Pflichtverletzung des Architekten bei statischer Berechnung ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse
BGB §§ 631, 635 a. F.; HOAI § 15
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), Vorplanung (Leistungsphase 2) und Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Architektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie einen der übertragenen Leistungsphase 4 des § 15 HOAI notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05 -, BauR 2007, 571 = NZBau 2007, 180 = ZfBR 2007, 235).
2. Zur Verpflichtung eines Architekten, den notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
2 Der Kl. beauftragte im Jahre 1993 den Bekl. "zumindest" mit der Genehmigungsplanung, der Statik und den Nachweisen für Wärme-, Schall- und Brandschutz für ein in der Nähe des Rheins gelegenes Sechsfamilienhaus in V. zum Festpreis von 25.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Auftragsbestätigung vom 2. Juni 1993 bedankt sich der Bekl. für die Erteilung des Auftrags "zur Erstellung der Bauantragsunterlagen + stat. Berechnung".
3 Der Bekl. erbrachte Leistungen zur Genehmigungs- und Tragwerksplanung. Die Planung befasst sich nicht mit dem Schutz gegen drückendes Grundwasser. In den vom Bekl. verfassten Erläuterungen zur statischen Berechnung vom 7. September 1993 findet sich formularmäßig der Hinweis, dass ein Bodengutachten nicht vorliege und die (vorausgesetzte) Baugrundannahme vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen sei. Werde schlechterer Baugrund angetroffen, seien die Fundamente entsprechend umzubemessen.
4 Das Haus wurde erstellt und in Wohnungen aufgeteilt, die an Erwerber veräußert wurden. Bei einem Rheinhochwasser im Februar 1995 drang Grundwasser in das Kellergeschoss ein. Die nachträglichen Feststellungen (Auskunft der Stadt V. und Sachverständigengutachten) ergaben, dass die Kellersohle des Hauses bei 23,39 m über NN liegt und der höchste Grundwasserstand (im Jahre 1958) bei 24,66 m über NN lag. Die Wohnungseigentümer verlangten daher vom Kl. zum Schutze des Hauses eine nachträgliche Isolierung des Kellers. Ihre auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage endete mit einem Vergleich, in dem sich der Kl. unter anderem zur Zahlung für die Abdichtung verpflichtete.
5 Der Kl. verlangt vom Bekl. die Zahlung von 187.616,05 DM (= 95.926,56 €) sowie weiterer 21.840 € jeweils zuzüglich Zinsen.
(...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) I. 14 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Bekl. dem Kl. für das Fehlen von Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Grundwasser haftet. (...)
19 (...) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass der Bekl. gemäß § 635 BGB für die fehlende Planung gegen drückendes Grundwasser haftet (1.).
20 1. Da das Berufungsgericht die Revision in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 -, NJW 2004, 3176 m. w. N.) nur im Hinblick auf den Grund der Haftung des Bekl. zugelassen hat, beschränkt sich die Überprüfung des Senats hierauf. Insoweit hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
21 a) Verfehlt ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beauftragung mit der Genehmigungsplanung bedeute "in der Regel", dass die Leistungen der Leistungsphasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 HOAI erbracht werden sollen. Wird ein Architekt beauftragt, so ist Umfang und Inhalt der Beauftragung nicht, soweit dies nicht vereinbart wird, nach der HOAI zu bemessen. Denn die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen. Die Auslegung des Werkvertrags und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtung des Architekten kann nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistung bestimmt werden (BGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95 -, BGHZ 133, 399 und vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97 -, BauR 1999, 187 = NJW 1999, 427 = ZfBR 1999, 92). Der Senat hat daher für den Bereich der Ingenieurleistungen entschieden (Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05 -, BauR 2007, 571 = NZBau 2007, 180 = ZfBR 2007, 235), dass die Grundlagenermittlung der Leistungsphase eins des § 64 HOAI nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung der Leistungsphasen zwei und drei wird, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde. Denn diese Wechselbeziehung besteht regelmäßig zwischen jeder vorangehenden und nachfolgenden Leistungsphase. Sie allein macht eine Teilleistung nicht zu einer Leistung, die nach dem Vertrag über die jeweils nachfolgenden Leistungen geschuldet ist und deshalb zu vergüten wäre.
