Pflicht zur Rücksichtnahme
§ 535 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Pflicht zur Rücksichtnahme; Gewerberaummiete; Umbaupläne; Änderung der Zweckbestimmung; Konkurrenzschutz; Verschulden bei Vertragsschluß; positive Vertragsverletzung; Pflicht zur Rücksichtnahme; Hinweispflicht; Aufklärungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter mit dem Vermieter Verhandlungen wegen einer Änderung der Zweckbestimmung der Mietsache und deren baulicher Umgestaltung aufgenommen, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter rechtzeitig darauf hinzuweisen, daß den Umbauplänen möglicherweise wegen Konkurrenzschutzes nicht zugestimmt werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) zu.
Die Parteien hatten Verhandlungen wegen einer Änderung der Zweckbestimmung der Mietsache und deren baulicher Umgestaltung aufgenommen. Das begründete die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Loyalität. Diese Verpflichtung hat der Bekl. hier dadurch verletzt, daß er die Geschäftsführer der Kl.
nicht rechtzeitig vor der Beauftragung des Architekten daraufhingewiesen hat, sie müßten damit rechnen, daß er dem Bauvorhaben wegen des Konkurrenzschutzes der Wirtin nicht zustimmen könne. Dann hätten die Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt, sich u. a. dazu zu entscheiden, ob sie einen Architekten überhaupt beauftragen oder die streitigen Honorarforderungen vermeiden wollten. Diese Möglichkeit hat ihnen der Bekl. jedoch nicht eingeräumt.
Er hat vielmehr etwas Schriftliches verlangt, bevor er sich wegen seiner Zustimmung zu den Umbauplänen verbindlich äußern wollte. Diesem Verlangen wollten die Geschäftsführer der Kl. in der gebotenen Weise nachkommen und dem Bekl. entsprechende Baupläne vorlegen, welche der zu diesem Zwecke von ihnen beauftragte Architekt dann anzufertigen begonnen hat. Erst als der Architekt schon tätig geworden war, hat der Bekl. dann darauf hingewiesen, daß die mit dem Bauvorhaben beabsichtigte Einrichtung einer Imbißstube den Konkurrenzschutz der Wirtin verletzen würde.
Angesichts seines Verlangens von schriftlichen Unterlagen vor jeder Erklärung seinerseits zum Umbauverlangen hat der Bekl. das Entstehen des Schadens allein bewirkt; ein Mitwirken Kl.-seits daran scheidet aus. Insbesondere waren ihre Geschäftsführer unter diesen Umständen nicht gehalten, sich wegen etwaigen Konkurrenzschutzes anderer Mieter des Bekl. zu erkundigen.