Pflichtwidriges Verhalten des Bürgschaftsgläubigers
BGB § 488
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Pflichtwidriges Verhalten des Bürgschaftsgläubigers; fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt den Bekl. aus einer Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Rechtsvorgängerin der Kl. (im folgenden: Kl.) war Hausbank und Haupt-Kreditgeberin der R. AG und deren Konzern-Tochtergesellschaften, die in den neuen Bundesländern als Bauträger tätig waren. Der Bekl. war einer der Aktionäre der R. AG. Nachdem die Unternehmensgruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, fanden im Frühjahr 1997 zwischen der R. AG, ihren damaligen Hauptaktionären und den beteiligten Banken Gespräche über eine wirtschaftliche Sanierung des Konzerns statt. Mit Darlehensvertrag vom 30. Juni/7. Juli 1997 räumte die Kl. der T. GmbH und der TE. GmbH, die aus dem R.-Konzern ausgegliedert worden waren, unter gesamtschuldnerischer Mithaftung der R. GmbH (später: G. GmbH) einen Kontokorrent-/Avalkredit in Höhe von insgesamt 49.150.000 DM ein, der mit festgelegten Kreditteilbeträgen für insgesamt sieben Bauträgerobjekte bestimmt war. (...)
Am 14. Juli 1997 übernahm der Bekl., wie im Darlehensvertrag vorgesehen, gegenüber der Kl. für deren Forderungen gegen die T. GmbH, die TE. GmbH sowie die R. GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 2.667.000 DM. (...)
Anfang September 2000 valutierte das vom Bekl. verbürgte Darlehen in Höhe von 45.485.632 DM. Ende September 2000 wurde für alle drei aus dem Darlehensvertrag haftenden Unternehmen seitens der Geschäftsführung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Am 12. Oktober 2000 kündigte die Kl. gegenüber der GV. GmbH und der TE. GmbH unter Hinweis auf Nr. 19 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Kreditverhältnis fristlos und stellte die bestehenden Schuldsalden zur sofortigen Rückzahlung fällig. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. a) Zu Recht beanstandet die Revision aber, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des Anspruchs des Bekl. auf rechtliches Gehör seinen Vortrag übergangen habe, die Kl. habe den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt. Der Bekl. hat insoweit vorgetragen, die Kl. habe sich unter Verletzung des bis zum 29. Juni 2001 fest abgeschlossenen Kreditvertrages vom 30. Juni/7. Juli 1997 ab Anfang September 2000 geweigert, weitere Kontoverfügungen der drei ausgegliederten Tochtergesellschaften zuzulassen, obwohl der gewährte Kreditrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft gewesen sei. Die Hauptschuldnerinnen hätten ihren Zahlungspflichten deshalb nicht mehr nachkommen können und Insolvenzantrag stellen müssen. Diesen substantiierten und unter Beweis gestellten Vortrag des Bekl. hat das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Es hat lediglich die Frage geprüft und verneint, ob die Kl. durch ihre Kündigung des Darlehensvertrages vom 12. Oktober 2000 den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat. Das verletzt die Rechte des Bekl. aus Art. 103 Abs. 1 GG. Wenn das Berufungsgericht dabei ein treuwidriges Verhalten der Kl. im Zusammenhang mit der Kündigung des Kreditvertrages mit der Begründung verneint, der Bekl. habe seine Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 2. Juni 1999, der R. AG bis zum 31. Dezember 1999 2.667.000 DM und bis zum 15. Januar 2000 weitere 4 Millionen DM zufließen zu lassen, nicht erfüllt, beruht das zudem auf sachwidrigen Erwägungen. Es ist schlechthin nicht nachvollziehbar, warum die Kl. befugt gewesen sein soll, die Konten von aus einem Konzern bereits ausgegliederten Gesellschaften zu sperren und den Kreditvertrag mit ihnen zu kündigen, wenn der Bekl. die aufgrund einer gesonderten Vereinbarung beruhende Verpflichtung nicht erfüllt, Zahlungen an die - ehemalige - Muttergesellschaft zu erbringen. Darüber hinaus waren sich die Parteien ausweislich des Schreibens der Kl. vom 21. Juni 2000 längst darüber einig, daß der Bekl. die 2.667.000 DM an die R. AG nicht mehr zahlen, sondern daß die Bürgschaft in dieser Höhe fortbestehen sollte. b) Ein Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft verursacht, also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt (BGH, Urteile vom 7. Februar 1966 - VIII ZR 40/64, WM 1966, 317, 319, vom 20. März 1968 - VIII ZR 153/65, WM 1968, 874, 875; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, WM 1984, 586; Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676, 1678). Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn ein Kreditinstitut den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners dadurch herbeiführt, daß es pflichtwidrig Verfügungen des Hauptschuldners nicht mehr zuläßt, etwa Schecks nicht mehr einlöst, obwohl sich die damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten Kontokorrentkredits gehalten hätte (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1984 aaO.). So liegt der Fall hier. Nach dem vom Berufungsgericht übergangenen und mangels anderweitig getroffener Feststellungen für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Bekl. hat sich die Kl. ab Anfang September 2000 geweigert, weitere Kontoverfügungen der drei ausgegliederten Tochtergesellschaften zuzulassen, obgleich der gewährte Kreditrahmen nicht ausgeschöpft war. Dadurch sind die Gesellschaften
