PGH- Fonds
DM-BilanzG § 27 Abs. 2 und Abs. 5; DDR/ PGH- VO § 5 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
PGH- Fonds; Auszahlungsanspruch
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 5 Abs. 2 PGH-VO stellt eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Auszahlung eines Anteils an dem unteilbaren Fonds einer PGH und nicht nur eine Fälligkeitsbestimmung dar.
2. Danach war zur Begründung eines Auszahlungsanspruchs kein gesonderter Beschluß der Mitgliederversammlung der (umzuwandelnden) PGH erforderlich (gegen KG, KG-Report 94, S. 56/57).
3. Die Auszahlung eines Anteils an den unteilbaren Fonds auf Grund § 5 Abs. 2 PGH VO, der eine Sonderregelung darstellt, ist daher auch nicht durch § 27 Abs. 2 und 5 DM BilanzG ausgeschlossen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. nimmt die Bekl. im Weg der Stufenklage auf Auskunft und Auszahlung von Anteilen an den unteilbaren Fonds der Rechtsvorgängerin der Bekl. in Anspruch.
Der Kl. war seit dem 1. März 1974 Mitglied der PGH Elektro E. und bei dieser zunächst als Elektromonteur, später als Elektromeister tätig. Am 5. März 1991 wurde die Umwandlung der PGH in eine GmbH beschlossen. Der schriftliche Beschluß lautet wie folgt:
Umwandlung der PGH Elektro E.
Die PGH Elektro E. beschließt mit 33 Stimmen von 33 abgegebenen Stimmen bei einer Gesamtmitgliederzahl der Genossenschaft von 33 wie folgt:
"Die PGH Elektro E. wandelt sich gemäß der Verordnung über die Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (Gesetzblatt Teil I Nr. 18) in eine GmbH um. Zur Durchführung der Umwandlung wird mit Stichtag zum 1.1.1991 das gesamte Vermögen der PGH aus der bisherigen Fondsinhaberschaft der PGH unter Zugrundelegung der Bilanz vom 31.12.1990 auf die GmbH übertragen. Alle die den in der Anlage beigefügten GmbH Gesellschaftsvertrag unterzeichneten Mitglieder werden Gesellschafter der GmbH. Alle Mitglieder der PGH, die nicht in die neue GmbH eintreten, erhalten ihre persönlichen Anteile sowie ihre Anteile an den unteilbaren Fonds nach Tilgung der von der GmbH zu übernehmenden Verbindlichkeiten der PGH, wie sie sich aus der Abschlußbilanz der PGH zum 31.12.1990 ergeben, ausbezahlt."
Der Kl. entschied sich gegen eine Mitgliedschaft in der GmbH. Unter Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses mit der PGH schied er mit Wirkung vom 31. März 1991 im Einvernehmen mit der PGH aus dieser aus. Die Bekl. wurde am 25. Februar 1992 im Handelsregister eingetragen.
Auf mehrfache Anfrage des Kl. erhielt dieser von der Bekl. weder Auskunft über die Höhe seines Anteils an den unteilbaren Fonds noch eine Auszahlung von Fondsanteilen. Nachdem die Bekl. zunächst erklärt hatte, der dem Kl. zustehende Anspruch sei erst nach Feststellung der Abschlußbilanz der PGH zu beziffern (Schreiben vom 30.7.1992), stellte sie sich später auf den Standpunkt, der Kl. könne keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat durch Teilurteil vom 10. November 1994 die Bekl. zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Die Bekl. beantragt nunmehr unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansicht, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 42/93 - die Klage abzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Dem Kl. steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Bekl. zu, § 242 BGB i. V. m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. DDR 1990 I, S. 164).
Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs wird zunächst Bezug genommen. Der Kl. hat das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf Auszahlung von Anteilen an den unteilbaren Fonds der ehemaligen PGH gegen die Bekl. dem Grunde nach auch schlüssig dargelegt. Ein solcher Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 2 der PGH-Verordnung.
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird durch das Statut der PGH und die Regelungen der §§ 4 - 8 der PGH-Verordnung bestimmt. § 9 a Abs. 2 PGH-Verordnung, eingefügt mit Gesetz vom 22. März 1991 (Bundesgesetzblatt 1991 I, S. 766; Art. 8), ordnet ausdrücklich die Weitergeltung des Statuts der PGH und vorrangig der genannten Vorschriften der PGH-Verordnung an, soweit die PGH vor Inkrafttreten der Verordnung (19. März 1990, § 10 Abs. 1 PGH-Verordnung) gegründet worden ist. Diese Voraussetzung trifft auf die Rechtsvorgängerin der Bekl. zu .
