Pflegefamilie, Heimunterbringung trotz aufnahmebereiten Verwandten, Verhinderung der Ausreise nach Westberlin oder in die Bundesrepublik
StrRehaG § 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die sachfremde Zweckrichtung einer Heimeinweisungsanordnung kann sich auch daraus ergeben, dass die Anordnung der Verhinderung der Ausreise - insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil in Westberlin oder der Bundesrepublik - diente. Voraussetzung hierfür ist, dass die einweisende Stelle Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der aufnahmebereiten Person und der Qualität ihrer Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder ablehnte, weil dessen Ausreise aus der DDR verhindert werden sollte.
2. Erforderlich ist somit, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst von der üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, abwich und die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften über den - bei sachgerechter Amtsausübung auch nach DDR-Recht maßgeblichen - Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls stellte.
3. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist keine rehabilitierungsfähige Maßnahme.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Betr. begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf die Einweisung und Unterbringung in dem im Beschlusstenor zu Nr. 1 näher bezeichneten Kinderheim sowie in einer Pflegefamilie. […]
3. Aus den Angaben der Betr. und den vorliegenden Unterlagen ergibt sich der folgende Sachverhalt:
Die Betr. wurde am 12. Oktober 1966 als einziges Kind der Eheleute L. geboren. Nach der Scheidung der Eltern im Jahre 1970 wurde dem Vater das alleinige Sorgerecht für die Tochter zugesprochen. Die Mutter der Betr. verpflichtete sich Ende 1970 zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der damaligen DDR [MfS]. Der „IM-Vorgang“ wurde am 14. Juni 1973 eingestellt. Zur Begründung heißt es:
„Der IM hat sich in Zusammenhang mit nervlichen Störungen völlig dekonspiert. Sein gesamtes Verhalten im Arbeits- und Freizeitbereich ist unberechenbar. Aufgrund dessen ist er für eine weitere inoffizielle Zusammenarbeit in jeder Hinsicht ungeeignet.“
Der Vater der Betr. verstarb am 15. Juli 1977. Zuvor hatte er sich vergeblich um eine Ausreise mit seiner Tochter zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruder W.L., seinem einzigen weiteren Verwandten, bemüht. Ferner hatte er sich vorsorglich bereits mit Schreiben vom 3. Januar 1977 an das Referat Jugendhilfe des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg gewandt und gebeten, das Erziehungsrecht für seine Tochter für den Fall, dass er selbst seinen Erziehungspflichten nicht mehr nachkommen könne, den Eheleuten W. zu übertragen.
Am 16. Juli 1977 informierte Frau W. das Referat Jugendhilfe darüber, dass ihre Familie die Betr. vorübergehend aufgenommen habe. Ferner kündigte sie an, dass der Bruder des Verstorbenen zu Besuch komme und sich beim Referat Jugendhilfe melden werde. Unter dem 20. Juli 1977 beantragte W.L., ihm das Erziehungsrecht für die Betr. zu übertragen. Im Folgenden stellte das Referat Jugendhilfe den Kontakt zwischen der Betr. und ihrer Mutter her. Nach einem gemeinsamen Urlaub beantragte die Mutter der Betr. unter dem 8. August 1977 das Erziehungsrecht für ihre Tochter. Seit dem 13. September 1977 war sie als Vormund eingesetzt. Nachdem das Zusammenleben zwischen Mutter und Tochter zunächst ohne größere Schwierigkeiten verlaufen war, kam es in der Folgezeit zu gravierenden Problemen. Unter dem 11. Dezember 1978 beantragte ein Freund des Vaters der Betr., G., im Einverständnis mit der Betr. und ihrer Mutter die Übertragung der Vormundschaft auf ihn. Im Januar 1979 zog er diesen Antrag wieder zurück. Zwischenzeitlich hatte die Betr. den Wunsch geäußert, zu ihren Großeltern mütterlicherseits zu ziehen. Unter dem 26. Januar 1979 findet sich in den Akten der Jugendhilfe ein Vermerk der zuständigen Jugendfürsorgerin, der wie folgt lautet:
„Rücksprache Koll. Sch.:
- Schreiben der Großeltern abwarten
- danach VMR
- keine Ausreise BRD
- wenn Großeltern nicht, dann Heim“
Nachdem die Großeltern sich aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gesehen hatten, ihre Enkeltochter dauerhaft bei sich aufzunehmen, wurde angedacht, die Betr. bei dem Bruder ihrer Mutter, O., und dessen Frau […] unterzubringen, zu denen bis dahin nur ein sehr loser Kontakt bestanden hatte, und die ihr erstes Kind erwarteten. Am 6. März 1979 kam es zu einem Telefonat zwischen der Betr. und der zuständigen Jugendfürsorgerin des Referats Jugendhilfe. In einem Vermerk hierüber heißt es:
„… Im Gespräch erklärte D., dass sie zu ihrem Onkel in die BRD ausreisen will. Offensichtlich ist sie vom Antrag des Herrn W.L. unterrichtet.“
In einem weiteren Vermerk vom 6. März 1979 heißt es:
„Direktorin G. vom Sachverhalt unterrichtet, sie sprechen mit D. bezüglich des Antrages des Onkels -] keine Ausreise“
Unter dem 4. März 1979 verfasste die Betr. einen Brief an ihren Onkel W. L. und dessen Frau […]. Darin schilderte sie, warum sie nicht mehr bei ihrer Mutter leben wolle und äußerte den dringenden Wunsch, bei Onkel und Tante leben zu können. Mit Schreiben vom 16. März 1979 übersandte W. L. dem Referat Jugendhilfe eine Kopie dieses Briefes und bat unter Hinweis auf sein bereits gestelltes Übersiedlungsbegehren darum, das Sorgerecht für die Betr. auf ihn und seine Gattin zu übertragen. Er betonte, dass der ganze Bekanntenkreis D.s, der ihn zum großen Teil auch kenne, eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn und seine Gattin begrüßen würde.
Nachdem sich die Betr. probehalber für kurze Zeit bei den Eheleuten O. aufgehalten hatten, teilten diese am 10. April 1979 mit, dass sie sich mit der Erziehung und Betreuung der Betr. überfordert fühlten, diese aber bei ihnen bleiben könne, bis ein Heimplatz gefunden sei.
Mit Verfügung vom 16. April 1979 […] ordnete der Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg - Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe - die Heimerziehung für die Betr. an. Es wurden Kontakte und Beurlaubungen zu dem Onkel O. und den Großeltern G. zugelassen. In den Gründen heißt es wie folgt:
„Die Ehe der Eltern wurde 1970 geschieden. Der erziehungsberechtigte Vater verstarb am 15.7.77. Alle bisher erfolgten umfangreichen Bemühungen, D. bei der Mutter, Frau K. O., die um ihre Entlassung als Vormund bat, den Großeltern, dem Onkel und einem Freund des Vaters ein neues Zuhause zu geben, schlugen fehl. Die Verwandten fühlten sich mit der Erziehung des Mädchens überfordert, sie sind aber bereit, weiterhin Kontakte zu halten. Die Ferien kann D. bei den Großeltern verbringen.
Daniela ist eine sehr leistungsstarke Schülerin, die die 6. Klasse der Saefkow-Oberschule mit erweitertem Russischunterricht besucht. In der Schule ist sie in keiner Weise auffällig. Es fällt ihr offensichtlich schwer, sich in einem neuen Familienverband einzuordnen. Die Erwachsenen finden schwer engere Beziehung zu dem Mädchen.“
Mit Schreiben vom 3. Mai 1979 teilte der Leiter des Referats Jugendhilfe W. L. mit, dass die Betr. gegenwärtig in geordneten Verhältnissen bei ihrem Onkel lebe, über ihren weiteren Entwicklungsweg noch beraten werde und er gewiss sein könne, dass alles getan werde, damit sich D.’s Entwicklung weiterhin positiv gestalten könne.
Ebenfalls unter dem 3. Mai 1979 wurde die Einweisung der Betr. in das Kinderheim „Joliot Curie“ verfügt. Die Betr. wurde am 9. Mai 1979 in diesem Heim aufgenommen.