els anderweitig getroffener Feststellungen für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Bekl. hat sich die Kl. ab Anfang September 2000 geweigert, weitere Kontoverfügungen der drei ausgegliederten Tochtergesellschaften zuzulassen, obgleich der gewährte Kreditrahmen nicht ausgeschöpft war. Dadurch sind die Gesellschaften nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Bekl., dem das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, zahlungsunfähig und insolvent geworden. c) Eine Verpflichtung der Kl., weitere Kontoverfügungen zuzulassen, hätte allerdings dann nicht bestanden, wenn sie Anfang September 2000 den mit Vertrag vom 30. Juni/7. Juli 1997 eingeräumten Kontokorrentkredit mit sofortiger Wirkung hätte kündigen können (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83, WM 1984, 586). aa) Zu einer ordentlichen Kündigung des eingeräumten Kontokorrentkredits war die Kl. indes bereits deshalb nicht berechtigt, weil für diesen eine Laufzeit bis zum 29. Juni 2001 fest vereinbart war. Darüber hinaus handelte es sich bei dem Kontokorrentkredit um einen Sanierungskredit, bei dem die ordentliche Kündigung nach allgemeiner Auffassung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck konkludent ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676, 1679 m. w. Nachw.). bb) Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger Grund kann zwar dann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1955 - I ZR 171/53, WM 1956, 217, 220; Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 85 Rdn. 72 f.; Hopt/ Mülbert, Kreditrecht § 607 BGB Rdn. 210; Wenzel, in: Henckel/Kreft, Insolvenzrecht 1998 S. 261 f.). Das ist hier aber nicht der Fall. Nach dem mangels anderweitig getroffener Feststellungen für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Bekl. hat sich die wirtschaftliche Lage der aus dem R.-Konzern ausgegliederten Hauptschuldnerinnen im Zeitraum von 1997 bis zum Jahre 2000 nicht verschlechtert, sondern gebessert. Die drei Gesellschaften hätten saldiert im Jahre 1999 einen Gesamtüberschuß in Höhe von 759.866,05 DM erzielt. Bis zum 31. Juli 2000 sei bei den beiden Kreditnehmerinnen ein Überschuß in Höhe von zusammen 202.104,05 DM angefallen, dem hieraus zu deckende Geschäftskosten von lediglich 162.245,68 DM gegenübergestanden hätten. Außerdem seien bei der Kl. für die drei Gesellschaften Konten mit Guthaben in Höhe von 442.933,28 DM geführt worden. Diese und die erzielten Überschüsse hätten ausgereicht, um auch die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes der Hauptschuldnerinnen bis zum Jahre 2001 zu decken. Auf der Grundlage dieses Vortrags des Bekl. kommt ein Recht der Kl. zur außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrages nicht in Betracht.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirkt der Bürgschaftsgläubiger einen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft verursacht. Das gilt allerdings nicht, wenn der Gläubiger ein Sanierungsdarlehen fristlos kündigen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bauträgerkonzern war in Schwierigkeiten geraten; die Bank gewährte ein Sanierungsdarlehen, wofür sich der Hauptaktionär selbstschuldnerisch verbürgte. Nach Insolvenz der Unternehmen des Konzerns kündigte die Bank das Darlehen fristlos und machte Ansprüche aus der Bürgschaft geltend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 14. September 2004 bestätigte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei einem treuwidrigen Verhalten der Bank, das zum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners führt, diese sich nicht beim Bürgen schadlos halten kann. Das war hier (nach den im Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Behauptungen des Bürgen) der Fall, denn die Bank hatte weitere Kontoverfügungen nicht zugelassen, obwohl der gewährte Kreditrahmen nicht ausgeschöpft war. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn die Bank zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund des Sanierungsdarlehens berechtigt gewesen wäre, also wenn nach einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die Sanierung nicht mehr als aussichtsreich anzusehen wäre. Das war hier jedoch nicht der Fall, da sich hier die Vermögensverhältnisse der Konzernunternehmen nicht verschlechtert, sondern verbessert hatten.