veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Plakatanbringung

AG Charlottenburg18 C 317/8118.08.1981GE 1983, 665

§ 276 BGB, § 535, § 550 BGB, § 554 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Plakatanbringung; Gebrauch, vertragswidriger; Unterlassungsanspruch; Plakate; Transparent; Kritik des Mieters; Vertragsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anbringung eines Plakates, dessen Inhalt sich eindeutig als ein - wenn vielleicht auch gerechtfertigter - Angriff gegen den Vermieter darstellt, ist nicht mehr als vom Gebrauchsrecht des Mieters gedeckt anzusehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von den Bekl. die Beseitigung eines Transparentes, welches die Bekl. an der Innenfront des Balkons ihrer Wohnung angebracht haben. In der Aufschrift des Transparents ist der Name des Vermieters enthalten. Die Bekl. haben mit dem Transparent beabsichtigt, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, daß nach ihrer Ansicht die Kl. die Rechte der Mieter zu beeinträchtigen beabsichtige. Die Klage hatte hinsichtlich der Entfernung des Transparents Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann gemäß § 550 BGB von den Bekl. die Beseitigung des Transparents verlangen. Die Anbringung dieses Transparents bedeutet einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache. Die Kl. hat die Bekl. auch zur Beseitigung aufgefordert. Die Bekl. dürfen die Wohnung nämlich nur im Rahmen des Mietvertrages gebrauchen. Da im schriftlichen Mietvertrag eine Regelung für die Anbringung von Plakaten in den konkreten Bereich nicht getroffen worden ist, hat insoweit eine Auslegung des Mietvertrages gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erfolgen. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, inwieweit das Anbringen von Transparenten oder Plakaten an sich den dem Mieter zustehenden Bereich des verkehrsüblichen Gebrauchsrechts überschreitet. (Vgl. zu den unterschiedlichen Ansichten Sternel 2. Auflage 1979 Rdnr. II 500; LG Essen NJW 1975, 2290 mit Anmerkung von Bucher). Jedenfalls kann die Anbringung eines Plakates, dessen Inhalt sich eindeutig als ein - wenn vielleicht auch gerechtfertigter - Angriff gegen die Vermieterin darstellt, nicht mehr als vom Gebrauchsrecht der Mieter gedeckt angesehen werden. Es ist einer Eigentümerin und Vermieterin nicht zuzumuten, das von ihr vermietete Gebäude einschließlich Wohnungen und Balkone als Plakatwand für gegen sie selbst gerichtete Meinungsäußerungen zur Verfügung zu stellen. Ein derartiger auch nur hypothetischer Wille der Parteien bei Vertragsschluß ist nicht anzunehmen. Eine Verkehrssitte, die so weit ginge, ist, egal wie weit im übrigen den Mietern das Recht zuzuerkennen ist, ihre Wohnung auch in unüblicher Weise zu nutzen, nicht gegeben.

Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Denn dieses Recht kann nicht uneingeschränkt gelten (vgl. BVersG NJW 1958, 259). Vielmehr wird es im vorliegenden Fall eingeschränkt durch die den Parteien obliegenden Treuepflichten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses. Diese Treuepflichten verlangen es von den Bekl., insbesondere ihre Kritik an der Vermieterin nicht ausgerechnet von dem Haus der Bekl. aus nach außen sichtbar zu machen. Es ist davon auszugehen, daß den Bekl. dazu auch eine Vielzahl anderer Möglichkeiten zur Verfügung stünden. Es kann zwar in extremen Fällen ein berechtigtes Bedürfnis der Mieter anzuerkennen sein, gerade in der hier vorgenommenen Weise zu verfahren, etwa wenn der Vermieter seinerseits an dem Miethaus gegen den Mieter gerichtete Plakate anbrächte. Für eine derartig extreme Situation in dieser oder anderer Weise ist aber hier nichts ersichtlich.