Mit Schreiben vom 28. April 1979 und einem weiteren undatierten Schreiben aus Mai 1979 wandte sich der Onkel der Betr. W. L. erneut an das Referat Jugendhilfe. Er wies darauf hin, dass D. stark vaterbezogen aufgewachsen sei, und sich besonders zu ihm hingezogen fühle, weil er ihrem Vater vom Aussehen und Wesen ähnele. Da er nicht glaube, dass D. ein anderes Zuhause voll akzeptieren werde, bat er erneut darum, D. zu sich holen zu können, damit ihr noch paar Jahre unbeschwerter Kindheit zuteil werden könnten. […]
Mit Schreiben vom 11. Juli 1980 beantragte Herr P. R. auf Initiative des Onkels der Betr., W. L., ihm das Sorgerecht für die Betr. zu übertragen. Zur Begründung führte er aus:
„Wir, die Familie R., sind seit über zwanzig Jahren mit dem Vater der D. […] bekannt. Unsere Bekanntschaft hat [bzw. hatte] einen sehr persönlichen Charakter. Wir wussten von der Scheidung der Ehe […] und deren Gründen. Nachdem wir den gesundheitlichen und lebensbedrohenden Zustand des Vaters von D. erlebten, hatten wir Sorge um Danielas Zukunft.
Seit dem Ableben des Vaters […] bemühte sich dessen Bruder um die Genehmigung der Aufnahme von D. in die Geborgenheit seiner Familie. Dass dies Schwierigkeiten bereiten würde, war uns klar.
Obwohl wir keineswegs die Möglichkeiten einer kollektiven Erziehung in einem Heim in Abrede stellen möchten, sind wir doch der Meinung, dass D. in unserem Haus bis zu ihrer Volljährigkeit [und darüber hinaus] am besten aufgehoben ist. Wir möchten deshalb den Antrag stellen, uns das Sorgerecht für D. L. zu übertragen.“
Mit Beschluss vom 4. Juni 1981 […] stimmte der Rat des Stadtbezirks Berlin Prenzlauer Berg, Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe - Jugendhilfeausschuss - sodann der Entlassung der Betr. in den Haushalt der Familie R. zum Schuljahresende zu. Die Entlassung erfolgte am 11. Juli 1981. Den Eheleuten R. wurde die Vormundschaft für die Betr. übertragen. Diese endete mit Volljährigkeit der Betr. am 12. Oktober 1984. […]
5. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat den Antrag der Betr. nicht befürwortet. […]
II. […] 1. […] b) Die Einweisung und Unterbringung der Betr. im Kinderheim „Joliot Curie“ in Berlin war rechtsstaatswidrig.
aa) Durch die vorliegenden Akten des Referats Jugendhilfe des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg ist hinreichend belegt, dass die Betr. im Zeitraum vom 8. Mai 1979 bis zum 11. Juli 1981 im Kinderheim „Joliot Curie“ untergebracht war. […]
cc) Es ist […] davon auszugehen, dass den Einweisungsentscheidungen ein sonstiger sachfremder - von den von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannten Zwecken deutlich abweichender - Zweck zugrunde lag, weil diese der Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisepraxis der DDR dienten.
Eine sachfremde Zweckrichtung der Einweisungsentscheidung kann sich - abweichend von der früheren Rechtsprechung des KG [vgl. ZOV 2012, 82; ZOV 2011, 166, ZOV 2011, 211] - nicht nur daraus ergeben, dass die Heimunterbringung durch Aufnahme bei Verwandten in der DDR vermeidbar gewesen wäre, sondern auch dann gegeben sein, wenn sie der Verhinderung der Ausreise - insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland - diente. Voraussetzung ist, dass die einweisende Stelle zumindest Kenntnis von der Alternative zur Heimunterbringung hatte und diese Möglichkeit unabhängig von der Erziehungsfähigkeit der aufnahmebereiten Person und der Qualität ihrer Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen allein deshalb nicht in Erwägung zog oder [zumindest maßgeblich] deshalb ablehnte, weil dessen Ausreise aus der DDR verhindert werden sollte. Erforderlich ist somit, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst von der gesetzlich vorgesehenen oder sonst üblichen Praxis, vorrangig die Unterbringung bei einem Elternteil oder sonstigen Verwandten zu prüfen, abwich und die Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisevorschriften über den - bei sachgerechter Amtsausübung auch nach DDR-Recht maßgeblichen - Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls stellte [KG, ZOV 2014, 21; VerfGH Berlin, ZOV 2013, 157].
