Plattenbau-Reparatur
BGB § 677, § 683 , § 670
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Plattenbau-Reparatur; Unzugänglichkeit der Revisionsklappe wegen Mietereinbauten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Führt der Mieter Umbauarbeiten durch (hier: Kücheneinbau), so daß eine Revisionsklappe unzugänglich wird, hat er bei Reparaturen entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind Mieter einer Wohnung im ehemaligen Ost-Berlin; es handelt sich um einen Plattenbau WBS 70 Schwerin. Wegen häufiger Undichtigkeiten der Muffenverbindungen der Warmwasserrohre waren Revisionsklappen in der Küche vorgesehen, die eine schnellere Reparatur ermöglichten. Durch die Einbauküche der Mieter war diese Revisionsklappe nicht mehr zugänglich, so daß bei einer Reparatur zunächst einmal die Möbel entfernt werden mußten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat einen Anspruch auf Zahlung von 863,07 DM gegen die Bekl. gem. §§ 677, 683, 670 BGB.
Die Bekl. sind gemäß § 541 a BGB verpflichtet gewesen, der Kl. die Durchführung der Arbeiten für die Erneuerung der Warmwasserstränge zu ermöglichen. Dafür war es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich, daß die Kl. an die Revisionsöffnung in der Küche unter dem Doppelspültisch herankommt. Da die Bekl. die ursprüngliche Küche entfernt und eine eigene Einbauküche eingebaut haben, war es der Kl. nicht mehr ohne weiteres möglich, an die Revisionsöffnung heranzukommen. Die Bekl. hätten daher die Einbauküche - soweit erforderlich - entfernen müssen. Da sie dem nicht nachgekommen sind, mußte die von der Kl. beauftragte Firma die den Bekl. obliegenden Arbeiten ausführen. Dafür sind die mit der Rechnung vom 31. Dezember 1993 geltend gemachten Kosten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entstanden. Zum Ersatz dieser Kosten sind die Bekl. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter einer Wohnung im Plattenbau WBS 70 Schwerin hatten eine Einbauküche installiert, wodurch die Revisionsklappe in der Küche zugestellt wurde, die eine schnelle Instandsetzung der Warmwasserrohre ermöglichen sollte. Bei einer Reparatur mußten die Handwerker zunächst einmal die Küche teilweise abbauen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mehrkosten hatte der Mieter zu tragen, wie das Amtsgericht Schöneberg in seinem Urteil vom 29. Dezember 1994 feststellte. Es sei Sache des Mieters, die Revisionsöffnung zugänglich zu halten; wenn er diese Pflicht nicht erfülle, könne das der Vermieter auf seine Kosten tun.