Planungsmängel und Architektenhaftung
BGB § 635 a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Planungsmängel und Architektenhaftung; Schadensersatz für mangelhafte Bauplanung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, daß diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. verlangt von der Bekl. 310.988,05 € Architektenhonorar für drei Bauvorhaben, darunter das Bauvorhaben Gewerbezentrum N. in G. Die Bekl. hat mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der Architektenleistung aufgerechnet und in erster Instanz Widerklage erhoben. Das Landgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Bekl. nur noch ihren Klageabweisungsantrag wegen der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in einer die Klagesumme überschreitenden Höhe verfolgt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht zur Aufrechnung gestellte Ansprüche wegen verschiedener Planungsfehler bezüglich des Bauvorhabens Gewerbezentrum N. abgelehnt und deshalb die Bekl. zur Zahlung von mehr als 211.550,10 € verurteilt hat. In diesem Umfang verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2 Die Revision der Bekl. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
3 Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I. 4 Die Klage ist nicht, wie die Bekl. geltend macht, durch den von ihr behaupteten, angeblich nach Abschluß der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich unzulässig geworden, wonach sich der Kl. und die A.-Gruppe, zu der die Bekl. gehören soll, auf Erledigung der wechselseitigen Ansprüche und darauf geeinigt haben sollen, daß die Rechtsmittel zurückgenommen werden. Es kann dahinstehen, ob der von dem Kl. bestrittene Vergleich zustande gekommen ist und dies im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wäre. Denn der Vergleich konnte nach seinem Inhalt kein Prozeßhindernis begründen, sondern nur dadurch zur Prozeßbeendigung führen, daß die Bekl. ihr Rechtsmittel zurücknimmt. Das ist nicht geschehen, so daß der Prozeß auch in der Revisionsinstanz fortgeführt werden kann. Die Vereinbarung der Parteien kann allenfalls dazu führen, daß das Rechtsmittel der Bekl. auf den Einwand des Kl. als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805). Diese Einrede hat der Kl. jedoch nicht erhoben.
II. 5 Das Berufungsurteil hält im Umfang der Anfechtung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung die Ansprüche der Bekl. auf Schadensersatz wegen folgender Mängel verneint:
6 1. Fehlerhafte RWA- und Lüftungskuppeln
7 a) Die Bekl. hat behauptet, die später bei Sturm beschädigten RWA- und Lüftungskuppeln seien vom Kl. bei der Vergabe nicht ausreichend dimensioniert worden. Zudem habe der Kl. bei der Bauaufsicht übersehen, daß beim Einbau die Hauptwindrichtung nicht beachtet worden sei. Sie hat einen Schaden von 53.284 € errechnet.
8 b) Das Berufungsgericht meint, ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB bestehe nicht. Es führt aus, die Bekl. habe dem ausführenden Unternehmen die Bauleitung übertragen; diesem gegenüber bestehe ein Gewährleistungsanspruch. Im übrigen wäre der Sturmschaden durch die Sachversicherung gedeckt, die von der Bekl. abzuschließen gewesen wäre. Letztlich sei ein Planungsfehler nicht dargelegt worden, insbesondere aber keine Mängelrüge gegenüber dem Kl. Damit entfalle ein Anspruch aus § 635 BGB.
9 c) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft. Sie lassen gefestigte Grundsätze des Bauvertragsrechts unberücksichtigt.
10 aa) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Planungsfehler sei nicht schlüssig dargelegt.
11 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kl. für das Bauvorhaben Gewerbezentrum N. Leistungen der Phasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen. Dazu gehörte auch die Mitwirkung bei der Vergabe, also die Verpflichtung des Kl., die nach seiner Leistungsbeschreibung gefertigten Angebote der Unternehmer zu prüfen. Sofern, wie der Kl. vorträgt, die Leistungsbeschreibung keine ausreichenden Angaben zur Dimensionierung der RWA- und Lüftungskuppeln enthielt, hatte er jedenfalls die Angebote daraufhin zu überprüfen, ob die angebotenen Kuppeln eine mangelfreie Ausführung gewährleisten. Jedenfalls das hat er nach der schlüssigen Behauptung der Bekl. pflichtwidrig unterlassen.
