Pflichtwidrige Anlage einer Mietkaution als Untreue
BGB § 551; StGB § 266
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Pflichtwidrige Anlage einer Mietkaution als Untreue; Verjährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Hat der Wohnungsvermieter eine Kaution nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Anklage wegen Untreue zu erheben, da eine Verurteilung eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist.
2. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung der Vermögensgefährdung (Rückzahlungsanspruch des Mieters nach Vertragsende).
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin (Mieterin) hat gegen die Beschuldigte (Vermieterin) Strafanzeige wegen Untreue erstattet. Die Antragstellerin hatte laut Mietvertrag vom 3. Juli 2000 von der Beschuldigten ab 1. August 2000 eine Wohnung angemietet. Die am 6. Juli 2000 überwiesene Kaution in Höhe von 1.380 DM sollte entsprechend der gesetzlichen Regelung getrennt vom Vermögen der Vermieterin angelegt werden. Das Mietverhältnis endete am 31. Januar 2005. Die Kautionsrückzahlung erfolgte trotz mehrerer Aufforderungen nicht, die Beschuldigte hat am 5. Juli 2006 eidesstattlich versichert, keine Vermögensgegenstände zu besitzen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, daß die Beschuldigte nach Überweisung der Kaution an sie am 14. Juli 2000 1.000 DM von ihrem Girokonto in bar abgehoben und auf ihrem Sparkonto eingezahlt hatte.
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt mit der Begründung, die Beschuldigte habe zwar den Tatbestand der Untreue verwirklicht, die fünfjährige Verjährungsfrist sei jedoch abgelaufen, weil die Tat mit der Verfügung über den Betrag spätestens im September 2000 beendigt gewesen sei. Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen hat die Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen, wobei davon ausgegangen wird, das Verhalten der Beschuldigten erfülle bereits nicht den Tatbestand der Untreue.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der in der Sache Erfolg hatte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die rein auf materiell-rechtliche Erwägungen gestützte Einstellung des Verfahrens hat keinen Bestand.
Die Rechtsfrage, ob der Untreuetatbestand gem. § 266 StGB erfüllt ist, wenn der Vermieter von Wohnraum über eine vom Mieter geleistete Mietkaution vertragswidrig verfügt, insbesondere entgegen § 551 Abs. 3 BGB n. F. bzw. § 550 b Abs. 2 BGB a. F. deren abgesonderte Anlegung unterläßt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Während die Tatbestandserfüllung überwiegend in der Literatur (etwa MK-Dierlamm StGB § 266 Rn. 110 ff m.w.N.) und teilweise auch der Rechtsprechung (etwa OLG Düsseldorf wistra 1994, 33, worauf die Generalstaatsanwaltschaft abstellt, ebenso OLG Düsseldorf wistra 1989, 198; OLG Kiel SchlHA 1990, 111) verneint wird mit der Begründung, es bestehe keine Vermögensbetreuungspflicht, vertritt insbesondere der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Erörterung dieser Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung (BGHSt 41, 224; ebenso BayObLG wistra 1998, 157). Nach Auffassung des Senats folgt bei derart unterschiedlicher rechtlicher Bewertung einer Rechtsfrage, wobei Strafbarkeit nach ernstzunehmender Meinung in Betracht kommt, aus dem Legalitätsgrundsatz die Obliegenheit zur Anklageerhebung, sofern im übrigen alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BGHSt 15, 155; Meyer-Goßner GVG 49. Aufl. Vor § 141 Rn. 11). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage erscheint eine Verurteilung eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich, zumal die Staatsanwaltschaft zunächst selbst von der Tatbestandserfüllung ausgegangen ist.
Zur weiteren Rechtsfrage der Verfolgungsverjährung teilt der Senat die Auffassung der Antragstellerin. Zwar konnte die Tat bereits mit der vertrags- und gesetzeswidrigen Verfügung der Beschuldigten im Sommer bzw. Herbst 2000 aufgrund der damit verbundenen Vermögensgefährdung vollendet sein, sie war jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht beendet (BGH wistra 2003, 379; BGH wistra 2001, 422). Ob und ggf. in welcher Höhe sich die Gefährdung letztlich als Schaden realisiert, ist etwa davon abhängig, in welcher Höhe sich ein Kautionsrückzahlungsanspruch bei Mietbeendigung errechnet (denkbar sind Einbehaltungen für Instandsetzungen). So steht auch die Höhe der dem Mieter gutzuschreibenden Zinsen bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht fest. In der Regel bedingt daher die Nichtanlage der Kaution auch eine Vergrößerung des Schadens während der Mietdauer.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob der Vermieter, der entgegen § 551 BGB eine Mietkaution nicht von seinem Vermögen getrennt anlegt, eine Untreue nach § 266 StGB begeht, ist unter Strafrechtlern umstritten. Der BGH bejaht die Frage allerdings. Auf eine Strafanzeige ist die Staatsanwaltschaft deshalb zur Anklageerhebung verpflichtet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hatte im Jahr 2000 eine Wohnung gemietet und eine Kaution überwiesen. Den Kautionsbetrag legte die Vermieterin nicht getrennt an, sondern zahlte ihn auf ihr Sparkonto ein. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2005 gab die Vermieterin die eidesstattliche Versicherung ab, keine Vermögensgegenstände zu besitzen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein mit der Begründung, der Straftatbestand sei nicht erfüllt, und es sei auch Verjährung eingetreten.
Der Beschluß
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Das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO war erfolgreich, das OLG Zweibrücken verwies in seinem Beschluß vom 8. März 2007 darauf, daß der BGH den Straftatbestand der Untreue bejaht habe, weswegen eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Auch sei die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, da die Frist nicht mit der Überweisung der Kaution beginne, sondern erst mit der Beendigung der Vermögensgefährdung. Dazu müsse der Schaden feststehen, der u. a. auch in den entgangenen Zinsen bestehe, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt werden könnten.
Anmerkung der Redaktion: Nicht nur der Vermieter oder Hausverwalter können eine strafbare Untreue begehen, sondern auch der Mieter, wenn er allein über den auf einem Sparbuch angelegten Kautionsbetrag verfügen kann (BayObLG GE 1998, 429).