Aus dem Statut der Bekl., welches inhaltlich dem Musterstatut gem. der Verordnung vom 21. Februar 1973 (GBl. DDR 1973 I, S. 121) entspricht, ergibt sich kein Anspruch auf Teilhabe des ausgeschiedenen Mitgliedes an den unteilbaren Fonds i.S.d. § 6 des Statuts. Ansprüche gem. § 12 Abs. 4 des Statuts auf Auszahlung des eingebrachten Anteils und Gewinnausschüttung sind nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung. Zwar bezieht sich das Auskunftsverlangen des Kl., betreffend die Höhe der eingebrachten persönlichen Anteile, auf einen etwaigen Anspruch aus § 12 Abs. 4 des Statuts. Zu der entsprechenden Auskunftserteilung ist die Bekl. auch verurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Berufung jedoch nicht. Die Bekl. hat sich in ihrer Berufungsbegründung ausschließlich auf die Frage des Bestehens von Ansprüchen auf Anteile an den unteilbaren Fonds beschränkt. Gem. § 515 Abs. 3 ZPO hat der Senat das angefochtene Urteil auch nur insoweit zu überprüfen.
Ansprüche des Kl. können sich demnach nur aus § 5 Abs. 2 der PGH-Verordnung ergeben. Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung an, wonach diese Vorschrift eine selbständige Anspruchsgrundlage und damit ein subjektives Recht auf Auszahlung eines Anteils an den unteilbaren Fonds einer PGH darstellt (so auch: Entscheidungen des Senats zum AZ: - 2 U 124/94 und 2 U 123/94 - ebenfalls vom heutigen Tag -; OLG Dresden, NJ 1993, S. 560 ff. und RAnB 1994, S. 357 ff.; OLG Naumburg, VIZ 1994, S. 145; Sachs, Anmerkung zu OLG Dresden, NJ 1993, S. 562 f.; Beuthien/Becker, Rechtsprobleme bei der Umwandlung der Produktivgenossenschaften des Handwerks, ZIP 1992, S. 83/87). Die Gegenansicht der Bekl., welche insbesondere durch das Kammergericht vertreten wird und die besagt, daß § 5 Abs. 2 PGH-Verordnung nur Bezug nimmt auf etwaige, aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen entstandene Auszahlungsansprüche - in Betracht komme nur ein Beschluß der Mitgliederversammlung entsprechend §§ 73 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz, 14 Abs. 1 S. 3, 1. Anstrich Musterstatut - (KG, KG-Report 1994, S. 56/57; Resch, Die PGH Umwandlungsverordnung, VIZ 1993/ S. 53/55), vermag nicht zu überzeugen.
Die grammatikalische Auslegung der Vorschrift führt zu keinem klaren Ergebnis. Die Formulierung "... des ihnen zustehenden Anteils ..." könnte zwar eine Bezugnahme auf eine anderweitige Anspruchsgrundlage sein. Sie kann aber auch dahin verstanden werden, daß (nur) die Höhe des Anteils nach konkreter Berechnung bezeichnet werden sollte und der danach dem Mitglied "zustehende Anteil" (in bestimmter Höhe) aufgrund Abs. 2 PGH Verordnung auszuzahlen ist.
Die systematische Stellung der Vorschrift, die in das Genossenschaftsrecht einzuordnen ist, könnte gegen die Auslegung als eigenständige Anspruchsgrundlage sprechen. Im Genossenschaftsrecht (das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist in der DDR nie außer Kraft getreten) spielt der Grundsatz der Kapitalerhaltung eine wichtige Rolle. Dies ergibt sich etwa aus dem grundsätzlichen Auszahlungsverbot der unteilbaren Fonds, aus § 1 der Anordnung des Ministers für Wirtschaft der DDR über die Verwendung der Reservefonds in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks und über die Prüfung der Wirtschaftstätigkeit vom 13. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I, S. 785) sowie aus der gem. § 73 Abs. 3 GenG nur sehr eingeschränkten Möglichkeit, gewisse Rücklagen bei Ausscheiden anteilig auszuschütten, und aus § 27 DM-Bilanz Gesetz.
Nach Ansicht des Senates läßt die - sehr formalistisch - hierauf abstellende Ansicht jedoch einen neben der Kapitalerhaltung weiteren wichtigen Zweck der PGH Verordnung, die spezielle Situation der PGH Mitglieder in der DDR und die Umbruch, und Angleichungszeit der Rechtssysteme von Bundesrepublik und DDR in der Wendezeit, in der die PGH-Verordnung entstanden ist, außer acht. Bei der Auslegung muß entscheidend der Zweck der PGH-Verordnung und die geschichtliche Situation berücksichtigt werden.
