Pflicht zur Gewässerunterhaltung, Abwasserbeseitigung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes
GG Art. 34; BGB §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 839 Abs. 1 Satz 1; WHG (i. d. F. vom 12. Dezember 1996) § 28 Abs. 1 Satz 1; BbgWasserG §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 66, 78, 79
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, nicht aber aus Amtspflichtverletzung gegeben sein.
Aufgabe der Unterhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. ist es, den ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten. Erforderlich ist, dass der Fluss in einem Zustand erhalten wird, der gewährleistet, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann. Die Unterhaltungspflicht ist damit auf das für den Wasserabfluss Notwendige begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbetts nicht notwendig.
Vermischt sich Niederschlagswasser mit in Gräben gefangenem Grundwasser, erstreckt sich die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BbgWG für das Niederschlagswasser nicht ohne Weiteres auf das gesamte infolge des Vermischens mit dem Grundwasser in den Gräben geführte Wasser.
Im Rahmen der Gesamtkausalität genügt nicht die Eignung zur Schadensverursachung schlechthin, sondern erforderlich ist - gerade in Fällen des Anteilszweifels - die Fähigkeit des einzelnen Ursachenbeitrags, den Gesamtschaden allein zu verursachen. Die Vorschrift enthebt das Gericht nicht der Prüfung, ob einer der Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Schaden haftet. Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, besteht die für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB charakteristische Beweisnot, die die Haftungsausweitung rechtfertigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. und Berufungskl. begehrt von den Bekl. den Ersatz von Schäden, die ihm dadurch entstanden sind, dass Grundwasser in den Keller seines Wohnhauses gedrückt wurde. Überdies dringt er auf die Feststellung, dass die Bekl. zur Erstattung von Umsatzsteuer für anfallende Schadensbeseitigungskosten verpflichtet sind.
Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks H. 6 in F., das seit dem Jahr 1986 mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zur Ableitung von Niederschlagswasser ist die Siedlung W. von zahlreichen offenen Gräben durchzogen. Zu nennen ist insbesondere der Graben 536, der hinter dem Haus des Kl. verläuft und in den Graben 535 (sog. „Großer W.“) mündet. Über den Großen W. wird das Wasser von der Siedlung weg in Richtung Süden zu der dort verlaufenden Bahnstrecke Berlin-Hamburg geleitet. Das Wasser unterquert das Gleisbett in einem geschlossenen Betonkanal, bevor es zu dem südlich der Bahnstrecke verlaufenden sog. „S.“ gelangt, der schließlich am Schöpfwerk in die Havel entwässert. Die Besiedlung der Kolonie W. ging auf einen Beschluss des Kreisausschusses des Landkreises O. vom 16. Juni 1904 zurück. Darin genehmigte der Kreissausschuss die Besiedlung der sog. Großen faulen L. mit der Auflage, Entwässerungsanlagen herzustellen.
Die Unterquerung der Bahnstrecke aus den 20er Jahren wurde im Zuge des Ausbaus der ICE-Strecke im Jahr 1996 derart umgebaut, dass eine Betonrohrleitung von 50 cm Durchmesser eingesetzt und die Sohle des Durchlassrohres um 22 cm angehoben wurde. Im Frühjahr 2008 kam es nach Jahren vergleichbarer Trockenheit zu starken Regenfällen.
Der Kl. behauptet, der Wassereinbruch sei darauf zurückzuführen, dass die Entwässerungsgräben vollgelaufen seien und damit das Grundwasser flächenhaft angestiegen sei. Entgegen der Bestimmungen hätten die Gräben bei dem Starkregen 2008 nicht genügend steigendes Grundwasser und Niederschlagswasser aufnehmen und abführen können. Dadurch sei der Grundwasserspiegel insgesamt angestiegen. Drückendes Grundwasser sei in den klägerischen Keller eingedrungen. Dies geht nach Ansicht des Kl. auf mehrere Pflichtverletzungen der Bekl. zurück.
So sei die Bekl. zu 1. für die Unterhaltung der Entwässerungsgräben verantwortlich gewesen, habe diese aber nicht ordnungsgemäß gewartet und funktionsfähig gehalten, sie insbesondere nicht ausgebaggert, vertieft und das erforderliche Mindestgefälle eingehalten. Sie habe damit ihre Pflicht zur Abwasserbeseitigung aus § 66 BbgWG, die nach § 18 WHG auch die Pflicht zum Sammeln, Fortleiten und ggf. Versickern von Abwasser einschließe, verletzt.
Der Bekl. zu 2. ist nach Ansicht des Kl. als untere Wasserbehörde seiner Pflicht als Fach- und Kommunalaufsicht nicht nachgekommen, in dem er nicht geeignet eingeschritten sei. Spätestens durch ein an den Bekl. zu 2. weitergeleitetes Schreiben vom 23. Oktober 1996 habe hierfür Anlass bestanden.
Hinsichtlich des Umbaus der Bahnstrecke habe es der Bekl. zu 2. entgegen dem drittschützenden Genehmigungsvorbehalt (§§ 87, 89 BbgWG) unterlassen, auf die Einhaltung der Ziele des § 89 Abs. 3 BbgWG zugunsten der Anlieger zu achten. Zwar sei die Bekl. zu 2. erst seit 1995 die zuständige Wasserbehörde; zu diesem Zeitpunkt war das Planfeststellungsverfahren bereits abgeschlossen. Bis zum Beginn des Umbaus hätte jedoch noch 22 Monate Zeit bestanden, etwa der Verengung des Durchmessers des Durchlasses und der Anhebung der Sohle entgegenzutreten.
