politische Verfolgung
StrRehaG § 1 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
politische Verfolgung; strafrechtliche Rehabilitierung; Mißachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole; Vermutung; Rehabilitierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verurteilung wegen Mißachtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole gemäß § 222 StGB/DDR begründet nicht die regelmäßige Vermutung politischer Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, ob der jeweiligen Tat eine entsprechende gesellschaftsfeindliche Einstellung des Betroffenen zugrunde lag, die politisch diszipliniert werden sollte, oder ob der Betroffene aus anderen nicht politisch motivierten Gründen staatliche Symbole der DDR mißachtet hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Kreisgericht Zehdenick setzte durch Strafbefehl vom 15. Mai 1980 (Az. S 59/80) wegen Mißachtung staatlicher Symbole gemäß § 222 i. V. m. § 22 Abs. 2 Ziffer 2 StGB/DDR gegen den Betroffenen eine Freiheitsstrafe von vier Monaten fest. Dem Strafbefehl lagen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der damals 18jährige Betroffene riß in der Nacht zum 11. Mai 1980 nach erheblichem Alkoholgenuß in der Stadt Zehdenick gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E. gegen 1.00 Uhr in der Marianne-Grunthal-Straße und an der HO-Kaufhalle insgesamt 3 Staatsflaggen der DDR ab. Eine Flagge der DDR brach der Betroffene selbst von einem Fahnenmast ab. Die zwei anderen Flaggen wurden ebenfalls abgebrochen, nachdem er auf das Geländer der dortigen Verkaufshalle geklettert war. Er zerbrach die Fahnenstiele und zerriß zwei Fahnen.
Der Betroffene verbüßte die Freiheitsstrafe in der Zeit vom 15. Mai 1980 bis zum 11. September 1980. Danach wurde er freigelassen.
Der Betroffene hat mit Schreiben vom 29. November 2005, das am 2. Dezember 2005 beim Landgericht eingegangen ist, seine Rehabilitierung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat der Rehabilitierung widersprochen.
II. Der zulässige Rehabilitierungsantrag ist nicht begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2664) sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der angefochtene Strafbefehl des Kreisgerichts Zehdenick vom 15. Mai 1980 (Az. S 59/80) hat nicht politischer Verfolgung gedient. Die angewandte Strafvorschrift des § 222 StGB/DDR begründet nicht die regelmäßige Vermutung politischer Verfolgung. Sie ist nicht in § 1 Abs. 1 Ziffer lit. a bis i StrRehaG bezeichnet und den dort katalogisierten Vorschriften auch nicht inhaltlich gleichzusetzen, § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. h StrRehaG. Die bloße Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt auch nicht die Vermutung politischer Verfolgung außerhalb der Regelbeispiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 1. Halbsatz StrRehaG. Bei Verurteilungen wegen Mißachtung staatlicher Symbole gemäß § 222 StGB/DDR kommt es vielmehr darauf an, ob der jeweiligen Tat eine entsprechende gesellschaftsfeindliche Einstellung zugrunde lag, die politisch diszipliniert werden sollte, oder aber ob der Betroffene aus anderen, nicht politisch motivierten Gründen staatliche Symbole der DDR mißachtet hat. Daran gemessen kann hier von einer politisch motivierten Verfolgung des Betroffenen keine Rede sein. Der Betroffene ist vorliegend für ein Verhalten zur Verantwortung gezogen worden, das gleichermaßen auch im Rahmen einer rechtsstaatlich verfaßten Strafrechtsordnung mit Strafe bedroht gewesen wäre. Unter diesen Umständen wäre die seiner Verurteilung zugrunde liegende Tat auch nach bundesdeutschem Recht als Straftat, nämlich als gemeinschaftlich begangene Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole bzw. einfache Sachbeschädigung gemäß den §§ 90 a Abs. 2, 303, 25 Abs. 2 StGB/BRD zu ahnden gewesen, ohne daß dem eine politische Verfolgungstendenz innegewohnt hätte. Es ist auch sonst nicht erkennbar, daß bei dem Strafverfahren die politische Verfolgung des Betroffenen beabsichtigt gewesen wäre oder gar im Vordergrund gestanden hätte. Gegen eine politisch motivierte Verfolgung spricht insbesondere der Umstand, daß der Betroffene im FDGB, DSF, FDJ und GST organisiert und aktiv tätig war und die Tat im Gegensatz zu seinem sonstigen gesellschaftskonformen Verhalten stand. Die Tat war auch nicht Ausdruck der politischen Einstellung des Betroffenen, sondern allein seiner erheblichen Alkoholisierung geschuldet.