Die teleologische und historische Auslegung führen zu dem Ergebnis, § 5 Abs. 2 PGH Verordnung als selbständige Anspruchsgrundlage aufzufassen: Die Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind vielfach nicht wie eingetragene Genossenschaften in der Bundesrepublik auf freiwillige Zusammenschlüsse von Mitgliedern zurückzuführen. Seit dem Ende der 50er Jahre bestand in der DDR ein staatlicher Druck zur Herbeiführung der gewünschten sozialistischen Wirtschaftsordnung. In der PGH konnte nur beschäftigt werden, wer auch Mitglied darin war, vgl. §§ 1 und 8 Musterstatut. Zwar waren die Produktionsgenossenschaften rechtlich selbständig, jedoch wurden ihre Finanzen vom Staat kontrolliert, so daß eine Einbindung in das System der sozialistischen Planwirtschaft gesichert war (§§ 2 - 4 Musterstatut). Die gesamte berufliche Existenz des PGH Mitgliedes wurde so vergemeinschaftet (vgl. Resch, aaO., S. 53; OLG Dresden, RAnB 1994 S. 357/360). Außerhalb einer PGH hatte ein selbständiger Handwerker geringere Möglichkeiten der wirtschaftlichen Existenzsicherung (beispielsweise: fehlende Gewerbefreiheit, Erschwerung des Grunderwerbs zu Gewerbezwecken).
Im Frühjahr 1990 kam es - noch unter der Regierung Modrow - zu einer Umbruch- und Anpassungsentwicklung, die gekennzeichnet ist durch den Erlaß einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die einen Übergang zur marktwirtschaftlichen Ordnung zumindest im Ansatz ermöglichen sollten. Die PGH-Verordnung darf deshalb nicht nur für sich genommen betrachtet werden, sondern ist in einen Kontext mit der übrigen Reformgesetzgebung zu stellen. Von besonderer Bedeutung sind hier das Gewerbegesetz vom 6. März 1990 (GBl. DDR 1990 I, S. 138), das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. DDR 1990 I, S. 157) - in § 1 für Gewerbezwecke - und die Anordnung über steuerliche Maßnahmen für Mitglieder von PGH, private Handwerker und Gewerbetreibende vom 26. Januar 1990 (GBl. DDR 1990 I, S. 27) - mit verbesserter Situation für das Gewerbe (vgl. insgesamt dazu Luttosch/von Schlabrendorff, "DDR Reformgesetzgebung" vom 9.11.1989 bis 18.3.1990, DtZ 1990, S. 60 ff.)
In diesen Rahmen muß als Zweck und Ziel der PGH-Verordnung neben der Förderung des privaten Handwerks und der Ermöglichung der Fortführung der Produktionsgenossenschaften in anderer Rechtsform - und damit der Kapitalerhaltung - auch angesehen werden, daß es Mitgliedern einer PGH in wirtschaftlich sinnvoller Weise ermöglicht werden sollte, die PGH zu verlassen und eine eigenständige berufliche Existenz zu gründen. Anläßlich der Umwandlung ausscheidende Mitglieder sollten im Hinblick auf die unteilbaren Fonds gleichgestellt werden mit den verbleibenden Mitgliedern. Für diese wurde in Abänderung der zuvor geltenden Regelungen in § 5 Abs. 1 PGH-Verordnung bestimmt, daß ihnen an den unteilbaren Fonds, die in die umgewandelte Gesellschaft/Genossenschaft übergehen, Anteile zustehen, wenn diese auch nicht ausgezahlt werden. Angesichts der Tatsache, daß die Ausscheidenden ebenso wie die Verbleibenden durch ihre Leistungen zur Entstehung der Fonds beigetragen haben, sollten die Ausscheidenden die ihrem Anteil zuzurechnenden Beteiligungen an den Fonds ausnahmsweise ausgezahlt erhalten (so auch: OLG Dresden, RAnB 1994, S. 360; Beuthien/ Becker, aaO., S. 87). Anderenfalls wäre ein erheblicher wirtschaftlicher Druck auf die an sich zum Ausscheiden neigenden Mitglieder ausgeübt worden, die sich dann wiederum nicht frei hätten entscheiden können und denen auch das nötige wirtschaftliche Startkapital für eine Existenzgründung fehlte, wenn sie keine Auszahlung erhielten.
Zwar ist es denkbar, daß auch solche ehemaligen Mitglieder der PGH einen Anspruch auf Teilhabe am Fonds geltend machen, die nicht beabsichtigen, eine selbständige Existenz zu gründen oder gar weiterhin als Arbeitnehmer für die umgewandelte PGH tätig sind. Dies ändert aber nach Ansicht des Senates nichts an der dargelegten Zielrichtung der Verordnung, die mögliche Existenzgründung jedenfalls zu erleichtern.
