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Pfarrer

AG Schöneberg16 C 185/8908.08.1989WuM 1990, 282

GG Art. 19, 140; WRV § 138; BGB §§ 550, 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Pfarrer; Kirchengemeinde; Rechtsweg; Unterlassungsanspruch; Tauben; Taubenfüttern; Dienstwohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben für die Klage einer Kirchengemeinde gegen ihren vormaligen Pfarrer, der die ihm zugewiesene Dienstwohnung weiterhin innehat und auf Unterlassen von Störungen durch Taubenfüttern auf dem Balkon in Anspruch genommen wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., eine evangelische Kirchengemeinde, ist Eigentümerin eines Anwesens in Berlin-Friedenau. Der Bekl. war ihr vormaliger Gemeindepfarrer. Er hält zur Zeit die ihm aufgrund seines Amtes zugewiesene Dienstwohnung inne.

Die Kl. behauptet, der Bekl. habe trotz mehrmaliger Abmahnungen aus seiner Wohnung heraus durch Bereitstellen von Futtermitteln auf den Balkonen Wildtauben angelockt, die zu einer übermäßigen Belästigung des Anwesens mit Vogelfedern und Kot geführt haben. Zudem haben die Tauben die Liegenschaft verstärkt als Nistplatz aufgesucht.

Sie nimmt den Bekl. auf Unterlassung in Anspruch.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Klage ist zulässig.

1.1 Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben. Die Kl. macht Ansprüche aus privatem Eigentum gegen den Bekl. geltend. Zum anderen bestimmt sich nach § 7 Abs. 4 letzter Satz der Dienstwohnungsverordnung (DWVO) das Rechtsverhältnis der Parteien an der Privatwohnung nach privatem Recht. Ob der Kl. neben diesen Ansprüchen solche zustehen, die vor dem Kirchengericht geltend zu machen wären, ist unerheblich, da hierdurch der Rechtsschutz wegen der geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche nicht verkürzt werden darf. Insoweit steht den kirchlichen Körperschaften das Grundrecht auf Eigentum sowie das Recht auf Gewährung von Rechtsschutz zur Seite (Art. 14, 19 Abs. 4, 140 GG, 138 Abs. 1 WRV, 87 Abs. 3 VVB; so im Ergebnis für den Räumungsanspruch Sperling BayVBI. 1989, 42).

2. Die Klage ist begründet. Der Kl. steht sowohl aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 550 BGB als auch aus § 1004 BGB der Unterlassungsanspruch zu.

2.1 Die Kl. ist Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche. Sie ist Eigentümerin des Hauses, in dem sich die von dem Bekl. bewohnten Räume befinden, und zudem Gläubigerin des Nutzungsverhältnisses. Wie sich aus den Art. 4 Abs. 4 der Grundordnung, § 1 des Vermögensaufsichtsgesetzes ergibt, verwaltet die Kirchengemeinde ihr Vermögen selbst und in eigener Verantwortung. 2.2 Bei der von dem Bekl. innegehaltenen Wohnung handelt es sich um die dem Gemeindepfarrer zustehende Dienstwohnung. Diese war dem Bekl. als früherem Gemeindepfarrer der Kl. in dieser Eigenschaft zugewiesen worden. Gem. den §§ 2 des Dienstwohnungsgesetzes i. V. m. § Abs. 2 und 4 letzter Satz der Dienstwohnungsverordnung endete die Dienstwohnungseigenschaft und damit das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis (§ 1 Abs. 1 der Dienstwohnungsverordnung); an seine Stelle tritt ein privatrechtliches Verhältnis, kraft dessen der Wohnungsinhaber eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietwertes zu zahlen hat (§ 7 Abs. 4 S. 1 der DWVO).

Hierdurch wird zwischen den Parteien kein Mietvertragsverhältnis begründet. Die Zuweisung der Dienstwohnung erfolgt ausdrücklich ohne Abschluß eines Mietvertrages, § 1 Abs. 1 DWVO. Die Tatsache, daß die Wohnung von dem Gemeindepfarrer nach dem Ausscheiden aus seinem Amt weiter bewohnt und nicht geräumt wird, vermag einen Vertrag zwischen ihm und der Kirchengemeinde nicht zu begründen. Die Regelung in § 7 Abs. 1 DWVO entspricht lediglich § 557 Abs. 1 BGB. Im übrigen widerspräche die Annahme eines Mietvertrages der erkennbaren Vorstellung des Kirchengesetzgebers, die Wohnung möglichst schnell dem jeweiligen Gemeindepfarrer in Erfüllung der Alimentationspflicht der Gemeinde (§§ 3 Abs. 1 Nr. c, 16-19 a Pfarrbesoldungsgesetz) zur Verfügung zu stellen, zumal der Pfarrer seine Amtsgeschäfte im Pfarrbezirk zu verrichten hat. Dem wäre der BGB-Kündigungsschutz hinderlich. Der (abschließenden) Regelung des Räumungsschutzes in § 7 Abs. 3 und 4 der DWVO hätte es bei Annahme eines Mietvertrages ebenfalls nicht bedurft.

Dem steht nicht entgegen, daß den Bekl. aus einem zwischen den Parteien bestehenden Abwicklungsschuldverhältnis Pflichten treffen. Seine Rechtsstellung ist insoweit der eines ausziehenden Mieters vergleichbar. Gem. § 11 Abs. 5 der DWVO ist der Wohnungsinhaber verpflichtet, die Wohnung schonend und pfleglich zu behandeln; ihn trifft damit die gleiche Obhutspflicht wie einen Mieter. Dessen Pflicht zum behutsamen Umgang der Sache erstreckt sich indes nicht nur auf das Innere der Wohnung, sondern auf alle Teile des gesamten Mietshauses, soweit von des Mieters Benutzung Gefahren für die übrigen Teile ausgehen. In gleicher Weise ist der Inhaber einer Pfarrdienstwohnung zur Schonung des Anwesens verpflichtet.

Diese Verpflichtung besteht nach einhelliger Auffassung für einen Mieter nach Beendigung des Mietvertrages bis zur endgültigen Räumung der Wohnung fort. Nichts anderes kann für einen Pfarrer gelten, dessen Rechtsverhältnis nach Verlust der konkreten Amtsstelle sich nach den privatrechtlichen Vorschriften richten soll.

Die Fütterung von Tauben aus der Wohnung heraus führt zu einem Unterlassungsanspruch der Kl. in entsprechender Anwendung des § 550 BGB, wenn sie zu einer Belästigung der anderen Hausbewohner und zu einer Gefahr für die Bausubstanz führt.

Gegen den Bekl. besteht wegen der Taubenfütterung ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Kl. ist nicht nach den §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB verpflichtet, die Belästigung durch die Tauben zu dulden (OLG Celle ZMR 1989, 150 [= WM 1989, 145]). Der Bekl. hat hierfür sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörer einzustehen, da er kraft Gewährsübernahme und kraft Sachherrschaft zur Unterbindung von Störungen aus seiner Wohnung verpflichtet ist. Die für den dinglichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben, da der Bekl. bisher nicht zu erkennen gegeben hat, daß er in Zukunft die Taubenfütterung unterbinden wird, auch wenn aufgrund seines - für die Prozeßbevollmächtigten der Parteien vorbildlichen - Verhaltens in den Verhandlungsterminen das Gericht Anhaltspunkte dafür sieht, daß die einstmals bestehende Wiederholungsgefahr entfallen sein könnte.