Der Kl. hat erstinstanzlich behauptet, durch den Grundwassereintritt seien ihm Sachschäden in Höhe von 4.213,22 € brutto für durchgeführte Arbeiten am Haus, 16.103,65 € für Trocknung und Sanierung und weitere 3.937,57 € für das Ausräumen und Zwischenlagern entstanden.
Der Kl. hat beantragt,
1. die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 24.254,33 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar die Bekl. zu 1. beginnend ab dem 29. November 2008 und der Bekl. zu 2. beginnend ab 9. Oktober 2009,
2. die Bekl. zu 1. zu verurteilen, an ihn 1.674,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2010.
Die Bekl. haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Bekl. zu 1. sei nicht passivlegitimiert. Für das Betreiben und Unterhalten der Entwässerungsgräben sei nach § 79 BbgWG im streitgegenständlichen Bereich der Verband „G.“ zuständig, der im Übrigen seinen Pflichten nachgekommen sei.
Ebenso sei der Bekl. zu 2. nicht passivlegitimiert. Hinsichtlich des Umbaus des Durchlasses unter der Bahnstrecke sei zum damaligen Zeitpunkt allein die Bahn zuständig gewesen.
Überdies sei nach Ansicht beider Bekl. der Schaden weder auf Maßnahmen des Hochwasserschutzes oder der Abwasserbeseitigung, sondern allein auf die Höhe des Grundwasserstandes zurückzuführen. Schließlich sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt wegen der außergewöhnlichen Niederschlagsmengen das Wasser über den Siedlungsbereich und den S. bis zum Schöpfwerk Z. am Überlauf in den Havelkanal gestaut gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Schaden sei nicht auf eine kausale Verletzung von Amtspflichten der Bekl. zurückzuführen. Die Voraussetzungen von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG lägen nicht vor.
Schon nach dem eigenen Vortrag des Kl. habe eine Pflichtverletzung weder aus dem Bereich des Hochwasserschutzes noch der Abwasserbeseitigung den geltend gemachten Schaden hervorgerufen. Vielmehr sei Grundwasser im Sinne des § 3 Nr. 3 WHG durch die Kellerwände bzw. die Kellersohle eingedrungen. Auf Niederschlagswasser oder überfließende Wassermassen sei der Schaden nicht zurückzuführen. Ein Schutz vor Grundwasser kenne das Gesetz nicht, lediglich in § 47 WHG den Schutz des Grundwassers. Grundwasser unterliege nur der Neubildung, werde aber nicht angestaut oder abgelassen. Sickert Oberflächenwasser ein und bildet sich hieraus (unregulierbares) Grundwasser, sei es haftungsrechtlich nicht mehr als ehemaliges Oberflächenwasser anzusehen.
Auch die Verletzung einer Pflicht aus der Gewässerunterhaltung habe die behaupteten Schäden nicht verursacht. Die öffentliche Hand sei ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Baugenehmigungen und Bebauungspläne nicht für das vom Grundwasser ausgehende Risiko für eine Wohnbebauung zuständig. Das Baugrundrisiko sei Sache des Bauherrn, der für einen entsprechenden Bautenschutz sorgen müsse. Die von dem Kl. zitierte Rechtsprechung betreffe eine Überflutung, die hier gerade nicht vorliege.
Im Übrigen sei nach § 79 Abs. 1 Ziff. 2 BbgWG für die Gewässerunterhaltung der streitgegenständlichen Gräben nicht die Bekl. zu 1. zuständig, sondern der Gewässerunterhaltungsverband. Ebenso wenig sei die Bekl. zu 1. für den Hochwasserschutz nach den §§ 95 ff. BbgWG verantwortlich.
Schließlich handele es sich bei dem Grundwasser nicht um Abwasser im Sinne der §§ 64, 66 BbgWG, sodass Pflichtverletzungen aus dem Abwasserrecht hier ohne Belang seien. Etwaiges Abwasser habe seine Eigenschaft verloren, sollte es sich erst in den Gräben befunden haben, dann aber eingesickert sein und sich mit dem Grundwasser verbunden und so neues Grundwasser gebildet haben. Unerheblich sei daher, wie viel Niederschlagswasser über welche Wege in die Gräben gelange.
Eine kausale Pflichtverletzung des Bekl. zu 2. scheide schon deshalb aus, da der Kl. dessen Pflichtverletzung als Aufsichtsbehörde an die der Bekl. zu 1. anknüpfe. Eine solche fehle aber wie gezeigt. Hinsichtlich des Umbaus der Bahntrasse sei das Planfeststellungsverfahren im Übrigen bereits abgeschlossen gewesen, als der Bekl. zu 2. eine entsprechende Zuständigkeit 1996 erlangt habe. Ein späteres Unterlassen sei unbeachtlich, da der Kl. schon nicht vorgetragen habe, wie dieses Eingreifen im Bauprozess hätte aussehen sollen. Die vom Kl. zitierte Vorschrift des § 89 Abs. 3 BbgWG, aus der sich eine Schutzpflicht für Bürger ergeben solle, habe noch nicht existiert.
Ein Anspruch aus § 1 StHG scheide schon deshalb aus, da es an einer rechtswidrigen Schadenszufügung - wie dargelegt - fehle. Ein Anspruch nach § 2 HaftPflG würde voraussetzen, dass der Schaden auf die Wirkung des Wassers aus einer Rohrleitungsanlage zurückginge. Dies sei bei drückendem Grundwasser nicht der Fall. Überdies komme eine verschuldensunabhängige Haftung aus § 38 OBG nicht in Betracht. Zweifel hat das Landgericht bereits, inwieweit ein bloßes Unterlassen als „Maßnahme“ im Sinne von § 38 OBG angesehen werden könne. Jedenfalls scheide eine kausale Pflichtverletzung der Bekl. zu 1. unter Hinweis auf vorstehende Erwägungen zu den Pflichtenkreisen beim Grundwasser aus. Entsprechendes gelte für den Bekl. zu 2., den der Kl. als Aufsichtsbehörde nach § 7 OBG ansehe.
