Planung
EV Art. 22 Abs. 4 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Planung; Ausführungsplan; Wohnungsversorgung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Planung kann nur dann als "konkret" angesehen werden, wenn es nur noch ihrer Verwirklichung bedurfte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde sinngemäß die Frage an, ob der Begriff "konkrete Ausführungsplanungen" in Art. 22 Abs. 4 Satz 2 EV das Vorliegen einer sog. bestätigten Aufgabenstellung sowie einer Grundsatzentscheidung des Rates des Bezirkes verlangt. Unausgesprochen liegt dieser Frage die Ansicht zugrunde, von einer konkreten Ausführungsplanung könne auch dann ausgegangen werden, wenn zu DDR-Zeiten eine verbindliche Entscheidung darüber, ob die in Vorbereitung befindliche Investition überhaupt getätigt werden solle, weder ergangen noch absehbar war. Diese Annahme ist offensichtlich unrichtig. Der Senat teilt vielmehr die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, daß der Realisierung des Vorhabens nach dem Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden haben darf; mit anderen Worten kann eine Planung nur dann als "konkret" angesehen werden, wenn es nur noch ihrer Verwirklichung bedurfte (vgl. Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch, Art. 22 EV Rn. 28 f.). Nur das Vorliegen einer verbindlichen Investitionsentscheidung rechtfertigt es, die Ausführungsplanung für Objekte der Wohnungsversorgung der tatsächlichen Nutzung für diesen Zweck gleichzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 EV). Solange ungewiß war, ob die erwogene Investition die Billigung aller zu beteiligenden staatlichen Instanzen finden würde, fehlte es an der entscheidenden Grundlage für eine konkrete Ausführungsplanung. Nach dem deutlich erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 22 EV in der Denkschrift, BTDrucks. 11/7760, S. 355 ff.) sollte mit der Privilegierung einer solchen Planung deren kontinuierliche Fortführung und Realisierung, nicht aber die Nachholung noch ausstehender Investitionsentscheidungen ermöglicht werden. In diesem Sinne muß die konkrete "Ausführungsplanung" - zumindest auch - auf die "Ausführung" einer zugrunde liegenden Investitionsentscheidung gerichtet gewesen sein.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlte es im vorliegenden Fall noch an mehreren Entscheidungen, die nach der Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 23. Mai 1985 (GBl. I S. 197) die Realisierung einer Investition bedingten. Dies wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Damit erweist sich das angegriffene Urteil als im Ergebnis richtig, ohne daß es auf die zusätzlich geltend gemachten - vermeintlichen - Verfahrensmängel ankäme.