12 bb) Darüber hinaus hat die Bekl. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch einen Bauaufsichtsfehler schlüssig dargelegt.
13 Der Kl. hatte die Bauüberwachung zu erbringen. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, daß der Auftrag hinsichtlich der Überwachung des Einbaus der RWA- und Lüftungskuppeln eingeschränkt worden wäre. Ohne jede Bedeutung ist es, daß der mit dem Einbau der Kuppeln beauftragte Unternehmer einen verantwortlichen "Bauleiter" benannt hatte. Damit hat die Bekl. den Kl. nicht von der Aufgabe entbunden, diesen Unternehmer zu überwachen. Auch aus dem Umstand, daß die Bekl. ihren Baubetriebsleiter auf der Baustelle eingesetzt hatte, kann nicht entnommen werden, daß damit der Kl. aus seinen Verpflichtungen entlassen worden ist.
14 cc) Die Haftung des Kl. berührt auch nicht, daß die Bekl. gegen den ausführenden Unternehmer einen Gewährleistungsanspruch hat. Denn der bauaufsichtsführende Architekt und der Unternehmer haften dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 5/06; Urteil vom 23. Oktober 2003 - VII ZR 448/01, BauR 2004, 111 = NZBau 2004, 50 = ZfBR 2004, 160; Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630, 632 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175). Auch eine Möglichkeit, die Sachversicherung in Anspruch zu nehmen, beeinträchtigt die Haftung des Architekten nicht.
15 dd) Ein Anspruch scheitert nicht daran, daß eine Mängelrüge gegenüber dem Kl. nicht erhoben und ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, daß ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat. Denn eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Auch hat der Architekt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen (BGH, Urteil vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 737 = ZfBR 1996, 258; Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 263/79, BauR 1981, 395, 396). Daraus folgt, daß die Rüge von Mängeln des Bauwerks grundsätzlich keine Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten ist.
16 2. Zu große Zuleitung für den Löschteich
17 a) Die Bekl. macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.032,44 € mit der Behauptung geltend, der Kl. habe die Zuleitung für den Löschteich fehlerhaft mit 400er Rohren geplant. Ausreichend seien 300er Rohre gewesen.
18 b) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch verneint, weil eine Mängelrüge gegenüber dem Kl. nicht dargelegt worden sei; ihm sei keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden.
19 c) Das ist rechtsfehlerhaft. Nach Verlegung der Leitungen hat sich der behauptete Planungsfehler im Bauwerk verkörpert. Der Anspruch auf Schadensersatz hängt deshalb nicht davon ab, daß dem Kl. Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde (BGH, aaO).
20 Das Urteil läßt sich auch nicht mit der Begründung des Landgerichts aufrechterhalten, es sei nicht ersichtlich, daß der Kl. eine Fachplanung zu erbringen gehabt hätte. Die Bekl. hat behauptet, der Kl. habe die Rohre geplant. Aus den Feststellungen der vorinstanzlichen Urteile ergibt sich nicht, daß diese Behauptung aufgegeben worden wäre oder der Kl. substantiiert ohne eine erhebliche Entgegnung der Bekl. behauptet hätte, daß die Rohre durch einen anderen Planer geplant worden seien.
21 3. Planungsfehler bei Ventilen/zu große Wasserzuleitung für Wandhydranten
22 a) Die Bekl. hat behauptet, der Kl. habe fehlerhaft bei seiner Planung einen Schieber nicht vorgesehen, der das Eindringen von Löschwasser in den Sprinklerkeller verhindert. Sie macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.187,60 € geltend. Weiterhin hat die Bekl. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.933,91 € geltend gemacht, weil die Zuleitungsrohre zu den Wasserhydranten zu groß dimensioniert seien.
23 b) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint, weil eine Mängelrüge nicht dargelegt worden sei.
24 c) Das ist rechtsfehlerhaft. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
III. 25 Da ausreichende Feststellungen für eine Sachentscheidung des Senats fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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