Pflichtverletzung des Mieters
§ 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Pflichtverletzung des Mieters; Wechselseitige Beleidigungen/kein Kündigungsgrund; Strafanzeige/Kündigungsgrund; Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b BGB (Strafanzeige); Kündigung/wegen Pflichtverletzung des Mieters (Beleidigung, Strafanzeige); Pflichtverletzung/des Mieters; Strafanzeige/gegen den Vermieter (oder Kündigungsgrund); Mietersprecher/Tätigkeit kein Kündigungsgrund
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Tätigkeit eines Mietersprechers, der andere Mieter aufsucht und sachlich informiert, berechtigt den Vermieter nicht zu Kündigung des Mietverhältnisses.
2. Das gleiche gilt für wechselseitige Beleidigungen zwischen Mieter und Vermieter, mit denen der Vermieter begonnen hat.
3. Eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter ist kein Kündigungsgrund, wenn der Vermieter die Anzeige selbst durch unrichtige Angaben veranlaßt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In § 564 b BGB wird ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses anerkannt, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.
Eine solche schuldhafte und erhebliche Pflichtverletzung liegt hier nicht vor.
Das Aufsuchen anderer Mieter und Informieren über die Ansichten des Mietervereins zu den einzelnen Mieterhöhungen und ähnlichem ist grundsätzlich nicht vertragswidrig, so lange nur sachlich und in gehöriger Form informiert wird und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (Sternel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., S. 506). Das von der Kl. geschilderte Verhalten geht nicht über die erlaubten Formen der Informierung der Mieter untereinander hinaus. Der Zeitpunkt ist nicht unpassend gewählt, da berufstätige Mieter nur abends und eben an Wochenenden zu erreichen sind. Außerdem wurde nicht vorgetragen, daß die Mieter gegen ihren Willen sich auf ein Gespräch mit dem Bekl. zu 1) eingelassen haben. Es hätte ihnen offen gestanden, das Gespräch abzulehnen oder einen anderen Zeitpunkt zu vereinbaren.
Auch die Benennung des Herrn K. und des Herrn B. - unterstellt, diese Bemerkung ist gefallen - als "Schweinebande" stellt keinen Kündigungsgrund dar.
Diese Titulierung, von der Herr B. noch nicht einmal umfaßt zu sein brauchte, kann im Hinblick auf die vorangegangene Benennung als "kleines Würstchen" wohl nur als, wenn auch unangemessene, Reaktion auf eine unangemessene vorangegangene Äußerung gesehen werden. ...
Letztendlich liegt auch in der Anzeige wegen versuchten Betruges kein ausreichender Grund für eine Kündigung.
Eine Strafanzeige gegen den Vermieter ist nur bei Verschulden ein Mietaufhebungsgrund (LG Berlin ZMR 1956, 373; LG Berlin MDR 66, 240; LG Karlsruhe WM 60, 73).
Auch den Mietern eines Hauses steht grundsätzlich das Recht zu, Strafanzeige - auch gegen den Vermieter - zu erstatten, wenn hinreichende Verdachtsgründe bestehen. Daß der erhobene Vorwurf des versuchten Betruges nicht erweislich wahr ist, genügt nicht zur Begründung eines Räumungsbegehrens. Voraussetzung für eine zulässige Kündigung ist, daß der Mieter bei Erstattung der Anzeige schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder leichtfertig, zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Nach Prüfung der Ermittlungsakten und unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien kann dem Bekl. zu 1) ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgehalten werden.