Pflichten des Zwangsverwalters
§ 571 BGB, § 259 BGB, § 57 ZVG, § 146 Abs. 1 ZVG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Pflichten des Zwangsverwalters; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Zwangsverwaltung des Mietgrundstücks; Zwangsverwalter, Auskunftspflicht; Mietkaution, Auskunft des Zwangsverwalters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die sich auf einen Zeitraum vor Anordnung der Zwangsverwaltung richtet.
2. Kein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Zwangsverwalter, ob eine Mietkaution diesem ausgehändigt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegenüber dem Bekl. keinen Anspruch auf Abrechnung der Heizkostenabrechnung. Der Bekl. ist insoweit entgegen der Ansicht der Kl. zum Tätigwerden nicht verpflichtet, weil sich die Heizkostenabrechnung auf einen Zeitraum vor Anordnung der Zwangsverwaltung richtet. Richtig ist zwar, daß der Verwalter in gültige Verträge in vollem Umfange eintreten muß und diese erfüllen muß. Dies bezieht sich indessen nur auf Tätigkeiten für einen Zeitraum ab der Verpflichtung des Zwangsverwalters. Der Zwangsverwalter ist nicht der Rechtsnachfolger des Eigentümers. Die Zwangsverwaltung dient nicht der Aufarbeitung von Versäumnissen des Gemeinschuldners für die Vergangenheit, sondern dient allein der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung in der Zukunft ab Beschlagnahme. Mithin ist der Zwangsverwalter nicht verpflichtet, die von der Kl. erteilte Heizkostenabrechnung zu erteilen.
Die Kl. ist auch nicht berechtigt, von dem Bekl. die aus Ziffer 2. der Klageschrift ersichtliche Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch gegenüber dem Bekl. ist nicht erkennbar. Zwar ist anerkannt, daß der Mieter in der Zwangsverwaltung die Aushändigung einer etwaig gezahlten Kaution an den Zwangsverwalter verlangen kann, denn nur dann gilt § 572 BGB und nur dann kann er Mieter die Kaution vom Zwangsverwalter zurückverlangen (Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz, § 557 b Anm. 20). Die Berechtigung des Mieters, vom Gemeinschuldner die Aushändigung der Kaution an den Zwangsverwalter zu verlangen, beinhaltet indessen nicht die Berechtigung, vom Zwangsverwalter Auskunft darüber zu erhalten, ob er die Kaution erhalten hat. Generell ist der Mieter verpflichtet, zunächst vom Gemeinschuldner die Auskunft einzuholen. Dies ist der zunächst leichtere Weg für eine sofortige Auskunftsklage; gegenüber dem Zwangsverwalter fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.