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Jugendbehörde war zunächst einmal bewusst, dass eine Heimunterbringung für die Betr. die deutlich schlechtere Alternative zu der Unterbringung der Betr. in einer Familie darstellte. In einem Schreiben an die Großeltern der Betr. vom 24. Januar 1979 bezweifelte die zuständige Jugendfürsorgerin, dass eine Heimunterbringung günstig für das Mädchen sei; D. brauche ihrer Meinung nach sehr stark die Fürsorge und Geborgenheit einer Familie.
Nach dem Inhalt der Akten der Jugendbehörde steht weiter fest, dass die Behörde darüber informiert war, dass der Onkel der Betr. W. L. die Betr. in seine Familie aufnehmen wollte und diese Alternative allein deshalb unberücksichtigt blieb, weil die Ausreise der Betr. aus der DDR verhindert werden sollte.
Wie […] dargestellt, beantragte W. L. bereits kurz nach dem Tod seines Bruders, ihm das Erziehungsrecht für seine Nichte zu übertragen. Nachdem im Folgenden sämtliche Versuche der Jugendbehörde gescheitert waren, die Betr. dauerhaft bei Verwandten oder Bekannten unterzubringen, und die Heimweisung drohte, wandte sich der Onkel im Frühjahr 1979 nochmals wiederholt und eindringlich an die Jugendbehörde und bat darum, D. zu sich holen zu können, „damit ihr noch ein paar Jahre unbeschwerter Kindheit zuteil würden“.
Diese Möglichkeit hatte die Jugendbehörde jedenfalls maßgeblich deshalb abgelehnt, weil eine Ausreise der Betr. unerwünscht war. Zu dem Antrag des W. L. auf Übertragung des Sorgerechts vom 20. Januar 1977 findet sich in den Akten zunächst keinerlei Reaktion der Behörde; ob eine Unterbringung der Betr. bei ihrem Onkel dem Kindeswohl dienen würde, wurde - soweit ersichtlich - nicht geprüft. In einem von der zuständigen Jugendfürsorgerin nach Rücksprache mit ihrem Kollegen Sch. - dem Leiter des Referats Jugendhilfe - am 26. Januar 1979 gefertigten Vermerk heißt es sodann ohne nähere Begründung „keine Ausreise BRD“. Ausweislich eines weiteren Vermerks der Jugendfürsorgerin vom 6. März 1979 wurde auch mit der Betr. nicht über die Möglichkeit einer Unterbringung bei ihrem Onkel gesprochen, denn aus dem Vermerk ergibt sich, dass die Betr. von anderer Seite, vermutlich vom Onkel selbst, von dessen Antrag erfahren hatte. In einem weiteren Vermerk der Jugendfürsorgerin vom 6. März 1979 heißt es dann wiederum, dass eine Ausreise der Betr. nicht gewährt werde und die Schule die Betr. hierüber informieren solle.
Im Folgenden wurde der Onkel der Betr. von der Jugendbehörde offenbar bewusst getäuscht. Denn mit Schreiben vom 3. Mai 1979 wurde ihm vom Leiter des Referats Jugendhilfe […] mitgeteilt, dass die Betr. gegenwärtig in geordneten Verhältnissen bei ihrem Onkel lebe und über ihren weiteren Entwicklungsweg noch beraten werde. Dass bereits mit Verfügung vom 16. April 1979 die Heimeinweisung der Betr. und unter dem 3. Mai 1979 die Einweisung in das Kinderheim „Joliot Curie“ verfügt worden war, wurde dem Onkel verschwiegen.
