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Pflicht des Gerichts zur Terminierung nach Ablauf der (neuen) Zustimmungsfrist bei nachgeholtem Mieterhöhungsverlangen

LG Berlin63 S 246/0718.03.2008GE 2008, 995

BGB §§ 558, 558 b Abs. 3; ZPO §§ 139 Abs.3, 227, 538

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Pflicht des Gerichts zur Terminierung nach Ablauf der (neuen) Zustimmungsfrist bei nachgeholtem Mieterhöhungsverlangen; faires Verfahren; notwendige Vertagung; zu kurzfristige Terminierung; Behebung von Mängeln im Zustimmungsprozess; unzulässige Klage; Vertagungspflicht; Prozessökonomie; noch laufende Zustimmungsfrist; Klagefrist; Sachentscheidung; Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; Teilurteil

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gericht ist im Rahmen des Grundsatzes des fairen Verfahrens gehalten, zeitlich so zu terminieren, dass eine (neue) Zustimmungsfrist im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 b Abs. 3 BGB eingehalten wird; notfalls muss das Gericht vertagen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung des Kl. ist begründet.

Das angefochtene Urteil war auf Antrag des Kl. entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kl. hat mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 von den Bekl. die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 559 BGB von 809,32 € um 125,70 € auf. 934,23 € ab 1. Januar 2007 verlangt. Mit der Klage - zugestellt am 28. April 2007 - macht er indes eine Zustimmung zu Mieterhöhung von 808,53 € um 161,70 € auf 970,23 € ebenfalls ab 1. Januar 2007 geltend.

Das Amtsgericht hat hierin ein neues Mieterhöhungsverlangen gesehen, für welches indes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2007 die Wartefrist (gemeint ist die Zustimmungsfrist) noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es hat deshalb das über das ursprüngliche Erhöhungsverlangen hinausgehende Zustimmungsbegehren durch das angefochtene Teilurteil als unzulässig abgewiesen.

Bereits die Terminierung durch das Amtsgericht verstößt gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 MRK). Danach ist das Gericht regelmäßig gehalten, eine so kurzfristige Terminierung zu vermeiden, dass die Klage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zulässig ist (Hinz, Das Mieterhöhungsverlangen im Prozess ..., NZM 2002, 633 [637]). Jedenfalls hätte das Amtsgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, ohne zuvor hierauf nach § 139 Abs. 3 ZPO hinzuweisen. Soll diese Hinweispflicht nicht ins Leere gehen, muss der Kl. aber auch die Möglichkeit haben, diesen Mangel, wenn möglich, zu beheben (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412; BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 346/00, NJW-RR 2002, 1071). Eine solche Möglichkeit sieht jedoch gerade die Regelung in § 558 b Abs. 3 BGB vor. Bei dieser Sachlage wird das Ermessen sowohl bei der Anberaumung des Verhandlungstermins als auch bei der Frage, ob die Sache nach § 227 Abs. 1 ZPO zu vertagen ist, eingeschränkt.

Die Frage, ob bei einer nicht abgelaufenen Zustimmungsfrist die Klage als unzulässig abzuweisen oder zu vertagen ist, war auch Gegenstand der Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren.

In der Stellungnahme des Bundesrats hat dieser die Regelung einer Vertagungspflicht angeregt (BT-Drs. 14/4553, S. 88):

"Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 558 b Abs. 3 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ergänzend zu § 558 b Abs. 3 BGB-E prozessual eine Vertagungspflicht des Gerichts bis zum Ablauf der Zustimmungsfrist des Mieters nach § 558 b Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BGB-E vorgesehen werden sollte.

Begründung

Ist der Klage des Vermieters nach § 558 b Abs. 2 BGB-E ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558 a BGB-E nicht entspricht, kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben (§ 558 b Abs. 3 Satz 1 BGB-E). Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB-E zu (§ 558 b Abs. 3 Satz 2 BGB-E). Läuft zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Zustimmungsfrist des Mieters noch, kann eine Sachentscheidung regelmäßig nicht ergehen. Allerdings ist eine Klageabweisung durch Prozessurteil möglich. Das künftig ausdrücklich gesetzlich abgesicherte Recht des Vermieters auf Nachholung des Erhöhungsverlangens sollte deshalb auch prozessual begleitet werden, indem ergänzend eine Vertagungspflicht des Gerichts vorgesehen wird."

Die Bundesregierung hat einer Vertagungspflicht ausdrücklich zugestimmt, eine Regelung im Rahmen der Mietrechtsvorschriften jedoch unter Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage nicht für erforderlich gehalten (BT-Drs. 14/4553, S. 100):

"Zu Nummer 20 - Artikel 1 Nr. 3 (§ 558 b Abs. 3 BGB)

Die Bundesregierung teilt die der Anregung zugrunde liegende Auffassung, dass es aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll ist, dass die Gerichte vor einer Sachentscheidung abwarten, bis die Zustimmungsfrist nach § 558 b Abs. 2 Satz 1 BGB-E, die bei Heilung von Mängeln des Mieterhöhungsverlangens während des Rechtsstreits (§ 558 b Abs. 3 Satz 1 BGB-E) neu beginnt, abgelaufen ist. Sie hält allerdings das bestehende prozessrechtliche Instrumentarium des § 227 ZPO für ausreichend. § 227 ZPO ermöglicht es den Gerichten schon jetzt, das Verfahren unter Berücksichtigung der laufenden Fristen entsprechend zeitlich zu gestalten und es bis zum Fristablauf zu vertagen. Der Bundesregierung sind in diesem Zusammenhang auch keine Probleme aus der Praxis bekannt."

