Pflegschaft
ZGB § 54 Abs. 1, 56 Abs. 2 , § 59 Abs. 1 Satz 1 ; FGB- DDR § 94 Abs. 1 , § 100, § 102 , § 105 Abs. 3 , § 107 ,
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Pflegschaft; Vertretungsbefugnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Umfang der Vertretungsbefugnis aus einer gesetzlichen Pflegschaft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten sich um die Wirksamkeit bestimmter Vereinbarungen, die eine vom Staatlichen Notariat bestellte Pflegerin zu Lasten der Kl. zu Gunsten der Bekl. getätigt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Obschon die Bekl. den Besitz an dem Teil des Grundstückes, den sie zur Zeit innehalten, zu Recht ausüben mögen, weil zwischen den Parteien des hier geführten Rechtsstreites der Nutzungsvertrag aus dem Jahre 1964 noch besteht, enthalten die vertraglichen Vereinbarungen, wie sie sich aufgrund der Erklärungen der Pflegerin G., ergeben, so weitreichende Verpflichtungen der Kl. gegenüber den Bekl. bzw. Rechte der Bekl. gegen die Kl., daß ein gesondertes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung anzunehmen ist, zumal ein Herausgabeverlangen schon deswegen zur Zeit nicht möglich ist, weil insoweit zunächst die Entscheidung des Amtes für offene Vermögensfragen abzuwarten ist. Den Kl. steht nämlich ein rechtliches Interesse zu, schon im voraus die Natur etwa bestehender Rechtsbeziehungen klären zu lassen.
Die Erklärungen, die die Pflegerin G. entsprechend dem Urteilsausspruch zu Ziff. 1 abgegeben hat, sind unwirksam.
Die Pflegerin hat insoweit ohne Vertretungsbefugnis gehandelt. Die Verträge sind nämlich unter Überschreitung der Vertretungsbefugnis geschlossen worden (§§ 59 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 ZGB), so daß die Kl. aus ihnen nicht berechtigt und verpflichtet sind, weil sie den Vertragsabschluß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung genehmigt haben (§ 59 Abs. 1 Satz 2 ZGB).
Gemäß § 54 Abs. 1 ZGB ergibt sich der Umfang der Vertretungsbefugnis aus den gesetzlichen Vorschriften, da es sich um eine gesetzliche Vertretung handelt. Unabhängig von der mangels genaueren Vortrages letztlich nicht zu entscheidenden Frage, ob die Kl. dem Liegenschaftsdienst gegenüber schuldhaft den Erbnachweis nicht geführt haben, bestimmt sich der Umfang der Vertretungsberechtigung der Pflegerin nach § 105 Abs. 3 FGB. Gemäß § 107 FGB sind die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend anzuwenden. Aus § 102 FGB ergibt sich danach, daß der Pfleger das Vermögen des Pfleglings im Rahmen des Wirkungskreises zu verwalten und sich um das persönliche Wohl zu kümmern hat. Angesichts des Umstandes, daß in den Bestimmungen über die Vormundschaft für Volljährige durch § 100 FGB auch die Bestimmungen über die Vormundschaft für Minderjährige verwiesen wird, gilt auch § 94 Abs. 1 FGB, der durch § 102 FGB nicht eingeschränkt wird. Nach § 94 Abs. 1 FGB hat danach aber im Ergebnis der Pfleger bei der Vermögensverwaltung stets die Interessen des Pfleglings zu wahren.
Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich aber, daß die Pflegerin vorliegend nicht im Interesse der Kl., sondern vornehmlich im Interesse der Bekl. gehandelt hat. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Schreiben des Leiters des Liegenschaftsdienstes im Magistrat von Berlin an den Leiter des Staatlichen Notariats von Berlin vom 3. Dezember 1986, in dem angeregt wurde, im Interesse der Bekl. eine Pflegschaft einzuleiten. Es ergibt sich weiter aus dem unstreitig gebliebenen Inhalt der Unterredung zwischen Notarin, Bekl. und Leiter des Liegenschaftsdienstes und schließlich aus dem Beschluß selbst, mit dem die Pflegschaft angeordnet worden ist. Auch wenn nachträglich vorsorglich in die Verfügung die Wörter "im Interesse des Eigentümers" eingefügt worden sind, weisen sie Gründe aus, daß die Einrichtung der Pflegschaft im Interesse der Mieter und Nutzer erfolgte, da "berechtigte" Interessen der Nutzer zu regeln seien, worunter z. B. "die Prüfung berechtigter Forderungen der Nutzer" gefaßt wurde. Dies belegt, daß die Pflegschaft nicht im Interesse der Kl. eingerichtet und ausgeübt wurde, mithin die Pflegerin ihre Vertretungsmacht überschritten hat.
Diese Verpflichtung der Pflegerin, die Vertretungsbefugnis für die Kl. auszuüben, ergibt sich auch aus der allgemeinen Vorschrift des § 56 Abs. 2 ZGB.
Angesichts des Umstandes, daß die Bekl. nach unstreitigem Vorbringen von den Vorgängen auch wußten, ist ihnen überdies unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich auf die Erklärungen der G. zu ihren Gunsten zu berufen.