Ein zusätzlich zu § 5 Abs. 2 PGH-Verordnung entsprechend § 73 Abs. 3 GenG zu fassender Beschluß würde bedeuten, daß die Mehrheit der Mitglieder, die in der umgewandelten PGH verbleiben will, zu Lasten der Ausscheidenden es in der Hand hätte, sich deren Anteile an den unteilbaren Fonds als künftiges Gesellschaftsvermögen einzuverleiben, ja sogar teilweise später an die verbliebenen Mitglieder auszuzahlen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich für den Senat, daß § 5 Abs. 2 PGH-Verordnung als Anspruchsgrundlage aufzufassen ist. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu der Anordnung des Ministers für Wirtschaft der DDR vom 13. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I, S. 785). Deren § 1 Abs. 1 verhält sich nicht zu dem speziell geregelten Fall des Ausscheidens bei Umwandlung. Er stellt nur klar, daß grundsätzlich die unteilbaren Fonds nicht unter die Mitglieder aufgeteilt werden sollen, was der Kapitalerhaltung bei fortgeführter Geschäftstätigkeit widerspräche. Überdies stellt § 1 Abs. 1 S. 1 der Anordnung klar, daß zur Zweckbestimmung der Fonds auch die Tilgung von Verbindlichkeiten, die in der Bilanz festgestellt worden sind, gehört. Zu diesen Verbindlichkeiten müssen auch die Forderungen ausscheidender Mitglieder der früheren PGH gezählt werden.
Auch § 27 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 DM-Bilanz Gesetz steht nicht entgegen. Es handelt sich zwar um eine zwingende Vorschrift, die der Kapitalerhaltung dient. Sie erfordert gleichwohl nicht die Einstellung der Anteile der ausgeschiedenen Mitglieder an den unteilbaren Fonds in eine Sonderrücklage, die ihrerseits nicht ausgezahlt werden kann. Vor Bildung dieser Rücklage ist das Stammkapital neu festzusetzen, die Bilanz im übrigen ist zu erstellen. Nur wenn danach ein überschießender Betrag verbleibt, ist diese Rücklage zu bilden. Das hindert nicht die vorrangige Einstellung der erforderlichen Beträge in eine spezielle Rücklage für an ausscheidende Mitglieder auszuzahlende Beträge und eine erst anschließende Bildung einer Sonderrücklage aus etwa verbleibenden Überschüssen (vgl. Schauseil, Auszahlung aus dem unteilbaren PGH-Fonds nach Umgründung, ZAP DDR, Fach 15, S. 167 ff.). So ist im vorliegenden Fall bei Erstellung der Bilanzen im übrigen auch verfahren worden. In der DM-Eröffnungsbilanz per 1.7.1990 der Bekl. ist in der Anlage I auf S. 3 bei den Passiva unter der Bilanzposition A III eine Rücklage für ausscheidende Mitglieder in Höhe von 97.712,64 DM ausgewiesen, während die Sonderrücklage gem. § 27 Abs. 2 DM-Bilanz-Gesetz in Höhe von 877.725,72 DM unter der Bilanzposition A II aufgeführt ist.
§ 27 Abs. 2 DM-Bilanz-Gesetz hat zur Folge, daß den Mitgliedern einer ehemaligen PGH aufgrund der Neufestsetzung des Kapitals kein Anteil ausgezahlt werden darf (Claussen/Korth, DM-Bilanz-Gesetz, § 27). Die Auszahlung aufgrund § 5 Abs. 2 PGH Verordnung, der eine Sonderregelung darstellt, ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.
Schließlich steht auch die von der Bekl. angeführte Schwierigkeit der Berechnung der Anteile der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Es ist durchaus möglich, die Anteile der bei Umwandlung der PGH vorhandenen Mitglieder (ausscheidende und verbleibende) dadurch zu ermitteln, daß die Bruttolohnsummen der Mitglieder untereinander ins Verhältnis gesetzt und dadurch die Beteiligungen am Fondsvermögen ermittelt werden. Gerade dazu benötigt der Kl. die Auskunftserteilung durch die Bekl.
Da sich somit ein Anspruch dem Grunde nach aus § 5 Abs. 2 der PGH-Verordnung ergibt, kommt es nicht darauf an, ob in dem Umwandlungsbeschluß vom 5. März 1991 oder durch die Einstellung von Rücklagen für ausscheidende Mitglieder in der Bilanz ein Beschluß gem. § 73 Abs. 3 GenG gefaßt worden ist oder ob hier ohne den Willen, das Statut zu ändern, nur der Gesetzeswortlaut der PGH-Verordnung wiedergegeben worden ist.
Als Rechtsnachfolgerin der PGH hat die Bekl. nicht nur deren Vermögen, sondern ausdrücklich auch sämtliche Pflichten übernommen. Die Erteilung der Auskunft ist ihr auch ohne weiteres möglich, da ihr die Unterlagen der PGH zur Verfügung stehen.