Das angefochtene Urteil ist zudem als Teilurteil nach § 301 ZPO unzulässig und war deshalb auch gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 7 ZPO aufzuheben. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Erlasses eines Teilurteils ist zunächst die Teilbarkeit des Streitgegenstands. Wenn nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif ist, kann bezüglich dieses Teils ein Teilurteil erlassen werden. Ungeschriebene Voraussetzung ist hierfür die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Reststreits (Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 301 Rn. 2 und 7). Das bedeutet, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstands entscheidet (BGHZ 107, 242, 244; BGH NJW 2000, 3716, 3717). Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt (BGH NJW 2000, 958, 960). So wird auch die Entscheidung des Reststreits (im Schlussurteil) nicht eine Vorfrage des (bereits erledigten) Teilstreits umfassen (BGH NJW-RR 2003, 303). In die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit ist hierbei die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug mit einzubeziehen (BGH NJW 1999, 1035 und 1719).

Die Auslegung des Amtsgerichts, dass zwei Mieterhöhungsverlangen streitgegenständlich sind, die jeweils getrennte Streitgegenstände bilden, erscheint bereits zweifelhaft. Denn nach dem Vorbringen in der Klage will der Kl. nur das zweite Erhöhungsverlangen geltend machen. Er ersetzt damit das vorangegangene. Das ist grundsätzlich zulässig (Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 558 a BGB, Rn. 15). Wenn man aber, wie das Amtsgericht, von zwei nebeneinander bestehenden Mieterhöhungsverlangen ausgeht, ist ein Teilurteil wegen der Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen unzulässig. Im Rahmen der Berufung gegen das Teilurteil wäre über das Mieterhöhungsverlangen in der Klage zu entscheiden, während das Amtsgericht noch über das vorangegangene Mieterhöhungsverlangen vom 3. Oktober 2006 entscheidet, die jeweils denselben Zeitraum betreffen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Läuft bei nachgeholtem oder berichtigtem Mieterhöhungsverlangen noch die Zustimmungsfrist, darf das Gericht die Klage auf Zustimmung zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen nicht einfach abweisen, sondern muss so terminieren, dass das geänderte Mieterhöhungsverlangen Gegenstand der Entscheidung wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte vom Mieter Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt, was der Mieter abgelehnt hatte. Der Vermieter erhob daraufhin fristgemäß Klage, änderte aber sein Verlangen betragsmäßig. Das Amtsgericht terminierte auf einen Zeitpunkt, zu dem die neue Wartefrist im Hinblick auf das geänderte Mieterhöhungsverlangen noch nicht abgelaufen war. In diesem Termin wies das Amtsgericht das über das ursprüngliche Mieterhöhungsverlangen hinausgehende Zustimmungsbegehren durch Teilurteil als unzulässig ab. Das führte zur Berufung des Vermieters zum Landgericht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 63 des LG Berlin hob das Teilurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Bereits die Terminierung durch das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen. Danach sei ein Gericht regelmäßig gehalten, eine so kurzfristige Terminierung zu vermeiden, dass die Klage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zulässig ist. Jedenfalls hätte das Amtsgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, ohne zuvor hierauf nach § 139 Abs. 3 ZPO hinzuweisen. Solle diese Hinweispflicht nicht ins Leere gehen, müsse der Kläger aber auch die Möglichkeit haben, diesen Mangel, wenn möglich, zu beheben. Eine solche Möglichkeit sehe jedoch gerade die Regelung in § 558 b Abs. 3 BGB vor. Bei dieser Sachlage werde das Ermessen sowohl bei der Anberaumung des Verhandlungstermins als auch bei der Frage, ob die Sache nach § 227 Abs. 1 ZPO zu vertagen sei, eingeschränkt. Die Frage, ob bei einer nicht abgelaufenen Zustimmungsfrist die Klage als unzulässig abzuweisen oder zu vertagen sei, sei auch Gegenstand der Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren gewesen. Die Bundesregierung habe jedoch keinen Anlass gesehen, eine ausdrückliche prozessuale Regelung zu treffen und hat das bestehende prozessrechtliche Instrumentarium des § 227 ZPO für ausreichend erachtet. Die Vorschrift ermögliche es den Gerichten schon jetzt, das Verfahren unter Berücksichtigung der laufenden Fristen entsprechend zeitlich zu gestalten und es bis zum Fristablauf zu vertagen.

Zudem sei das angefochtene Urteil als Teilurteil unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Teilurteils sei nämlich die Teilbarkeit des Streitgegenstandes. Ungeschriebene Voraussetzung sei hierfür die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Rechtsstreits. Das bedeute, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheide. Die Auslegung des Amtsgerichts, dass zwei Mieterhöhungsverlangen streitgegenständlich seien, die jeweils getrennte Streitgegenstände bildeten, erscheine bereits zweifelhaft, denn nach dem Vorbringen in der Klage wolle der Kläger nur das zweite Erhöhungsverlangen geltend machen und ersetze damit das vorangegangene. Wenn aber von zwei nebeneinander bestehenden Mieterhöhungsverlangen ausgegangen werde, sei ein Teilurteil wegen der Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen unzulässig. Im Rahmen der Berufung gegen das Teilurteil wäre über das Mieterhöhungsverlangen in der Klage zu entscheiden, während das Amtsgericht noch über das vorangegangene Mieterhöhungsverlangen entscheide, das auch denselben Zeitraum betreffe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur möglichen Vertagungspflicht des Amtsgerichts im Hinblick auf ein nachgeholtes Mieterhöhungsverlangen vgl. auch Schach in GE 2008, 160.