, war sie verpflichtet, sich über den Zustand der von ihr erworbenen Woh nungen zu erkundigen. In der mündlichen Verhandlung sind die Parteienvertreter widerspruchslos darauf hingewiesen worden, daß es sich im Hin-blick auf die Lage der Wohnung im Seitenflügel um eine Altbauwohnung handeln dürfte. Der Erwerber einer in einem etwa 70 Jahre alten Haus ge legenen Wohnung muß sich unverzüglich erkundigen, ob sich die Versorgungsleitungen noch im alten Zustand befinden oder insgesamt erneuert worden sind. Unterläßt er dies, so muß er sich schon deswegen etwaige Schadensfolgen aus dem Versagen derartiger Leitungen zurechnen lassen. So liegt der Fall hier. Die Bekl. hat nach eigenem Vorbringen jegliche Erkundigungen nach dem Zustand der Versorgungsleitungen unterlassen und ist deswegen für den der Kl. entstandenen Schaden infolge des Was-serrohrbruchs aus der Nachbarwohnung verantwortlich.