Schließlich schieden - so das Landgericht weiter - die Rechtsinstitute des enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriffs als Anspruchsgrundlage aus. Es fehle an einem unmittelbaren Eingriff der Bekl. Stattdessen lägen allenfalls bloße Reflexe rechtlicher Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2010 hat der Kl. eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt, um insbesondere klarzustellen, dass die Gräben zur gezielten und regulierten Ableitung des Grundwassers angelegt worden seien. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2011 den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die unter dem 8. Dezember 2010 erhobene Berufung des Kl., mit der dieser sein Begehren weiterverfolgt. Das landgerichtliche Urteil war der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Kl. bereits am 2. November 2010 zugegangen, der zuständige Sachbearbeiter hatte es jedoch erst am 12. November 2010 zugestellt erhalten.
Hinsichtlich der Schadensberechnung greift der Kl. die Hinweise des Landgerichts zum Vorteilsausgleich auf. Statt der Zahlung von 24.254,33 € nebst Zinsen von beiden Bekl. (Antrag zu 1.) sowie weiteren 1.647,44 € von der Bekl. zu 1. (Antrag zu 2.) verlangt er nunmehr zunächst die Zahlung von nur noch 21.054,47 € für bereits durchgeführte Abwasser- und Unterhaltungsarbeiten (brutto) sowie die noch ausstehenden Trocknungs- und Sanierungsarbeiten (netto). Hinzu kommt mit dem neuen Antrag zu 1.a) die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet sind, die Umsatzsteuer auf die ausstehenden Trocknungs- und Sanierungsarbeiten zu erstatten. Schließlich hält der Kl. an dem Antrag zu 2.) fest.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kl. im Wesentlichen vor: Die Entwässerungsgräben dienten nicht nur der Ableitung von Niederschlags- und Abwasser, sondern - in dem besonderen Fall von W. - als Hauptzweck der Ableitung von Grundwasser und damit der Senkung des Grundwasserspiegels. Das Entwässerungsgrabensystem habe die Bekl. zu 1. in den Jahren 1927 - 1929 überarbeitet und verbessert. Nachteilige Veränderungen an Querschnitten, Durchlasshöhen und Gefällen sowie eine unzureichende Instandhaltung hätten zwangsläufig zur Folge, dass das sich in den Gräben sammelnde Grundwasser nur eingeschränkt abfließe und somit der Grundwasserspiegel flächenhaft erhöht bleibe oder sich weiter erhöhe. Die Besiedlung von W. sei gerade auf das (intakte) Entwässerungssystem abgestimmt gewesen. Entgegen der Darstellung in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils befinde sich Grundwasser in dem vorliegenden Fall gerade in einem Wasserbett, und zwar wie Oberflächen- und Abwasser in den Entwässerungsgräben gesammelt. Damit habe die Bekl. zu 1. auch die Pflicht, es wie Oberflächen- oder Abwasser so abzuleiten, dass daraus kein Schaden für die Anlieger entstehe. Insoweit unterscheide sich die Situation von der klassischen Grundwasserproblematik anderer Gemeinden. Als Rechtsnachfolgerin des damaligen Bauträgers B., dem der damalige Landkreis die Genehmigung zur Besiedlung nur unter der Auflage, ein Entwässerungssystem herzustellen, erteilt habe, komme nun der Bekl. zu 1. die Pflicht zu, offen fließendes Grundwasser laufend zu bewirtschaften. Hieraus erwachse eine Abwasserbeseitigungspflicht für das Grundwasser nach § 66 Abs. 1 BbgWG und nach § 18 a WHG a. F. Infolge des Schreibens des Kl. vom 23. Oktober 1996 habe die Beklagte zu 1. auch Kenntnis von den Umständen gehabt, ungeachtet dessen, dass es jahrelang nicht zu einem problematischen Anstieg des Grundwassers gekommen war.
Zur Passivlegitimation der Bekl. zu 1. erkennt der Kl. zwar an, dass der Wasser- und Bodenverband seit seiner Gründung im Jahr 1995 für die Instandhaltung des Grabensystems verantwortlich sei. Die Bekl. zu 1. habe es jedoch versäumt, dem Verband die Unterlagen aus den Jahren 1927 - 1929 zur Verfügung zu stellen, was sich aus dem Antwortschreiben des Verbandes vom 24. April 2008 ergäbe. Überdies habe die Bekl. zu 1. eine grobe Pflichtverletzung begangen, indem sie es unterlassen habe, im Rahmen der jährlichen Gewässerunterhaltungspläne konkrete Anforderungen an die Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten zu stellen, mithin auf eine Grundinstandsetzung durch den Verband zu drängen, so dass der Zustand von 1929 erzielt würde. Sie habe nicht auf die Wiederherstellung und dauernde Unterhaltung der ursprünglichen Profile gedrängt mit dem Ziel, das ansteigende Grundwasser so gut, wie es das schwache Gefälle zulasse, wirksam in die Vorflut abzuleiten. Stattdessen habe die Bekl. zu 1. es dabei belassen, ein- bis zweimal im Jahr Pflegearbeiten wie Krautungen zu veranlassen.
