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Pflicht zur Gleichbehandlung

AG Leonberg5 C 836/9607.01.1997WuM 1997, 210

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Pflicht zur Gleichbehandlung; Erlaubnis; Genehmigung; Hundehaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Versagung der Genehmigung zur Hundehaltung ist rechtsmißbräuchlich, wenn der Vermieter gegenüber anderen Mietern bei gleichliegenden Voraussetzungen nicht gegen die Hundehaltung vorgeht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tierhaltung hat, ist in RE der OLG Hamm (WM 1981, 53 = DWW 1981, 48) und Karlsruhe (WM 1981, 248) entschieden worden. Auf die Gründe der veröffentlichten RE wird Bezug genommen.

Nach dem RE des OLG Hamm liegt die Erteilung einer Erlaubnis im freien Ermessen des Vermieters, wenn die Tierhaltung nach dem Mietvertrag von der Erlaubniserteilung abhängig sein soll. Dieser RE gilt aber nur dann, wenn sich aus dem Mietvertrag oder aus sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen ergeben (vgl. LG Mannheim NJW 1984, 59).

Solche Umstände liegen hier aber vor.

Nach § 11 Ziffer 8 des Mietvertrages v. 27.5./4.7.1995 bedarf jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen sowie vergleichbaren Kleintieren, von denen eine Störung des Hausfriedens und/oder eine Beeinträchtigung des Mietgegenstandes zu erwarten ist, der Zustimmung des Vermieters. In der Klausel heißt es weiter: "Die Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und Belästigungen ausgehen". Aus diesen Formulierungen ergibt sich, daß der Vermieter sachlich prüft, ob und welche Gründe der Tierhaltung entgegenstehen, und daß er dem Mieter die Gründe mitteilt (vgl. LG Mannheim a. a. O.).

Die Zustimmung zur Tierhaltung darf demnach nur bei Vorliegen besonderer Sachgründe verweigert werden (OLG Karlsruhe a. a. O.).

Solche Gründe liegen hier nicht vor.

Der Zeuge hat die Behauptung der Bekl., Mitmieter hätten sich über die Hundehaltung der Kl. beschwert, nicht bestätigt. Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß ein Verbot der Hundehaltung notwendig sei, um Störungen und Belästigungen der Nachbarn und "weitere Auseinandersetzungen" in dem Mehrfamilienhaus zu verhindern. Einen derartigen Erfahrungssatz, daß von Hunden immer Belästigungen und Störungen ausgehen, gibt es nicht (LG Mannheim a. a. O.).

Letztlich wäre die Versagung der Erlaubnis rechtsmißbräuchlich, da die Bekl. gegenüber den anderen Mietern bei gleichliegenden Voraussetzungen nicht gegen die Hundehaltung vorgeht. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach der Vermieter insoweit zu einer weitgehenden Gleichbehandlung seiner Mieter verpflichtet ist (LG Berlin WM 1987, 233; LG Freiburg WM 1986, 247; LG Hamburg MDR 1982, 146). Unstreitig duldet die Bekl. die Haltung der Hunde "Bobby" und "Nelly" in den Gebäuden Z.-Straße Nr. 10 und Nr. 12. Daß mit einem Ableben dieser Hunde in näherer Zukunft zu rechnen ist, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Nach der vom Kl.

vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ahnentafel wurde der Pudel "Bobby" am 25.1.1991 geworfen.