Pflichtwidriges Übergehen des Mandanten durch beauftragten Rechtsanwalt
GNotKG § 29 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Rechtsanwalt, der vom Grundstückseigentümer mit der Prüfung des von einem Notar im Auftrag eines Kaufinteressenten erstellten und übersandten Grundstückskaufvertragsentwurfes beauftragt ist, handelt pflichtwidrig, wenn er Entwurfsänderungen unmittelbar an den Notar übermittelt, ohne seinen Mandanten zuvor für den Fall des späteren Scheiterns der Vertragsverhandlungen über die sich aus § 29 Nr. 1 GNotKG ergebenden Kostenrisiken und Möglichkeiten zur Kostenvermeidung aufgeklärt zu haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt den Bekl. mit ihrer Klage auf Zahlung eines Anwaltshonorars i.H.v. 37.916,02 € in Anspruch; der Bekl. verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages. Über die Klageforderung haben die Parteien vor der Kammer am 14. Mai 2024 einen Teilvergleich geschlossen.
Die Grundstücksgesellschaft XX (im Folgenden: Zedentin) wandte sich mit eMail vom 23. September 2021 an die Kl., um den vom Notar eines Kaufinteressenten vorbereiteten Kaufvertragsentwurf über ein im Eigentum der Zedentin stehendes Grundstück „überprüfen“ zu lassen. Ohne die Zedentin zuvor auf die sich aus § 29 Nr. 1 GNotKG erwachsenden Kostenrisiken für den Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen und alternative Möglichkeiten zur Kostenvermeidung für den Fall des Verhandlungsabbruchs hingewiesen zu haben, wandte sich die Kl. im Auftrag der Zedentin sowie ihrer Gesellschafter mit Schreiben vom 27. September 2021 an den Notar und bat um Ergänzungen und Änderungen des Vertragsentwurfs. Die Kaufvertragsverhandlungen mit dem Kaufinteressenten scheiterten; die Zedentin veräußerte das Grundstück später an Dritte.
Der ursprünglich vom Kaufinteressenten beauftragte Notar rechnete gleichwohl gegenüber der Zedentin die von ihm erbrachte Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes mit Rechnung vom 15. Februar 2022 i.H.v. 22.186,54 € ab, die von der Zedentin später beglichen wurden. Die von der Zedentin nach Erhalt der Notarrechnung mit der neuerlichen Bitte um Rechtsrat kontaktierte Kl. wies die Zedentin nicht darauf hin, dass die Notarrechnung rechtmäßig und ein Rechtsmittel dagegen aussichtslos sei. Durch die vom Notar beantragte Entscheidung des Landgerichts über seine Kostenrechnung und die von der Kl. im Auftrag der Zedentin dagegen eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde entstanden der Zedentin an die Kl. entrichtete Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.919,71 € sowie ebenfalls beglichene Gerichtskosten i.H.v. 99 €. […]
Die Kl. ist der Auffassung, sie hafte nicht auf die Notarkosten, da das Mandat nicht auf die Vermeidung, sondern vielmehr auf die Inanspruchnahme des zuvor vom Kaufinteressenten beauftragten Notars gerichtet gewesen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem die Parteien sich über den Gegenstand der Klage verglichen haben, war in der Hauptsache nur noch über die Widerklage zu befinden. Diese ist begründet.
Die Kl. haftet dem Bekl. gemäß §§ 675 Abs. 1 BGB, 280 Abs. 1, 398 BGB auf Erstattung der geltend gemachten Notar- und Rechtsverfolgungskosten, da sie ihre Pflichten aus dem mit der Zedentin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag schuldhaft verletzt hat.
Soweit der Bekl. die Erstattung entstandener Notarkosten verlangt, kann der Umfang und genaue Inhalt des der Zedentin erteilten Mandats dahinstehen. Selbst wenn die Zedentin der Kl. tatsächlich nur ein eingeschränktes Mandat erteilt haben sollte, das auf die unmittelbare Kontaktaufnahme zu dem vom Kaufinteressenten zuvor beauftragten Notar gerichtet gewesen wäre, hätte die Kl. ihre anwaltlichen Pflichten gegenüber der Zedentin verletzt. Denn auch ein eingeschränktes Mandat ist nicht isoliert von den übrigen Interessen des Auftraggebers zu betrachten; vielmehr muss der Rechtsanwalt auch dabei auf die damit zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange des Mandanten achten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; Teichmann, in: BeckOGK BGB, Stand: 15. April 2024, § 675 Rz. 1151 m.w.N.).