Zudem stellt der Kl. nunmehr fest, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der ICE-Strecke Berlin-Hamburg an keiner Stelle regele, dass der Durchlass auf die Dimension DN 500 verkleinert und die Sohle wie erfolgt um 22 cm angehoben werden solle. Nach Ansicht des Kl. habe die Deutsche Bahn mithin abweichend vom Planfeststellungsbeschluss gebaut. Er meint sodann, dass die Bekl. eine grobe Pflichtverletzung begangen hätten, indem die Bekl. zu 1. als unmittelbar betroffene Trägerin der Abwasserbeseitigungslast sowie der Bekl. zu 2. als damals schon zuständige untere Wasserbehörde die verschlechterte Abflussmöglichkeit nicht wahrgenommen und die Rechte der betroffenen Bürger nicht gewahrt hätten.
Der Kl. meint weiter, die Bekl. zu 1. sei weiterhin abwasserbeseitigungspflichtig nach § 66 Abs. 1 BbgWG. Diese Pflicht habe offenkundig nicht der Gewässerunterhaltungsverband übernommen. An ihn sei lediglich die Unterhaltungspflicht delegiert. Als Nebenpflicht aus der Abwasserbeseitigungspflicht habe die Bekl. zu 1. dem Unterhaltungsverband diejenigen notwendigen Angaben machen müssen, um eine ungestörte Ableitung des Grundwassers zu erzielen. Dies habe die Bekl. zu 1. pflichtwidrig unterlassen, wie sich anhand der jährlichen Gewässerunterhaltungspläne des Verbandes, die mit beiden Bekl. abgestimmt würden, belegen lasse. Der Verband habe offensichtlich keine Kenntnis von dem ursprünglichen Zustand der Grabenprofile gehabt, so dass die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit bei ihr verblieb.
In seiner Replik auf die Berufungserwiderung stützt der Kl. einen Anspruch gegen die Bekl. zu 1. nun auch auf eine Verletzung der Erschließungspflicht. Die Erschließung habe infolge des Beschlusses des Landkreises O. vom 19. März 1908 dem B., der angeblichen Rechtsvorgängerin der Bekl. zu 1., oblegen.
Der Kl. beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Kl. zu erkennen mit der Maßgabe, dass der Klageantrag zu 1. wie folgt geändert und ein weiterer Klageantrag zu 1.a) gestellt wird:
Die Bekl. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. einen Betrag in Höhe von 21.054,47 € zu zahlen, die Bekl. zu 1. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2008, der Bekl. zu 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2009.
Es wird festgestellt, dass die Bekl. verpflichtet sind, dem Kl. nach Durchführung der unter III F geschilderten Arbeiten die nachgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten.
Die Bekl. zu 1. wird verurteilt, an den Kl. 1.674,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2010.
Die Bekl. beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie pflichten der Auffassung des Landgerichts bei. Zu Unrecht leite der Kl. aus der allgemeinen Abwasserbeseitigungspflicht eine Pflicht zur Regulierung des Grundwassers ab. Für eine solche fehle eine Rechtsgrundlage. Die Bekl. zu 1. sei nicht passivlegitimiert. Vielmehr obliege es nach § 79 BbgWG den Gewässerunterhaltungsverbänden, die in § 78 BbgWG beschriebene Gewässerunterhaltung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Wenn der Kl. nun meine, die Bekl. zu 1. habe den Verband erst hierzu in die Lage zu versetzen, nivelliere er die gesetzlichen Zuständigkeiten.
Der Grundwasserstand sei ein Risiko des Bauherrn, der gegen drückendes Grundwasser Vorkehrungen zu treffen habe. Es liege ein Fehler bei der Errichtung des klägerischen Hauses vor, da die Kellergarage den Tiefpunkt in dem streitgegenständlichen Bereich bilde, was die Bekl. mit Angaben zu den Höhen unter Zuhilfenahme einer Skizze näher ausführen und der Kl. sodann in seiner Replik zurückweist.
Auch der Bekl. zu 2. sei aus den von dem Landgericht genannten Gründen nicht passivlegitimiert. Überdies lägen der Bahndurchlass und die Durchlasshöhe am südlichen Beginn des Wohngebietes mit 29,78 bzw. 29,79 m. ü. NN auf identischem Niveau. Dagegen befänden sich die Rohrsohlen in der Nähe des Grundstücks des Kl. bei 30,32 bzw. 30,19 m. ü. NN, mithin erheblich höher. Im Ergebnis könne der bemängelte Durchfluss im Bereich der Bahnlinie nicht Grund für die Schäden im klägerischen Keller sein.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Insbesondere hat der Kl. die Berufung fristgerecht erhoben. Zwar ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses das Urteil des Landgerichts in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Kl. bereits am 2. November 2010 eingegangen, und dieser hat erst am 8. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Maßgeblich für den Beginn der Monatsfrist zur Berufungseinlegung ist jedoch die Zustellung bei dem zuständigen Bearbeiter, hier zum damaligen Zeitpunkt des Rechtsanwalts S. So ist die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis regelmäßig dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, VIII ZR 124/05, Rdnr. 8 m. w. N.; zitiert nach juris). Vorliegend hat Rechtsanwalt S. das Urteil erst am 12. November 2010 zugestellt erhalten.
