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Positive Vertragsverletzung

AG Wedding12 C 710/8221.12.1982GE 1983, 173

§ 276 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Positive Vertragsverletzung; Beweissicherungsverfahren; Kosten; Schönheitsreparaturen; Geltendmachung vermeintlicher Rechte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Kostentragung eines Beweissicherungsverfahrens, das vom Mieter in Zusammenhang mit geforderten Schönheitsreparaturen eingeleitet worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. (Vermieterin) hat die Kl. (Mieter) aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses aufgefordert, verschiedene Schönheitsreparaturen vornehmen zu lassen. Dieser Aufforderung waren die Kl. nachgekommen. Danach drohte die Bekl. mit einem weiteren Schreiben die eigenhändige Vornahme weiterer Arbeiten auf Kosten der Kl. an, wenn diese die erforderlichen Schönheitsreparaturen nicht selbst ordnungsgemäß ausführen ließen. Die Kl. stellten daraufhin den Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kl. den Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten und behaupten, sie hätten beabsichtigt, eine Feststellungsklage zu erheben. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Da es zu einem Hauptverfahren nicht gekommen ist, ist für den Ersatz der Kosten des durchgeführten Beweissicherungsverfahrens eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage notwendig (vgl. Stephan, in Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 490, Anm. 3).

Eine Haftung der Bekl. ergibt sich nicht aus den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung. Die Bekl. hat keine sich aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien ergebende Nebenpflicht verletzt, insbesondere auch nicht die Pflicht, sich bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses so zu verhalten, daß Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Vertragspartners nicht verletzt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 41. Aufl., § 276 Anm. 7 c dd). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Bekl. durch die Aufforderung, weitere Schönheitsreparaturen vornehmen zu lassen, eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat, jedenfalls fehlt es an einem erforderlichen Verschulden. So liegt bei der Geltendmachung vermeintlicher Rechte durch eine Klage keine positive Vertragsverletzung vor (vgl. BGH NJW 1980, 190). Etwas anderes kann nicht für den Fall gelten, daß es zu einer Klage gar nicht gekommen ist, sich die angebliche Pflichtverletzung vielmehr auf eine Androhung beschränkte.

Positive Vertragsverletzung — AG Wedding 12 C 710/82 — vera