Pflichtverletzung des Mieters aufgrund eines vermeidbaren Tatsachenirrtums (hier: verhinderte Mangelbeseitigung wg. Gutachtervertrauen)
BGB §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Pflichtverletzung des Mieters kann das für eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Gewicht fehlen, wenn ihm wegen eines vermeidbaren Tatsachenirrtums nur geringes Verschulden zur Last fällt. Davon ist auszugehen, wenn der Mieter vom Vermieter beabsichtigte Beseitigungsmaßnahmen trotz Vorliegens eines Mangels nicht duldet, weil er nach Einholung eines von ihm beauftragten Privatgutachtens irrtümlich von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen ausgeht, es läge tatsächlich kein Mangel vor (hier: Streit über Schwammbefall).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten u. a. um die von der Kl. begehrte Räumung und Herausgabe der Wohnung nach verhaltensbedingter Kündigung. Die Kündigung sei berechtigt, da die Bekl. nachhaltig ihre vertragliche Pflicht zur Duldung notwendiger Instandsetzungen verletzt hätten und aufgrund der langjährigen Auseinandersetzung um die Duldung der Sanierungsmaßnahmen das Mietverhältnis zerrüttet sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht aus den Gründen der überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts, das sich im Einzelnen mit den in der Berufung wiederholten Einwänden der Kl. unter sorgfältiger Abwägung der gesamten Umstände auseinandersetzt, ergänzt durch den Hinweisbeschluss der Kammer vom 15. Januar 2019 auch kein Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zu.
Dagegen vermag die Stellungnahme hierzu, die keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte aufzeigt, nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht der Kl. stellt die Duldungsverweigerung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls keine für eine ordentliche Kündigung hinreichend erhebliche Pflichtverletzung dar. Zugunsten der Bekl. war das abgesehen von der strittigen Schwammsanierung seit mehr als 30 Jahren ansonsten beanstandungsfreie Mietverhältnis sowie zu berücksichtigen, dass den Bekl. angesichts der bereits in dem Urteil sowie dem Hinweisbeschluss dargelegten Umstände des Einzelfalles allenfalls geringes Verschulden vorgeworfen werden kann. Dies bereits deshalb, da die Bekl. nach dem 2009 klägerseits angezeigten Schwammbefall nicht untätig geblieben sind, sondern durch die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen im Jahr 2010 auf ihre Kosten ihr Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und einer einvernehmlichen Lösung gezeigt haben. Zudem kann ihre auf die Einschätzungen des Privatgutachters gestützte Verweigerungshaltung auch für den Fall, dass dessen gutachterlichen Feststellungen unzutreffend gewesen sein sollten, den Bekl. allenfalls als vermeidbarer Tatsachenirrtum mit der Folge einer lediglich fahrlässig erfolgten Duldungsverweigerung angelastet werden. Auch das steht der hinreichenden Erheblichkeit einer möglichen Pflichtverletzung entgegen.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2020 - VIII ZR 79/19, n.v.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Pflichtverletzung eines Mieters kann das für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund erforderliche Gewicht fehlen, wenn ihm wegen eines vermeidbaren Tatsachenirrtums nur geringes Verschulden zur Last fällt. Davon ist auszugehen, wenn der Mieter vom Vermieter beabsichtigte Beseitigungsmaßnahmen trotz Vorliegens eines Mangels nicht duldet, weil er nach Einholung eines von ihm beauftragten Privatgutachtens irrtümlich von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen ausgeht, es läge tatsächlich kein Mangel vor (hier: Streit über Schwammbefall).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien streiten u. a. um die von der Klägerin begehrte Räumung und Herausgabe der Wohnung nach verhaltensbedingter Kündigung, die darauf gestützt wurde, dass die Beklagten ihre Pflicht zur Duldung notwendiger Instandsetzungen verletzt hätten und aufgrund der langjährigen Auseinandersetzung um die Duldung der Sanierungsmaßnahmen das Mietverhältnis zerrüttet sei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Klage wurde abgewiesen. Die Duldungsverweigerung stelle keine für eine ordentliche Kündigung hinreichend erhebliche Pflichtverletzung dar. Zugunsten der Beklagten sei das – abgesehen von der strittigen Schwammsanierung – seit mehr als 30 Jahren beanstandungsfreie Mietverhältnis und die Tatsache zu berücksichtigen, dass ihnen aufgrund der Umstände des Einzelfalles allenfalls geringes Verschulden vorgeworfen werden könne. Sie hätten nach dem 2009 durch die Klägerin angezeigten Schwammbefall 2010 einen eigenen Sachverständigen auf ihre Kosten mit der Aufklärung des Sachverhalts im Interesse an einer einvernehmlichen Lösung beauftragt. Ihre auf die – möglicherweise unzutreffende – Einschätzungen des Privatgutachters gestützte Verweigerungshaltung sei allenfalls als vermeidbarer Tatsachenirrtum einzustufen mit der Folge, dass ihnen eine lediglich fahrlässig erfolgte Duldungsverweigerung angelastet werden könne. Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen hat.