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Pflicht zur Einholung von Sachverständigengutachten

BGHVI ZR 166/0616.01.2007unveröffentlicht

ZPO § 286, § 287

Leitsatz (nicht amtlich)

häufig von der Redaktion verfasst

Ist zur Beurteilung des streitigen Sachverhalts eine physikalische Berechnung unter sachkundiger Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls erforderlich,darf das Gericht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht ohne weitere Begründung lediglich unter Berufung auf die eigene Sachkunde und Lebenserfahrung ablehnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Bekl. auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß es unmöglich sei, 3 cm lange Blechschrauben aus der Dachluke in der Scheune des Beklagten auf das Silo des Klägers zu werfen, obwohl der Bekl. den entsprechenden Antrag im Schriftsatz vom 2. Mai 2006 in der Berufung und in der ersten Instanz vom 11. Juli 2005 gestellt hat. Das Berufungsgericht durfte nicht aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zu Lasten des Bekl. die gegenteilige Feststellung treffen. 3 Zwar erfordert die Würdigung eines einfachen Sachverhalts regelmäßig keine spezielle Sachkunde und wird durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht, die jeder im Laufe seines Lebens sammelt. Doch muß die eigene Sachkunde des Richters, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich macht, den Parteien bekannt und im Urteil im einzelnen dargelegt werden (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985 und vom 13. Oktober 1970 - VI ZR 34/69 - VersR 1971, 129, 130). Schon daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht legt die zur Beurteilung des streitigen Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse nicht im einzelnen dar, sondern verweist ohne weitere Begründung lediglich auf die eigene Sachkunde und Lebenserfahrung. Die Würdigung des vom Kl. behaupteten Sachverhalts wird aber nicht schon durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht, die sich die Richter im Laufe ihres Lebens angeeignet haben mögen. Sie setzt eine physikalische Berechnung unter sachkundiger Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls (Gewicht der Schrauben, Entfernung der Giebelluke vom Silo und Wurfmöglichkeiten aus der Luke) voraus. Darauf weist der Bekl. zu Recht hin. Eine solche Berechnung übersteigt das beim Berufungsgericht gemeinhin zu vermutende Laienwissen.

4 Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Bekl.

vorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Pflicht zur Einholung von Sachverständigengutachten — BGH VI ZR 166/06 — vera