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Politische Verfolgung

BVerwGBVerwG 3 B 66.1017.03.2011ZOV 2011, 126

BerRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Politische Verfolgung; berufliche Benachteiligung; Hinnahme systembedingter Besonderheiten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG erfordert eine Ausgrenzung des Einzelnen, durch die das Rechtsgut der ungehinderten beruflichen Betätigung schwerwiegend beeinträchtigt wird. Berufliche Benachteiligungen, die ihren Grund in systemimmanenten Umständen fanden, gehören grundsätzlich nicht dazu.

2. Im Recht der beruflichen Rehabilitierung sind die systembedingten Besonderheiten eines kommunistischen Staatswesens gebührend in Rechnung zu stellen, d. h. unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell als gegeben hinzunehmen.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. begehrt seine berufliche Rehabilitierung und den Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile gemäß dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Er sei aus politischen Gründen zum 1. Dezember 1987 von seiner Tätigkeit als Direktor für Technik des VEB Dienstleistungskombinats Leipzig abberufen worden und bis zur Wende arbeitslos geblieben. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos, weil der Kl. keine politischen Motive für die Abberufung habe darlegen können. Ob die gegen ihn erhobenen fachlichen und persönlichen Vorwürfe (ungenügende Beherrschung des Verantwortungsbereichs, Arbeitspflichtverletzungen und mangelhafter Arbeitsstil) berechtigt gewesen seien, könne nicht überprüft werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, die berufliche Benachteiligung sei systembedingt gewesen, eine Rehabilitierung daher ausgeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch liegt ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (2.).

3 1. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 a) Der Kl. möchte zunächst geklärt wissen, „welche Anforderungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG für die Geltendmachung eines Anspruchs als Opfer individueller politischer Verfolgung bestehen". In dieser allgemeinen Form würde sich die Frage im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Im Übrigen ist, soweit für die Entscheidung des Falles von Belang, geklärt, wie der Begriff der politischen Verfolgung im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG eine Ausgrenzung des Einzelnen erfordert, durch die das Rechtsgut der ungehinderten beruflichen Betätigung schwerwiegend beeinträchtigt wird (Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 -, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 29 = ZOV 2000, 405 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 [357]; ebenso schon Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 3 C 39.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 13 = ZOV 1999, 55 [56]). Solche Ausgrenzungen können zwar fraglos auch Kündigungen, Herabstufungen und ähnliche Maßnahmen sowie erzwungene Aufhebungs- oder Änderungsverträge darstellen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drucks. 12/4994 S. 43 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 40.09 -, ZOV 2010, 324); die Beendigung der Beschäftigung muss aber auf eine individuelle, politisch motivierte Repressionsmaßnahme von einiger Intensität zurückzuführen sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 1998 a. a. O.). Berufliche Benachteiligungen, die ihren Grund in systemimmanenten Umständen fanden, gehören grundsätzlich nicht dazu. Sie entsprachen mehr oder weniger dem allgemeinen Schicksal von DDR-Bürgern und sind nach der Zielsetzung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes nicht rehabilitierungsfähig (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 a.a.O. und vom 23. September 2010 a.a.O.; Beschluss des Senats vom 11. Juni 2009 - BVerwG 3 B 134.08 -, ZOV 2009, 212; ebenso BT-Drucks. 12/4994 S. 43).

5 b) Weiter hält der Kl. für klärungsbedürftig, wie der Begriff der „systembedingten beruflichen Benachteiligung" zu verstehen ist, ob insbesondere gezielte einzelne Benachteiligungen aufgrund von systemkritischen Äußerungen oder mangelnder Bereitschaft zur Eingliederung in das herrschende System als systembedingt anzusehen seien. Auch dies ist indes hinreichend geklärt. Der Senat hat in Anknüpfung an die auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zielsetzungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BT-Drucks. 12/4994 S. 18) entschieden, dass im Recht der beruflichen Rehabilitierung die systembedingten Besonderheiten eines kommunistischen Staatswesens gebührend in Rechnung zu stellen, d. h. unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell als gegeben hinzunehmen sind. Zur Staatsraison der DDR gehörte unter anderem das uneingeschränkte Bekenntnis zum Sozialismus und zur führenden Rolle der Partei der Arbeiterklasse, also der SED (Urteil vom 30. Juni 1998 a.a.O.).

6 Es stimmt mit diesen Grundsätzen überein, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung von der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I Nr. 38 S. 355) ausgeht. In dieser spiegelt sich handgreiflich wider, dass der Kl. als Fachdirektor im Auftrag des sozialistischen Staates tätig und auf die Verwirklichung der Beschlüsse der SED festgelegt war (vgl. nur § 31 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung), die innerhalb des Betriebes von dessen Direktor umzusetzen waren (§ 34 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung). Seine Abberufung wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Direktor des VEB ist insofern als systembedingte Maßnahme zu werten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich um politische Differenzen oder, wie der Kl. behauptet, um fachliche Kritik handelte. Auch eine Kritik an den tatsächlichen Zuständen im Betrieb konnte wegen der engen Verflechtung der gelenkten Wirtschaft mit Partei und Staat als Kritik am System der DDR aufgefasst werden und dadurch zu systembedingten Konsequenzen führen. [...]