2. Die Berufung ist in der Sache zurückzuweisen. Dem Kl. kommt weder gegen die Bekl. zu 1. noch gegen den Bekl. zu 2. der begehrte Schadensersatzanspruch zu. Damit scheitert auch der korrespondierende Feststellungsantrag zu 1.a).
a) Ansprüche gegen die Bekl. zu 1. hat der Kl. nicht ausreichend dargetan.
aa) Insbesondere kommt dem Kl. gegen die Bekl. zu 1. ein Anspruch wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht zu. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung aus den §§ 28 Abs. 1 WHG (i. d. F. vom 12. Dezember 1996), 78 BbgWG vom 13. Juli 1994 (i. d. F. vom 18. Dezember 1997) liegen nicht vor. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur. Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten. Das bedeutet indes nur, dass die Unterhaltungspflicht gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist und dies allein von der Wasserbehörde im Verwaltungswege erzwungen werden kann. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegeben sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nach allgemeinem Deliktsrecht (nicht aus Amtspflichtverletzung) gehaftet wird, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994, III ZR 4/93 Rdnr. 9 f. m. w. N.; so auch der hiesige Senat, Urteil vom 19. April 2011, 2 U 2/10; vgl. eingehend zum Verhältnis der Ansprüche aus § 839 und § 823 BGB BGH, Urteil vom 13. Juni 1996, III ZR 40/95).
Voraussetzung des Anspruchs wäre, dass der Kl. eine Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von Pflanzen und Hindernissen durch die Bekl. zu 1. und den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Unterhaltspflicht und der eingetretenen Eigentumsverletzung darlegt und beweist (Senat, a. a. O.). Eine Pflicht zu Maßnahmen besteht aber nur dann, wenn diese zur Reinhaltung des Gewässerbettes dem Umfang nach geboten sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BbgWG). Aufgabe der Unterhaltung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. ist es, den ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten. Erforderlich ist, dass der Fluss in einem Zustand erhalten wird, der gewährleistet, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 39 Rdnr. 29). Die Unterhaltungspflicht ist damit auf das für den Wasserabfluss Notwendige begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbetts nicht notwendig (Senat, a. a. O.) Andererseits können die notwendigen Maßnahmen nicht nur gefordert werden, um dem Oblieger das Wasser wegzuschaffen, sondern z. B. auch, um einen durch mangelnden Wasserabfluss verursachten gesundheitsgefährdenden Zustand zu beseitigen oder zu verhüten oder Vernässungen im Einflussbereich des Gewässers zu verhindern (Reinhardt, WHG, 10. Aufl., 2010, § 39 Rdnr. 30 m. w. N; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994, III ZR 4/93; zitiert nach juris).
Inwieweit nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung eine Pflichtverletzung zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt hat, kann letztlich offen bleiben. Jedenfalls wäre die Bekl. zu 1. insoweit nicht passivlegitimiert. Zuständig für den Betrieb und die Unterhaltung der Entwässerungsgräben als Gewässer II. Ordnung ist nach § 79 BbgWG der jeweilige Gewässerunterhaltungsverband, hier der Verband „G.“, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
Der Kl. sieht eine Pflichtverletzung der Bekl. zu 1. daher auch nicht länger in der unzureichenden Unterhaltung, sondern vorwiegend darin begründet, dass die Bekl. zu 1. dem Gewässerunterhaltungsverband nicht die nötige Information zu den Vorgaben des Entwässerungssystems aus dem Jahr 1929 habe zukommen lassen. Der Verband habe lediglich Krautungen durchgeführt, da er nicht habe erkennen können, dass weitergehende Maßnahmen (Ausbaggern, Sicherstellen eines Gefälles etc.) erforderlich gewesen wären. Zutreffend weisen die Bekl. darauf hin, dass diese Ausführungen des Kl. darauf hinauslaufen, die gesetzlichen Zuständigkeiten aus § 79 BbgWG zu nivellieren. Obliegt dem Verband die Unterhaltung und der Betrieb, muss er sich auch eigenständig über die Grundlagen der Gewässer in Kenntnis setzen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Bekl. zu 1. etwa auf eine Anforderung des Verbandes Informationen bewusst zurückgehalten hätte. Dies ist jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Dass die Bekl. zu 1. teilweise selbst Entkrautungen vorgenommen hat sowie an den jährlichen Gewässerunterhaltungsplänen des Wasser- und Bodenverbandes mitgewirkt und schließlich als Verbandsmitglied Einfluss auf den Verband hatte, ändert an der gesetzlichen Zuständigkeit nichts.
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Kl. gegen die Bekl. zu 1. ergibt sich auch nicht aus einer Pflichtverletzung gegen hochwasserschützende Normen nach §§ 95 ff. BbgWG. Wie das Landgericht zutreffend betont hat, lag hier kein Hochwasser im Sinne der Legaldefinition des § 72 WHG vor, denn das Grundwasser ist nicht etwa im Wege der Überflutung als oberirdisches Wasser in den Keller des Kl. gelaufen. Vielmehr handelte es sich um sog. drückendes Grundwasser.
cc) Und auch ein Anspruch gestützt auf eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung kommt dem Kl. gegen die Bekl. zu 1. nicht zu. Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Aufgabe, der mögliche Anspruch resultiert aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art 34 GG und nicht aus § 823 BGB (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., § 839 Rdnr. 81 [Abwasser]; eingehend zum Verhältnis der Ansprüche aus § 839 und § 823 BGB siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 1996, III ZR 40/95; zitiert nach juris). Nach § 66 BbgWG tragen die Gemeinden zwar die Pflicht zur Abwasserbeseitigung. Nach der Legaldefinition in § 64 Abs. 1 BbgWG fallen unter Abwasser jedoch nur das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser. Schmutzwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser, Niederschlagswasser das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Um Schmutzwasser hat es sich bei dem Wasser in den Gräben, die hier im Streit stehen, erkennbar nicht gehandelt. Der Kl. vermochte jedoch auch nicht darzulegen, dass eine Pflichtverletzung betreffend das Niederschlagswasser im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 BbgWG den behaupteten Schaden herbeigeführt hat.
