veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Pflicht des Statikers zur Bodenuntersuchung

OLG Karlsruhe19 U 119/0624.05.2007unveröffentlicht

HOAI § 64; VOB/B § 4 Nr. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Pflicht des Statikers zur Bodenuntersuchung; Tragfähigkeit des Baugrunds; Hinweispflichten des Architekten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Architekt ist verpflichtet, den Baugrund zu klären. Er hat sich in jedem Fall zu vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.

Bestehen Zweifel daran, ob ein Baugrund genügend tragfähig ist, genügt der Statiker seinen Pflichten nicht, wenn er sich auf eine Besichtigung der Baugrube und Abänderung seines ursprünglichen Entwurfs beschränkt, ohne daß die Tragfähigkeit des Baugrundes hinreichend geklärt ist.

Sobald ein Statiker Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort hat und diese Kenntnisse Zweifel begründen, ob der Baugrund hinreichend tragfähig ist, treffen ihn auch gegenüber dem Architekten Hinweispflichten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 3. Der Bekl. war jedoch aufgrund der Mitteilung Herrn A. vom September 1995 und dem Besuch auf der Baustelle verpflichtet, sich daraus ergebende Bedenken gegen seine bisherigen statischen Berechnungen zu berücksichtigen und dementsprechend deutlich darauf hinzuweisen, daß ein Baugrundgutachten erforderlich war.

a) Im Streitfall folgt noch aus dem ursprünglichen Vertrag über die Statik eine Pflicht des Bekl., auf konkrete Zweifel an den seinen statischen Berechnungen zugrunde liegenden Annahmen deutlich und konkret hinzuweisen.

Zum einen ist ein Statiker grundsätzlich verpflichtet, seinen statischen Berechnungen nur solche Annahmen zugrunde zu legen, gegen die keine handfesten Zweifel sprechen. Im Streitfall war der Ruf vor Ort ersichtlich geprägt von der Sorge, ob die statischen Berechnungen angesichts der angetroffenen Baugrubenverhältnisse zutreffend sind. Andernfalls macht die Anwesenheit des Statikers bei einer soeben ausgehobenen Baugrube keinen Sinn. Zum anderen ist es Aufgabe des Statikers, Einwendungen und Zweifel, die gegen seine statischen Berechnungen oder die ihnen zugrunde liegenden Annahmen erhoben werden, zu prüfen und sachlich richtig zu beantworten. Diese Pflicht trifft einen Statiker auch noch, nachdem er seine fertige Statik dem Auftraggeber übergeben hat. Sie ergibt sich aus dem ursprünglichen Vertrag über die Statik. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie im Streitfall - nur wenige Tage zwischen der Übergabe der Statik und der Nachfrage liegen. Ob und inwieweit der Statiker für eine Antwort auf die Einwendungen eine gesonderte Vergütung verlangen kann, ist demgegenüber unerheblich.

Der Bekl. hat sich auch tatsächlich so verhalten, indem er unstreitig auf Aufforderung des Versicherungsnehmers mit diesem gemeinsam die Baugrube besichtigt und anschließend die Pläne geändert und verschiedene Maßnahmen angeordnet hat. Angesichts der aufgrund der Besichtigung des Bauplatzes und der entsprechenden Anfrage des Architekten gegebenen Anhaltspunkte für eventuelle Probleme mußte auch der Bekl. in eigener Verantwortung prüfen, ob besondere Gründungsmaßnahmen erforderlich waren (vgl. BGH BauR 1971, 265, 268). Damit oblag dem Bekl. aufgrund des ursprünglichen Vertrags die Pflicht, sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner statischen Berechnungen und der ihnen zugrunde liegenden Annahmen Gedanken zu machen. Hingegen liegt in der Besichtigung der Baustelle kein neuer Vertragsschluß.

b) Der Bekl. hat die Pflicht verletzt, den Auftraggeber auf konkrete Zweifel hinzuweisen.