Dementsprechend findet sich weder in der Verfügung des Rats des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg vom 16. April 1979 noch im Beschluss des Rats des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg vom 14. Juni 1979 eine Begründung dazu, weshalb eine Unterbringung der Betr. beim Onkel W. L. nicht in Betracht komme; vielmehr bleibt diese Möglichkeit unerwähnt.
Nach dem Vorbringen der Betr. und dem Inhalt der Akten steht auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass W. L. bereit und in der Lage war, das Erziehungsrecht für seine Nichte zu übernehmen. Die Bereitschaft des Onkels, die Betr. in seiner Familie aufzunehmen, ergibt sich klar aus den von ihm an die Jugendbehörde gerichteten Schreiben. Nachdem sämtliche seiner Versuche, die Betr. bei sich aufzunehmen, gescheitert waren, sorgte der Onkel aus Fürsorge für seine Nichte dafür, dass diese zumindest in einer Pflegefamilie, nämlich bei der Familie R., statt im Kinderheim untergebracht wurde.
Auch an der Eignung des W. L., das Erziehungsrecht für die Betr. zu übernehmen, bestehen keine begründeten Zweifel. Wie sich aus dem Schreiben der Betr. an Onkel und Tante vom 4. März 1979 ergibt, unterhielt die Betr. zu ihrem Onkel und dessen Frau ein vertrauensvolles Verhältnis, das durch gegenseitige Briefe und Besuche aufrecht erhalten wurde, und wünschte sich dringend, bei den beiden leben zu können. Dementsprechend hat der Onkel der Betr. in seinem Schreiben an die Jugendbehörde vom 28. April 1979 nachvollziehbar ausgeführt, die vaterbezogen aufgewachsene Betr. hänge sehr an ihm, weil er seinem verstorbenen Bruder vom Aussehen und Wesen ähnele. Auch der mit beiden Brüdern bekannte Peter R. hat in seinem Schreiben an die Jugendbehörde vom 11. Juli 1980 betont, dass sich W. L. seit dem Tod seines Bruders bemüht habe, D. „in die Geborgenheit seiner Familie“ aufnehmen zu dürfen und damit inzident dessen Eignung bestätigt. Schließlich wünschte sich nicht zuletzt auch der Vater der Betr. eine Unterbringung seiner Tochter bei seinem Bruder, was insbesondere durch sein kurz vor seinem Tod gestelltes Ausreisebegehren bestätigt wird.
Soweit der Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg in seiner Verfügung vom 16. April 1979 sowie in seinem Beschluss vom 14. Juni 1979 betreffend die Heimeinweisung der Betr. auf die bisherigen fehlgeschlagenen Versuche verweist, die Betr. in einer Familie unterzubringen, vermag auch dies nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb eine Unterbringung der Betr. bei der Familie L. nicht erfolgversprechend gewesen sein sollte.
Wie sich aus den Akten der Jugendbehörde ergibt; unterhielt die Betr. außer zu ihrem Onkel W. L. nur zu ihren Großeltern mütterlicherseits ein enges Verhältnis. Letztere sahen sich indessen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Enkelin bei sich aufzunehmen. Demgegenüber hatte die Betr. zu ihrer Mutter nach Scheidung ihrer Eltern so gut wie keinen Kontakt mehr; zudem waren der Mutter vom MfS „nervliche Störungen“ und ein unberechenbares Verhalten im Arbeits- und Freizeitbereich bescheinigt worden. An der Eignung der Mutter, für ihre Tochter zu sorgen, müssen deshalb ernsthafte Zweifel bestanden haben, die sich im Ergebnis auch als berechtigt erwiesen haben. Auch zu ihrem Onkel mütterlicherseits bestand zuvor nur ein sehr loser Kontakt. Zudem erwarteten die Eheleute O. gerade selbst ihr erstes eigenes Kind. Auch dieser Unterbringungsversuch war daher wenig vielversprechend. Schließlich hat sich die Betr. nur fünf Tage lang bei der Familie O. aufgehalten, bis Frau O. erklärte, dass ihr die Erziehungsaufgabe zu viel sei.