22 Für den Architektenvertrag gilt nichts anderes. Die Leistungsphasen eins bis drei des § 15 Abs. 1 HOAI werden nicht allein deswegen Gegenstand des Architektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie notwendige Vorleistungen der Leistungsphase vier sind.
23 Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind daher insofern unzutreffend.
24 b) Für die Frage, was der Architekt zu leisten hat, ist nur der geschlossene Werkvertrag nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der dazu getroffenen Vereinbarung von Bedeutung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95 -, aaO.).
25 Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts belegen, dass es zum Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung des Bekl. gehörte, den notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen. Der Umfang der vom Bekl. übernommenen Verpflichtung ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des Kl. zu bestimmen. Der Bekl., dem wie dem Kl. die Lage des Grundstücks in der Nähe des Rheins bekannt war und dem daher auch die Hochwassergefahren bekannt sein mussten, hat nach seinem eigenen Schreiben vom 2. Juni 1993 einen Auftrag "zur Erstellung der Bauantragsunterlagen + stat. Berechnung" erhalten. Er hatte vom Kl. nur Skizzen der gewünschten Bebauung bekommen, denen zu entnehmen war, dass bisher keine Planungsleistungen vorlagen, auf denen er hätte aufbauen können. Unter diesen Umständen hatte die werkvertraglich übernommene Verpflichtung des Bekl. entgegen der Ansicht der Revision nicht nur den Inhalt, eine Vorlage für die nach öffentlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen nach der Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen sowie der Bauvorlagenverordnung des Landes zu erstellen. Der Bekl., der unstreitig auch mit der statischen Berechnung beauftragt war, die ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann, übernahm aus der Sicht des Kl. die Verpflichtung, eine mangelfreie funktionstaugliche Planung zu erstellen, die auch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen drückendes Grundwasser vorsehen musste.
26 Von dieser übernommenen werkvertraglichen Verpflichtung konnte sich der Bekl. nicht durch einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen.
27 c) Es steht fest, dass ein Schutz gegen drückendes Grundwasser erforderlich war, weil die Kellersohle 23,39 m über NN liegt und der höchste Grundwasserstand im Jahre 1958 24,66 m über NN gelegen war. Die Planung des Bekl. sah einen Schutz dagegen nicht vor. Sie ist fehlerhaft. Gegen seine Haftung aus § 635 BGB kann der Bekl. nicht einwenden, den Kl. treffe ein Mitverschulden, weil er selbst für Abdichtungsmaßnahmen habe Sorge tragen müssen. Der Kl. hatte gegenüber dem Bekl. keine Verpflichtung mit diesem Inhalt.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind verschiedene Leistungsphasen aufgeführt, für die Honorar verlangt werden kann. Wenn ein Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist (Nr. 4 von § 15 HOAI) schuldet er nicht die Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung nach den Nrn. 1 bis 3. Übernimmt er darüber hinaus aber auch die statische Berechnung, ist sein Pflichtenkreis erweitert.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Architekt war mit der Genehmigungsplanung beauftragt worden und sollte darüber hinaus die statische Berechnung durchführen. In seinen Erläuterungen zur statischen Berechnung wies er formularmäßig darauf hin, dass ein Bodengutachten nicht vorliege und die Baugrundannahme vom Unternehmer und der Bauleitung zu überprüfen seien. Ein Schutz gegen drückendes Grundwasser war nicht berücksichtigt worden; bei einem Rheinhochwasser drang Grundwasser in das Kellergeschoss; das Haus musste nachträglich isoliert werden. Der Bauherr verlangte Schadensersatz vom Architekten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Dezember 2007 hielt der BGH die Klage für begründet. Zwar sei die Auffassung des Oberlandesgerichts unrichtig, dass der Auftrag zur Leistungsphase 4 notwendigerweise die vorangegangenen Leitungsphasen mit umfasst. Maßgeblich sei vielmehr der Inhalt des Architektenvertrages nach dem BGB. Das sei hier die Verpflichtung zur statischen Berechnung, die der Architekten nicht habe erfüllen können ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse. Davon habe sich der Architekt nicht durch einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen können.