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Plakataushang

AG Charlottenburg18 C 317/8124.11.1981GE 1983, 665

§ 276 BGB, § 1004 BGB, §§ 535, 550, 554 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Plakataushang; Vertragsverletzung; Gebrauch, vertragswidriger; Plakat; Transparent; Balkon

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann nicht allgemein verlangen, daß ein Mieter das Anbringen von Plakaten und Transparenten an der Außenfront seiner Wohnung oder im Innenbereich des zur Wohnung gehörigen Balkons unterläßt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann weiter von den Bekl. nicht allgemein verlangen, keine Plakate oder Transparente im Bereich des Balkons ihrer Wohnung mehr anzubringen. Ein solcher allgemeiner Anspruch ergibt sich weder aus § 550 BGB noch aus § 1004 BGB.

Der Balkon der Wohnung der Bekl. ist mit vermietet. Die Grenzen zwischen dem vertragsgemäßen und vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache könne nur im Einzelfall durch Auslegung des Mietvertrages unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und des Mieters bestimmt werden (vgl. Sternel Mietrecht 2. Aufl. Rdnr. II, 308; LG Essen NJW 1973, 2290; Bucher NJW 1973, 2291; Hamann ZMR 1974, 323). Wo ist es üblich, auf der Balkonbrüstung Blumenkästen und an der Außenfront kleinere Hinweisschilder anzubringen (vgl. Emmerich-Sonnenschein 12. Aufl. §§ 535, 536 BGB Rdnr. 11). Insbesondere ist auch maßgebend, ob der Mieter durch das Anbringen des Transparentes oder Plakates insbesondere wegen seines Inhaltes die Treuepflicht gegenüber dem Vermieter verletzt oder den Hausfrieden stört (Sternel a.a.O. Rdnr. 309). Eine solche Auslegung und Interessenabwägung, ob ein Plakat oder Transparent sich noch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache hält, kann nur in bezug auf konkrete, inhaltlich bestimmte Plakate oder Transparente vorgenommen werden. Ein genereller Unterlassungsanspruch ist jedenfalls für den Bereich des Balkons, insbesondere auf dem Innenbereich, nicht anzuerkennen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. BayOblG - RE Miet 13/83 - Beschl. v. 4. 11. 1983 in GE 1984, 227 und RE Miet 1/82 in GE 1983, 431