Die Kammer vermochte nach Lage der Akten insbesondere nicht festzustellen, daß es sich bei dem inkriminierten Verhalten des Betroffenen um gewalttätigen Protest gegen Sachen richtete, die - wie Fahnen - das unterdrückende und willkürliche System der DDR repräsentieren und denen besonders hoher Symbolgehalt zukam (vgl. aber OLG Dresden, VIZ 1994, 371 ff.; Bezirksgericht Potsdam, Beschluß vom 18. Januar 1993 - Az. Ws (Reha) 39/92 -; Schröder, in: Schröder/Bruns/Tappert, StrRehaG, 1993 § 1 Rdnr. 156, 157; Schwarze, in: Herzler/Ladner/Pfeifer/Schwarze/ Wende, StrRehaG, 2. Aufl., 1997, § 1 StrRehaG, Rdnr. 113, 114 ff.). Die Kammer vermochte auch nicht festzustellen, daß sich in der Beschädigung der drei Staatsflaggen der DDR der Zorn des Betroffenen auf das in den Fahnen verkörperte Regime der DDR in einem zwar nicht legalen, aber legitimen Protest entlud, dessen strafrechtliche Sanktion sich spiegelbildlich dazu als systemimmanente politische Verfolgung dargestellt hätte. Der Betroffene hat gerade keinen demonstrativen politischen Widerstand gegen das Unrechtsregime der DDR geleistet. Es handelt sich nicht um die Demonstration einer gesellschaftskritischen Einstellung, sondern vielmehr um blanken alkoholbedingten Vandalismus des Betroffenen, der sich seinerzeit gleichsam zufällig gegen drei Staatsfahnen der DDR richtete. Von einer politischen Verfolgung kann daher insgesamt keine Rede sein. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Rehabilitierungskammer des seinerzeitigen Bezirksgerichts Potsdam durch Beschluß vom 9. Februar 1993 (Az. 2 BRH 4702/91) in einer anderen Besetzung den damaligen Mitbeschuldigten E. wegen desselben Sachverhaltes rehabilitiert hat. Diese Entscheidung betreffend die Rehabilitierung des damaligen Mittäters zeitigt keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren, weil sie sich nur auf den damaligen Antragsteller bezog. Ihr kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil seinerzeit keine Feststellungen zu einer konkret-politisch motivierten Verfolgung des Mitbeschuldigten E. getroffen worden sind. Sie ist deshalb nicht nachvollziehbar. Der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen teilt deshalb nicht dasselbe rechtliche Schicksal wie derjenige des Mittäters E. Denn die rechtsfehlerhafte Rehabilitierung des Mittäters E. rechtfertigt es nicht, nunmehr auch den Betroffenen zu Unrecht zu rehabilitieren.
Die verhängte Strafe steht auch in keinem groben Mißverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. Ein solches Mißverhältnis liegt vor, wenn die verhängten Rechtsfolgen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unvertretbar sind. Insoweit ist allerdings nicht die bundesdeutsche Strafzumessungspraxis zugrunde zu legen; insbesondere ist die Strafe nicht allein deshalb herabzusetzen, weil sie aus bundesdeutscher Sicht als zu hart erscheint. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, derzufolge rechtskräftige Verurteilungen durch Gerichte der DDR grundsätzlich Bestand haben sollen (vgl. Art. 18 des Einigungsvertrages). Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn sie ihrer Schwere nach jede nachvollziehbare Entsprechung in dem Unrechtsgehalt der zugrunde liegenden Tat vermissen läßt. Daran fehlt es hier.
Die verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten war zwar hart, aber auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten noch nicht völlig unvertretbar hoch. Insbesondere im Hinblick auf die auch im bundesdeutschen Strafrecht vorgesehene Rechtsfolge des § 90 a Abs. 2 StGB/BRD, der Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht, erweist sich die vom Kreisgericht Zehdenick seinerzeit ausgesprochene Rechtsfolge trotz des noch geringen Alters des Betroffenen zur Tatzeit, seiner fehlenden Vorbelastung und seiner alkoholischen Enthemmung jedenfalls nicht als rechtsstaatswidrig überhöht. Gemessen an der gewöhnlich harten Sanktionspraxis der Strafgerichte der DDR stellt sich der hier vorliegende Strafausspruch nach den Erfahrungen der Rehabilitierungskammer auch nicht als "krasser Ausreißer" dar.
Auch im übrigen ist für eine sonstige Unvereinbarkeit der angegriffenen Verurteilung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG nichts ersichtlich. Auch der Betroffene hat keine Umstände aufgezeigt, die der Kammer Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung geben könnten. (...)