Dass eine Unterbringung bei der Familie L. aus in der Person der Betr. liegenden Gründen nicht gelingen sollte, lässt sich den vorstehend beschriebenen Unterbringungsversuchen nicht entnehmen.
Aus alledem ergibt sich, dass der Antrag des Onkels W. L. auf Übertragung des Erziehungsrechts für seine Nichte - von vornherein - maßgeblich deshalb bewusst übergangen worden ist, weil die Betr. die DDR nicht verlassen sollte.
Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist die Ablehnung der Übersiedlung der Betr. zu ihrem Onkel schließlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine Überprüfung des Onkels auf seine Eignung hin nicht möglich gewesen sei. Die Jugendbehörde hat sich nicht einmal im Ansatz um eine solche Prüfung bemüht. Es wäre ihr unschwer möglich gewesen, die Betr. nach dem Verhältnis zu ihrem Onkel zu befragen. Ferner sprach nichts dagegen, den Onkel zu einem Gespräch einzuladen. Schließlich hätten ggf. weitere Personen, die Onkel und Nichte kannten, wie etwa die Familie R., befragt werden können. Eine ungeprüfte Entlassung der Betr. in eine ungewisse Zukunft wäre also nicht erforderlich gewesen.
2. Im Übrigen liegen die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG i. V. m. § 2 Abs. 1 StrRehaG nicht vor. Wie bereits unter Nr. 1 ausgeführt, finden die Vorschriften des StrRehaG gemäß § 2 Abs. 1 auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 2 StrRehaG werden der Freiheitsentziehung Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.
Die Unterbringung in einer Pflegefamilie stellt indessen weder eine Freiheitsentziehung dar noch bedeutet sie ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen.
Damit scheidet eine Rehabilitierung im Hinblick auf die Unterbringung der Betr. in der Pflegefamilie R. aus. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das mit der hier abgedruckten Entscheidung abgeschlossene Rehabilitierungsverfahren [der Beschluss ist rechtskräftig] legt ein beredtes Zeugnis davon ab, mit welchen Argumenten auch in eindeutigen Fällen versucht wird, die Rehabilitierung von Opfern des SED-Unrechts zu verhindern. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin war sich nämlich nicht zu schade, in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 dem Rehabilitierungsantrag der Betroffenen u.a. mit dem Argument entgegenzutreten, dass es den „ostdeutschen Jugendbehörden … aufgrund der deutschen Teilung nicht möglich [war] zu überprüfen, inwieweit der in Westberlin lebende Onkel … zur angemessenen Kinderbetreuung auch tatsächlich geeignet war. Der Verzicht darauf, die Antragstellerin ungeprüft in eine ungewisse Zukunft zu entlassen, kann … daher nicht als … rechtsstaatswidrig angesehen werden“. Weder sagt die Generalstaatsanwaltschaft aber, warum der DDR-Behörde eine Prüfung des Onkels nicht möglich gewesen sein soll - der Onkel hätte nach Ostberlin vorgeladen oder es hätte die Amtshilfe Westberliner Behörden in Anspruch genommen werden können - und warum die Betroffene, indem man sie nach Westberlin hätte ausreisen lassen, einer ungewissen Zukunft ausgesetzt worden wäre. Gab es dort keine Jugendhilfebehörden, die über das Schicksal der Betroffenen gewacht hätten? Die Formulierung der Generalstaatsanwaltschaft klingt beinahe so, als wäre sie direkt aus der DDR-Propaganda gegen den Westen übernommen worden: die korrekt arbeitende Jugendhilfe der DDR einerseits, ein ungewisses Schicksal im kapitalistischen Ausland andererseits … Die Rehabilitierungskammer hatte übrigens zunächst geäußert, nach vorläufiger Prüfung dazu zu neigen, „sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft anzuschließen“, und der Betroffenen fürsorglich einen Vordruck zur Rücknahme des Rehabilitierungsantrags übersandt. Ob die Betroffene ihren Antrag auch dann aufrechterhalten hätte, wenn sie nicht anwaltlich vertreten gewesen wäre.
Ass. iur. PHILIPP MÜTZEL, Berlin