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Plakataushang

AG Charlottenburg8 C 638/8214.01.1983GE 1983, 665

§ 550 BGB, §§ 535, 554 a BGB, § 276 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Plakataushang; Gebrauch, vertragswidriger; Vertragsverletzung; Plakat; Transparent; Kritik des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann von Mietern ausgehängte Transparente oder Plakate einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. hatte auf dem Balkon der Wohnung ein Transparent "MIETER REGIEREN! KEIN SPEKULIEREN!" angebracht. Entgegen Aufforderungen der Kl. lehnte die Bekl. es ab, das Transparent zu entfernen. Zu einem späteren Zeitpunkt ersetzte die Bekl. das Spruchband durch ein anderes mit dem Text "Eigentumsumwandlung - Mietervertreibung".

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Frage, ob der Mieter vom Balkon der Mietwohnung aus sich durch Spruchbänder oder Plakate an die Öffentlichkeit wenden darf, ist zwischen den Parteien im Mietvertrag nicht geregelt. Somit kommt als Anspruchsgrundlage auch nur positive Vertragsverletzung nach Maßgabe der gesetzlichen Mietvorschriften in Betracht. Den §§ 535, 553 a BGB ist zu der Frage aber unmittelbar nichts zu entnehmen. Sie müßte, durch Gesetzesauslegung - unter Berücksichtigung von Art. 5 GG - nach allgemeinen Erwägungen beantwortet werden; wobei auch die politische Grundeinstellung der Mietparteien bzw. der Rechtsanwälte und Richter in die Beurteilung der Rechtslage einfließt. Man kann zwar Fallgruppen bilden, in denen Transparente oder Plakate offensichtlich ein vertragswidriger Wohnungsgebrauch wären: Äußerungen, mit denen der Mieter einen gewerblichen Zweck verfolgt, obwohl die Wohnung nicht - auch - gewerblich vermietet ist. Aber die Appelle: "Mieter regieren! Kein Spekulieren!" und "Eigentumsumwandlung - Mietervertreibung" fallen nicht in diese Kategorien. Sie sind Schlagworte für allgemeine Meinungen über die Mietpolitik. Ob solche Schlagworte schriftlich vom Balkon einer Mietwohnung herab zu verkünden eine mietrechtlich unerlaubte Wohnungsnutzung darstellt, dürfte auch unter Juristen kontrovers sein. Hier wird die Frage nicht entschieden. Denn die Bekl. handelte jedenfalls nicht schuldhaft gemäß § 276 BGB, wenn sie sich auch in Kenntnis der Abmahnungen der Kl. auf den Standpunkt stellte, sie dürfe das eine bzw. andere Transparent aushängen. Dazu ist die Rechtslage, sei es zwischen den Parteien, sei es allgemein, bisher zu wenig durch solche Autorität geklärt, die auch Andersdenkende zu beachten haben, wenn sie den Vorwurf vorsätzlicher oder fahrlässiger Vertragswidrigkeit vermeiden wollen. Konkret gesagt, entweder müßte über den Unterlassungsanspruch durch ein Urteil zwischen den Parteien entschieden worden sein; oder es müßte ein richtliniensetzender Rechtsentscheid eines OLG bekannt sein. Beides war 1981 und ist auch jetzt noch nicht der Fall.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. BayOblG - RE Miet 1/82 - Beschl. v. 25.2.1983