So haben die Parteien auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2011 übereinstimmend erklärt, dass sich in den Entwässerungsgräben sowohl angestiegenes Grundwasser als auch Niederschlagswasser, das von der Entwässerung befestigter Straßen herrührte, befunden haben. Im streitgegenständlichen Bereich werden Niederschläge ganz überwiegend durch Versickern in den Boden, zumeist auf den Grundstücken der Anlieger entwässert. Von den Straßen sind etwa nur 40 % versiegelt. Im Ergebnis machte - darin sind sich die Parteien einig - das von den befestigten Flächen stammende Niederschlagswasser nur etwa 5 % des in den Gräben geführten Wassers aus. Im Übrigen handelte es sich um Grundwasser. Dieses ist grundsätzlich nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht umfasst, und zwar entgegen der Ansicht des Kl. auch dann nicht, wenn es in Gräben gefangen ist. Jedenfalls bei einem derartigen Verhältnis von 95 % Grundwasser zu 5 % Niederschlagswasser vermag der Senat nicht ohne Weiteres den Schluss zu ziehen, dass sich die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser infolge des Vermischens mit dem Grundwasser nunmehr auf das gesamte in den Gräben geführte Wasser erstreckt. Der Kl. wird auch nicht behaupten können und hat dies auch nicht dargetan, dass gerade diese 5 % Niederschlagswasser den Schaden in seinem Keller verursacht hätten. Vielmehr hat der Kl. selbst Auszüge des Rechtsstreits aus dem Jahr 1908 zwischen dem B. eGmbH und dem Amtsvorsteher zu Fn. als Anlage K 1 vorgelegt, wonach die polizeilich angeordneten und vom Verein angegriffenen Maßnahmen nicht zur Straßen- sondern allein zur Grundstücksentwässerung notwendig waren. Für die Straßenentwässerung war selbst der ursprüngliche Zustand noch vor der Erweiterung in den Jahren 1927 bis 1929 ausreichend (…). Folglich lässt sich aus einer etwaigen Pflichtverletzung der Bekl. zu 1. betreffend die Abwasserbeseitigung nach den §§ 64 ff. BbgWG (oder aber aus einer Nebenpflicht zur Abwasserbeseitigungspflicht, wie der Kl. meint) eine Kausalität zu dem von dem Kl. geltend gemachten Schaden nicht herleiten.
dd) Der Kl. stützt seine Klage gegen die Bekl. zu 1. schließlich auf eine Verletzung der Erschließungspflicht. Auch damit dringt er nicht durch.
Bedenken gegen die Annahme einer Verletzung der Erschließungspflicht ergeben sich schon daraus, dass das Entwässerungssystem tatsächlich nach 1904 errichtet und nach 1927 sogar noch ausgebaut worden ist. Mithin dürfte die Erschließung abgeschlossen sein und nunmehr lediglich noch die Unterhaltung im Vordergrund stehen.
Zweifel bestehen überdies hinsichtlich der Passivlegitimation der Bekl. zu 1. Nach dem Vortrag des Kl. hat der Kreisausschuss mit dem Beschluss vom 16. Juni 1904 dem B. eGmbH gegenüber die Besiedlung genehmigt und die Auflage erteilt, für eine Entwässerung der sog. großen faulen L. zu sorgen. Infolge des Eingemeindungsvertrages der Kolonie W. in die Landgemeinde F. vom 5. November 1926 soll nunmehr die Bekl. zu 1. Rechtsnachfolgerin des B. sein, nachdem die Bekl. zu 1. Rechte und Pflichten der Landgemeinde F. bzw. des Rates der Stadt F. übernommen habe. Die Rechtsnachfolge bestreiten die Bekl. jedoch. Nähere Darlegungen oder Beweisantritte, wie die Bekl. zu 1. Rechtsnachfolgerin des B. eGmbH geworden ist, dem ursprünglich die Erschließung auferlegt worden war, hat der Kl. bislang nicht geliefert. Unklar ist insbesondere, wie aus der Auflage des Kreisausschusses gegenüber dem (privaten) B. nunmehr ein Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG aus Amtspflichtverletzung erwachsen soll.
Fraglich ist überdies, ob diese Auflage aus dem Jahr 1904 zur Entwässerung drittschützende Wirkung insoweit entfalten konnte, dass sich der Kl. als Eigentümer eines Grundstücks derart darauf berufen kann, dass ihm ein Schadensersatzanspruch infolge drückenden Grundwassers in seinem Keller erwachsen kann. Zweifel ergeben sich bereits aus der vom dem Kl. vorgelegten Korrespondenz aus dem vorgenannten Rechtsstreit zwischen dem B. und dem Amtsvorsteher zu Fn. aus dem Jahr 1908 (…). Der Verein wendet sich in seiner Berufung dagegen, dass aus dem Umstand, dass er die Gräben angelegt hat, die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Unterhaltung für alle Zeit erwachse. Überdies habe er die Grabenunterhaltung mit Einverständnis der Grundstückseigentümer auf diese übertragen. Nach § 100 Teil I, Tit. 8 ALR habe ein jeder die über sein Eigentum gehenden Gräben zu unterhalten (…). Zuständig für die Grundstücksentwässerung seien insoweit die einzelnen Siedler. Insbesondere die Entscheidung des von dem B. angerufenen Bezirks-Ausschusses …, die ggf. weiteren Aufschluss über die Zuständigkeit der Unterhaltung der Gräben hätte geben können, hat der Kl. nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt. Und auch im Zusammenhang mit den Erweiterungsbauten in den Jahren 1928 bis 1930 (…) war - wie der Erläuterungsbericht im Vorfeld der Maßnahme vom 20. Dezember 1927 (…) und die Anlage K 6 (…) nahelegen - zunächst geplant, dass die Siedler eine Genossenschaft bilden und diese Träger des Unternehmens ist (…). Zumindest sollte ein Teil der Kosten nach § 8 des Kommunalabgabegesetzes auf die Siedler umgelegt werden (…).