Die Kl. hat die wirtschaftlichen Belange der Zedentin bei der Auftragserteilung nicht hinreichend gewahrt. Denn das hätte erfordert, die Möglichkeit eines Scheiterns der Kaufvertragsverhandlungen mit dem Kaufinteressenten in Betracht zu ziehen und die Zedentin deshalb darüber aufzuklären, dass eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum Notar die Kostenhaftung nach § 29 Nr. 1 GNotKG auslösen würde. Außerdem hätte sie die Zedentin darüber aufklären müssen, dass ihre Kostenhaftung nach § 29 Nr. 1 GNotKG im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen zu vermeiden wäre, wenn die weitere Abstimmung der Kaufvertragsentwürfe nur unmittelbar zwischen der Zedentin und den Kaufinteressenten erfolgen würde. Eine entsprechende Aufklärung ist aber unterblieben.
Die Kl. hat die Pflichtverletzung zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Pflichtverletzung war auch kausal für die der Zedentin entstandenen Notarkosten. Dass die Zedentin bis zum Abbruch der Kaufvertragsverhandlungen zunächst den kostenvermeidenden Weg der Abstimmung der Kaufvertragsentwürfe ohne Zwischenschaltung des Notars gewählt und damit die spätere Kostenhaftung vermieden hätte, ist nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZR 76/05, BeckRS 2008, 8094, Tz. 6).
Soweit die Kl. geltend macht, ihre Pflichtverletzung sei bereits deshalb nicht kausal, weil die Kostenfolge des § 29 Nr. 1 GNotKG schon vor ihrer Mandatierung zu Lasten der Zedentin ausgelöst worden sei, trifft das nicht zu. Denn zum Zeitpunkt ihrer Mandatierung hatte der Notar der Zedentin lediglich auf Geheiß des Kaufinteressenten einen Kaufvertragsentwurf zukommen lassen. Dieses ausschließlich passive Verhalten der Zedentin hat ihr gegenüber aber noch keine Kostentragungspflicht nach § 29 Nr. 1 GNotKG zu begründen vermocht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15. Februar 2019 - I-15 W 409/18, NJOZ 2020, 378, beckonline Tz. 17; Gläser, in: Korintenberg, GNotKG, § 29 Rz. 18 m.w.N.).
Die Kl. hat dem Bekl. ebenfalls aus abgetretenem Recht die Kosten des auf die Bestätigung der Notarrechnung gerichteten Antragsverfahrens vor dem Landgericht Berlin sowie des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kammergericht zu erstatten. Die Kl. hat auch insoweit pflichtwidrig gehandelt, da sie die Zedentin nicht darauf hingewiesen hat, dass die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Auferlegung der Notarkosten unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 19. Januar 2017 - V ZB 79/16, NJW-RR 2017, 631, Tz. 7) für sie aussichtslos war (vgl. BGH, Urt. v. 16. September 2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, Tz. 29). Die Kl. hat auch diese Pflichtverletzung zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Zedentin bei zutreffender Aufklärung die Notarrechnung umgehend beglichen hätte, sie von der Beschreitung des Rechtsweges abgesehen hätte und ihr die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten deshalb nicht entstanden wären.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Rechtsanwalt, der vom Grundstückseigentümer mit der Prüfung des von einem Notar im Auftrag eines Kaufinteressenten erstellten Kaufvertragsentwurfes beauftragt ist, handelt pflichtwidrig, wenn er Entwurfsänderungen unmittelbar an den Notar übermittelt, ohne seinen Mandanten zuvor für den Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen über die sich daraus ergebenden Notarkosten aufgeklärt zu haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundstücksgesellschaft wandte sich an ihre Anwältin, um den vom Notar eines Kaufinteressenten vorbereiteten Kaufvertragsentwurf zu „überprüfen“. Diese bat den Notar im Auftrag der Gesellschaft um Ergänzungen und Änderungen des Vertragsentwurfs. Nach Scheitern der Vertragsverhandlungen rechnete der Notar über seine Tätigkeit gegenüber der Gesellschaft ab; die Forderung über mehr als 20.000 € wurde erst nach Entscheidung des Landgerichts von ihr beglichen. Die Gesellschaft machte eine Pflichtverletzung wegen mangelnder Aufklärung durch die Rechtsanwältin geltend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin nahm eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrags an. Die Anwältin hätte darauf hinweisen müssen, dass bis zum Abbruch der Kaufvertragsverhandlungen der kostenvermeidende Weg der Abstimmung der Vertragsentwürfe ohne Zwischenschaltung des Notars möglich gewesen wäre. Nach der Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft diesen Weg gewählt hätte. Vor der Beauftragung der Rechtsanwältin hatte der Notar lediglich auf Geheiß des Kaufinteressenten der Gesellschaft einen Vertragsentwurf zukommen lassen, was noch nicht die Kostentragungspflicht ausgelöst habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Schmidt RNotZ 2020, 211: Kostenschuldner für die Notarkosten ist der, der den Auftrag für eine Tätigkeit erteilt hat. Die Frage, ob und wer einen Auftrag erteilt hat, führt immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen, insbesondere wenn die notarielle Tätigkeit nicht erfolgreich beendet wird. Die meisten Kostenverfahren betreffen die Frage, ob der Notar einen Auftrag zu seiner Tätigkeit erhalten hat.