Da zum Zeitpunkt der Besichtigung unstreitig eine besonders schlammige und matschige Baugrube vorlag und dem Bekl. auch der Anlaß für den Termin bekannt war, waren ihm Umstände bekannt, die wesentlich schlechtere Bodenverhältnisse befürchten ließen, als zunächst angenommen. Insbesondere bestanden konkrete Zweifel, ob durchschnittliche Bodenverhältnisse vorlagen. Es gab keine Anhaltspunkte, daß sich der Bekl. dabei auf eine Besichtigung der Baugrube verlassen durfte. Sobald ein Statiker Kenntnis der tatsächlichen Bodenverhältnisse vor Ort hat und diese Kenntnisse Zweifel begründen, ob der Baugrund hinreichend tragfähig sein könnte, muß der Statiker darauf entsprechend reagieren. Sofern der Bekl. dies - da ihm kein Baugrundgutachten vorlag - nicht mehr sicher beurteilen konnte, mußte er den Architekten deutlich darauf hinweisen, daß seine statischen Berechnungen unsicher waren und angesichts der Verhältnisse vor Ort zur Absicherung der Annahmen ein Baugrundgutachten erforderlich war. Er konnte sich hingegen nicht darauf beschränken, die Anforderungen in einigen Punkten zu verändern.

Bestehen Zweifel daran, ob ein Baugrund genügend tragfähig ist, genügt der Statiker seinen Pflichten nicht, wenn er sich auf eine Besichtigung der Baugrube und Abänderungen seines ursprünglichen Entwurfs beschränkt, ohne daß die Tragfähigkeit des Baugrundes hinreichend geklärt ist. Vielmehr treffen den Statiker in einem solchen Fall Hinweispflichten (vgl. OLG Karlsruhe BauR 2002, 1884; OLG Oldenburg BauR 1981, 399). Seine Leistung ist dann mangelfrei, wenn der Statiker auf die von ihm konkret erkannten Probleme deutlich hinweist. Im Streitfall hätte der Bekl. also auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hinweisen und dementsprechend verdeutlichen müssen, daß seinen statischen Berechnungen weiterhin bestimmte - ungeprüfte - Annahmen zugrunde liegen. Dies hat allerdings der Statiker zu beweisen (entsprechend § 4 Nr. 3 VOB/B). Hier ist lediglich ein mündlicher Hinweis auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens behauptet. Der als Zeuge vernommene Auftraggeber hat dies bestritten. Damit besteht - wovon auch der Bekl. ausgeht - keine Möglichkeit, einen entsprechenden Hinweis zu beweisen.

c) Weitergehende Pflichten trafen den Bekl. allerdings nicht. Insbesondere ist ein Statiker nicht verpflichtet, sich die für seine Berechnung notwendigen Unterlagen und Angaben selbst verschaffen.

Im Streitfall war es auch nach der Besichtigung der Baustelle und der Besprechung vor Ort nicht erforderlich, daß der Bekl. von sich aus eine Baugrunduntersuchung veranlaßte. Dies war nicht Vertragsgegenstand. Ebensowenig hat Herr A. den Bekl. in dieser Hinsicht konkret oder konkludent beauftragt. Nachdem der ursprüngliche Vertrag sich lediglich auf eine statische Berechnung beschränkte, konnte eine Partei nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erwarten, daß ein Statiker bei auftretenden Problemen von sich aus eine Baugrunduntersuchung veranlaßt, ohne daß die Frage geklärt wird, wer die Kosten dieser Untersuchung trägt. Dies gilt um so mehr, als die Kosten eines solchen Baugrundgutachtens außer Verhältnis zur im Streitfall für die Statik vereinbarten Pauschalvergütung von 3.500 DM gestanden hätten.

d) Hingegen entlastet der auch auf den geänderten Plänen befindliche, vorformulierte Hinweis den Bekl. nicht. Aufgabe des Bekl. war es, auf die konkrete Situation, zu deren Beurteilung ihn der Versicherungsnehmer der Klägerin ausdrücklich herbeigeholt hatte, richtig und vollständig zu reagieren. Insbesondere war offensichtlich, daß die Frage, ob ein Baugrundgutachten einzuholen sei, im Raum stand. Unter diesen Umständen genügt ein Statiker seinen Hinweispflichten nicht, wenn er in Kenntnis konkreter Probleme es bei einem vorformulierten Hinweis beläßt, daß den statischen Berechnungen eine angenommene Bodenpressung zugrunde liege, die vor Ort zu überprüfen sei. Dieser Hinweis ist zu pauschal. Er läßt außer Betracht, daß es gerade nicht mehr um die Frage ging, ob die statischen Berechnungen auf der Grundlage lediglich durchschnittlicher Annahmen korrekt waren, sondern um die Frage, ob ein Baugrundgutachten einzuholen war oder nicht.