Ferner wäre von dem Kl. im Einzelnen darzulegen, wie sich die ins Feld geführte Erschließungs- und Unterhaltungspflicht des B. aus der Auflage des Jahres 1904 zur Gewässerunterhaltung nach § 78 BbgWG verhält. Für Letztere ist nach § 79 BbgWG, wie eingangs dargelegt, nicht die Bekl. zu 1., sondern der Gewässerunterhaltungsverband zuständig.
Letztlich scheitert ein Anspruch jedenfalls am nicht dargelegten Ursachenzusammenhang zwischen angeblicher Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Wie der Kl. hervorgehoben hat, führt er den Schaden statt auf eine mangelhafte Unterhaltung u. a. auf eine fehlende Wiederherstellung der Profile und Gefälle entsprechend dem Erläuterungsbericht von 1927 zurück, mit der die Bekl. zu 1. den Abwasserverband nach § 30 Abs. 2 der Verbandssatzung gesondert hätte beauftragen und vergüten müssen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die in dem Erläuterungsbericht geplanten Ausgrabungen, auf die sich der Kl. beruft, zumindest teilweise niemals ausgeführt wurden. Dies belegt der von der Bekl.seite mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 als Anlage 1 (…) vorgelegte Vermerk vom 29. Februar 1934. Nach den dortigen Feststellungen war es nicht nötig, alle geplanten Ausgrabungen vorzunehmen. Dann kann sich der Kl. aber auch nicht auf eine Wiederherstellung berufen.
Des Weiteren ist der Kl. im Rahmen eines Anspruchs nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB und nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG verpflichtet, einen realen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden darzulegen und notfalls zu beweisen. Er muss, wenn er sich wie hier auf ein Unterlassen beruft, nachweisen, dass pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Erfolges verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen insoweit nicht (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 3. Aufl., § 823 Rdnr. 22).
Überdies begnügt sich die Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtkausalität, auf die der Kl. seinen Anspruch stützt, nicht mit der Eignung zur Schadensverursachung schlechthin, sondern verlangt - gerade auch in Fällen des Anteilszweifels - die Fähigkeit des einzelnen Ursachenbeitrags, den Gesamtschaden allein zu verursachen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1996, V ZR 280/94; Rdnr. 28 m. w. N.; zitiert nach juris; Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 5. Auflage, 2009, § 830 Rdnr. 51). Wie schon der Wortlaut nahelegt („… wenn sich nicht ermitteln lässt …“), enthebt die Vorschrift das Gericht nicht der Prüfung, ob möglicherweise einer der Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Schaden haftet. Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, besteht die für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB charakteristische Beweisnot, die die Haftungsausweitung (Haftung für mögliche Verursachung) rechtfertigt. Gleiches gilt bei Anteilszweifeln. Hierauf ist die Norm nur (entsprechend) anwendbar, wenn nicht geklärt werden kann, ob der einzelne Verursachungsbeitrag zu einem bestimmten, abgrenzbaren Teilschaden geführt hat, wenn andererseits aber feststeht, dass jeder Beteiligte das Rechtsgut so gefährdet hat, dass sein Tatbeitrag geeignet war, den ganzen Schaden allein herbeizuführen. Dies würde etwa verkannt, wenn die einzelnen Verursachungsbeiträge mit der Begründung nicht abgegrenzt werden, dass die Ursachen „zusammengewirkt“ hätten. Entscheidend ist gerade, welche Qualität das Zusammenwirken hat (BGH, a. a. O., Rdnr. 28).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kl. vorliegend eine Kausalität nicht ausreichend darzulegen vermocht. So hat die Deutsche Bahn oder eines ihrer Tochterunternehmen im Jahr 1996 unter der Bahnstrecke Berlin-Hamburg die Sohle des Durchlasses um 22 cm höher gelegt und den Durchmesser von DN 900 auf die Dimension DN 500 verkleinert sowie den Querschnitt verändert. Damit hat sie nach dem Vortrag des Kl. entgegen dem Planfeststellungsbeschluss gehandelt, der keine Festlegungen in diesen Fragen getroffen habe (…). Mithin richtet sich der Beseitigungs- und ggf. auch der Schadensersatzanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 i. V. m. 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Durchlasses zuvörderst gegen die Deutsche Bahn und nicht die Bekl. Wie der Kl. in seiner Klageschrift (…) ausführt, wäre der schadensursächliche Rückstau bei Beibehaltung des alten Querschnitts sowie der alten Höhe „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden“. Entsprechend formuliert er in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2010 (…): „Bei der Durchflusshöhe des Bahndurchlasses von vor Oktober 1996 wären die hohen Grundwasserstände wie im Januar 2008 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden.“ Klarstellend heißt es sodann im Schriftsatz vom 19. August 2010 (…): „Hier entscheidend ist, dass das Grabensystem vor der Veränderung des Bahndurchlasses aufgrund des vorhandenen Höhenunterschieds von 22 cm frei entwässern konnte und zusätzlich durch den alten Durchlass mit einem Meter Sohlenbreite einen breiten Abfluss hatte.“ Der neue Durchlass unter der Bahn betrage „nur noch 17 % des vor 1996 bestehenden Querschnitts …“. Zwar spricht der Kl. an anderer Stelle davon, die fehlende Wiederherstellung und der veränderte Durchlass hätten zusammengewirkt. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen vermag der Senat der wiederholt geäußerten Rechtsansicht des Kl., zwischen dem Umbau der Bahntrasse und der unterlassenen Wiederherstellung der Profile und Gefälle der Gräben bestehe eine kumulative bzw. Gesamtkausalität für den behaupteten Schaden, beide Umstände seien für den Schaden ursächlich, jedoch nicht zu folgen. Vielmehr hat der Kl. weder ausreichend dargetan, dass das begehrte Handeln der Bekl. zu 1., nämlich den Gewässerverband mit der Wiederherstellung der Profile und Gefälle zu beauftragen, den Eintritt des Schadens - trotz des Umbaus des Durchlasses - hätte überhaupt verhindern können, noch dass die fehlende Wiederherstellung allein - auch ohne den Umbau des Durchlasses - den Gesamtschaden hätte verursachen können.
