Pflichtteilsberechtigter, Nachlaß
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Rechtsnachfolger des verstorbenen Geschädigten, sondern nur Inhaber einer gegen den Nachlaß gerichteten Geldforderung; er kommt daher als Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht in Betracht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß der Rechtssache die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.
Die Kl. möchte die Frage geklärt wissen, ob der Pflichtteilsberechtigte zur Klage gegen einen die Restitution ablehnenden Bescheid befugt ist, gegen den der Erbe des geschädigten Erblassers selbst nicht geklagt hat. Die Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Durch den fraglichen Bescheid kann der Pflichtteilsberechtigte nur dann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt sein, wenn ihm ein Anspruch auf die abgelehnte Restitution zustehen könnte. Das setzt voraus, daß er als Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG in Betracht kommt. Berechtigte sind danach natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Der Pflichtteilsberechtigte ist als solcher kein Rechtsnachfolger des verstorbenen Geschädigten; er ist nur Inhaber einer gegen den Nachlaß gerichteten Geldforderung (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1997 - BVerwG 7 B 17.97 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 27).