4) Zutreffend hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin um ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers gekürzt.

Der Architekt ist verpflichtet, den Baugrund zu klären. Er hat sich in jedem Fall zu vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist (BGH BauR 1971, 265, 267). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Statikers, den Baugrund zu klären, sofern er diese Tätigkeit nicht ausdrücklich übernommen hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Nachdem Herr A. selbst erkannt hatte, daß der Baugrund problematisch war, war nicht nur eine Nachfrage beim Statiker (BGH, BauR 1971, 265, 267), sondern auch eine eigenständige Überprüfung des Baugrundes geboten. Auf eine bloße Versicherung des Statikers, dies ließe sich durch geringfügige Maßnahmen absichern, durfte er sich deshalb nicht verlassen. Vielmehr war für ihn offen ersichtlich, daß eine nähere Untersuchung des Baugrundes nicht erfolgt war. Wer sich unter diesen Umständen auf eine für einen Fachmann - als der sich der Versicherungsnehmer der Klägerin behandeln lassen muß - ersichtlich unfundierte Aussage über die Tragfähigkeit des Baugrundes verläßt, ist für den dann eingetretenen Schaden in erheblichem Umfang mitverantwortlich, wenn - wie im Streitfall - eine gründliche Bodenuntersuchung erforderlich gewesen wäre. Die Untersuchung der Bodenverhältnisse ist entscheidend für die statischen Berechnungen; sie zu veranlassen ist in erster Linie Pflicht des Architekten (BGH BauR 1971, 265, 267f.). Der Statiker ist kein Fachmann für Baugrunduntersuchungen.

Da nicht aufklärbar ist, ob überhaupt über die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens gesprochen worden ist, gerade dieses aber im vorliegenden Fall unzweifelhaft erforderlich gewesen wäre, trifft beide Parteien eine hälftige Verantwortlichkeit (so auch OLG Oldenburg BauR 1981, 399, für einen Fall, bei dem sowohl dem Architekten als auch dem Statiker die schwierigen Bodenverhältnisse bekannt waren). Beide Parteien haben die gleichen Erkenntnismöglichkeiten gehabt, für beide war offensichtlich, daß der Baugrund nicht näher untersucht worden ist und beide haben sich damit zufrieden gegeben, daß kleinere Änderungen an der Statik vorgenommen worden sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Baugrundgutachten über die Tragfähigkeit des Bodens gehört weder zu den Aufgaben eines Architekten noch zu denen eines Statikers. Beide können aber verpflichtet sein, aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnis eine Baugrunduntersuchung zu veranlassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Architekt hatte einen Statiker hinzugezogen, der den Bauplatz besichtigte; die Baugrube war besonders schlammig und matschig. Gleichwohl verließ sich der Architekt auf die (wie sich später herausstellte: unrichtige) Versicherung des Statikers, geringfügige Abhilfemaßnahmen seien ausreichend. Später stellten sich erhebliche Schäden heraus. Die Haftpflichtversicherung des Architekten machte auf sie übergegangene Ansprüche gegen den Statiker geltend.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 24. Mai 2007 bejahte das OLG Karlsruhe eine grundsätzliche Haftung des Statikers. Nach dem Besuch der Baustelle sei er verpflichtet gewesen, auf Bedenken gegen die bisherigen statischen Berechnungen hinzuweisen und deutlich zu machen, daß ein Baugrundgutachten erforderlich sei. Es bestehe aber auch ein Mitverschulden des Architekten, der auch selbst verpflichtet gewesen sei, den Baugrund zu klären. Auf die Angaben des Statikers, der kein Fachmann für Baugrunduntersuchungen sei, habe sich der Architekt nicht berufen dürfen.