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der dem Senat im Verfahren 2 U 24/06 (Urteil vom 16. Januar 2007; zitiert nach juris) zur Entscheidung vorlag und auf den der Kl. hinweist. Dort konnte der Senat davon ausgehen, dass bei hinreichender Dimensionierung der Bordsteinrinne deren Fassungsvermögen für die am Schadenstag niedergegangenen Wassermengen ausgereicht hätte und es in diesem Fall ungeachtet der topographischen Verhältnisse am Grundstück des Kl. nicht zu einer Überschwemmung gekommen wäre.
Die weitere Frage, ob im Fall eines Schadensersatzanspruchs des Kl. gegen die Bekl. zu 1. dieser etwa wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Deutsche Bahn oder eines ihrer Tochterunternehmen aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre, kann mangels ausreichend dargelegter Kausalität dahinstehen.
Gleiches gilt für ein etwaiges - ggf. sogar überwiegendes - Mitverschulden des Kl. nach § 254 Abs. 1 BGB. Es gehört zu den Standardpflichten eines Architekten eines zu errichtenden Hauses, sich nach dem Grundwasserspiegel zumindest der letzten 30 Jahre zu erkundigen und danach seine Planung auszurichten, wenn sich - wie hier - in weiten Teilen der Grundwasserspiegel in der Nähe der Erdoberfläche befindet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2004, I-20 U 4/04; zitiert nach juris). Bei vorhersehbaren Gefahren soll dem Bauherrn nicht das sogenannte „Baugrundrisiko“, also das Risiko, dass aufgrund der Beschaffenheit des Baugrundes besondere Aufwendungen notwendig werden, abgenommen werden. Nach dem Vortrag des Kl. wurden über „Jahrzehnte“ (…) die Unterhaltungsmaßnahmen nicht vorgenommen. Dann haben die bemängelten Zustände bereits zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung des Hauses des Kl. 1986 vorgelegen, was den Kl. zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen.
ee) Mangels schadensverursachender Kausalität vermag der Kl. auch auf § 1 StHG einen Anspruch nicht zu stützen.
ff) Ansprüche aus § 2 HaftPflG und § 38 OBG sowie aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff verfolgt der Kl. mit der Berufung nicht weiter.
b) Mangels einer kausalen Pflichtverletzung der Bekl. zu 1. kommt dem Kl. auch ein von ihr abgeleiteter Anspruch gegen den Bekl. zu 2. als Aufsichtsbehörde der Bekl. zu 1. nicht zu.
Und auch soweit der Kl. dem Bekl. zu 2. vorwirft, seine Aufsichtspflicht dadurch verletzt zu haben, keine eigene Überprüfung vorgenommen und frühzeitig Kontakt zu der Deutschen Bahn aufgenommen zu haben, dringt der Kl. nicht durch. Zwar hatte der Kl. mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 (…) die Bekl. zu 1. und diese mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 (…) den Bekl. zu 2. über die angeblichen Missstände in Kenntnis gesetzt, wobei der Bekl. zu 2. den Zugang des Schreibens bestreitet. Überdies hat der Bekl. zu 2. in seinem Schreiben vom 29. Juli 2009 (…) bestätigt, dass ihm als untere Wasserbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht die Pflicht zukomme, die Beseitigung festgestellter Mängel an den Gewässern zu veranlassen und zu überwachen. Dessen ungeachtet hat sich der Bekl. zu 2. erst im Jahr 2008 an die Deutsche Bahn gewandt. Jedoch hat die Deutsche Bahn eine Veränderung des Durchlasses unterdessen abgelehnt. Ein Neubau könne theoretisch stattfinden, sei aber praktisch ausgeschlossen, weil damit ein sehr hoher Aufwand verbunden sei. Sie hält einen Neubau schließlich auch nicht für erforderlich. Ob der Bekl. zu 2. im Rahmen des § 87 Abs. 3 BbgWG weitere Maßnahmen ergreifen wird, prüft er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2011 gegenwärtig. Vor diesem Hintergrund vermag der Kl. jedenfalls den Nachweis nicht sicher zu führen, eine frühere Überprüfung und ein zeitgerechteres Einschreiten gegen die Deutsche Bahn hätte den Schaden, der nach Jahrzehnten ohne Probleme Anfang 2008 eingetreten ist, verhindern können.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl. vom 20. Oktober 2010 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
III. […] Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.
[…]
Leitsatz
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Der BGH hat mit Beschluss vom 31.10.2012 (III ZR 268/11) die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. zurückgewiesen.