Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen, sozialrechtliches Kopfteilprinzip, unpfändbarer notwendiger Unterhalt des Schuldners
ZPO §§ 850a, 850d
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
b) Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08, FamRZ 2009, 1747).
In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.
c) Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG, NZM 2014, 681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen eines nichtehelichen minderjährigen Kindes des Schuldners, die gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergegangen sind. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 21. September 2016 wurden Lohnzahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
2 Der Schuldner bewohnt mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter eine Mietwohnung, deren Warmmiete monatlich 725,32 € beträgt. Gemäß § 850d ZPO wurde zugunsten des Schuldners ein Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 870 € sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Personen, die dem unterhaltsberechtigten nichtehelichen Kind gleichstehen, der hälftige Anteil des Nettoeinkommens festgesetzt, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen von 870 € auf monatlich 944,66 € heraufgesetzt. Hierbei hat es den Mietanteil des Schuldners in Höhe von 471,46 €, dies sind ca. 65 % der Mietkosten, in Ansatz gebracht, der der Höhe nach dem Anteil des Einkommens des Schuldners am Familieneinkommen entspricht (1.549,60 € Lohn von insgesamt 2.400,21 € Familieneinkommen). Die vom Gläubiger hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der er geltend gemacht hat, zugunsten des Schuldners sei ein nach Kopfteilen zu bemessender Mietanteil in Höhe von 241,77 € zu berücksichtigen, wonach sich ein Sockelbetrag für den Schuldner in Höhe von lediglich 714,97 € ergebe, ist erfolglos geblieben.
3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger weiterhin die Zurückweisung des vom Schuldner gestellten Erhöhungsantrags erreichen.
II. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. […]
7 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8 Das Beschwerdegericht hat dem Antrag des Schuldners, den ihm aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 21. September 2016 gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO monatlich pfandfrei zu belassenden Betrag auf 944,66 € zu erhöhen, zu Recht stattgegeben.
9 a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 Rn. 9, NJW-RR 2011, 706; Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 17/09 Rn. 3, FamRZ 2010, 1798; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07 Rn. 13, NJW-RR 2008, 733 m.w.N.). Bestandteil des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 Rn. 13 m.w.N., NJW-RR 2011, 706). § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt weiter, dass der Leistungsbedarf für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird.
10 Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übersteigen. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08 Rn. 23, FamRZ 2009, 1747; Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, juris Rn. 16, BGHZ 156, 30; BSG, FEVS 60, 145, juris Rn. 13 ff.). In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste. Zutreffend stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass hierzu die fiktiv anfallenden Wohn- und Heizkosten für eine alleinstehende Person anzusetzen sind.
11 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Aufwendungen des Schuldners für Unterkunft und Heizung in diesem Fall nicht nach dem sozialrechtlichen Kopfteilprinzip zu verteilen. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. hierzu allg.: BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 Rn. 7, NJW-RR 2016, 319; Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 103/11 Rn. 9, ZWE 2012, 270; Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07 Rn. 18, BGHZ 177, 12; Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 233/03, juris Rn. 8, WM 2004, 646) findet das Kopfteilprinzip einschließlich der hiervon bestehenden Ausnahmen keine Anwendung. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, Feststellungen dazu zu treffen, ob der Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, und ob der Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Einkommens der mit dem Schuldner in dieser Gemeinschaft lebenden Personen nicht durch eigene Kräfte und Mittel gedeckt ist, und ob Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip rechtfertigen.
12 aa) Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Hilfebedürftigen grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, NZM 2014, 681 Rn. 20 ff. m.w.N.; BSGE 97, 265). Die Anwendung des Kopfteilprinzips setzt voraus, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht und der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist dabei unter anderem auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen (vgl. BSG, NZM 2014, 681 Rn. 11). Dabei sind Ausnahmen vom Kopfteilprinzip beispielsweise bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar, oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (vgl. BSG, NZM 2014, 681 Rn. 23 m.w.N. zur Rspr.).
13 bb) Zur Feststellung dieser für die Anwendung des Kopfteilprinzips erforderlichen Voraussetzungen und etwaiger zu berücksichtigender Ausnahmen ist das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet. In diesem Verfahren wird dem Vollstreckungsgericht die für die Anwendung des Kopfteilprinzips erforderliche Prüfung nicht abverlangt. Das Vollstreckungsgericht hat deshalb nicht zu prüfen, ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln nicht vollständig gedeckt ist, und ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip eingreift.
14 cc) Der Schuldner wird durch die Unanwendbarkeit des sozialrechtlichen Kopfteilprinzips zur Bestimmung des ihm für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassenden Betrags im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in unzulässiger Weise begünstigt. Denn es steht grundsätzlich zur freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel einsetzt. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 Rn. 22 m.w.N., NJW 2006, 3561).
15 c) Das Beschwerdegericht hat - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - die nach den konkreten Umständen vom Schuldner als Einzelperson fiktiv aufzuwendenden Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von 471,46 € ermittelt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird bei einem Mieter gepfändet, sitzt unsichtbar auch der Vermieter mit im Boot. Vom Weggepfändeten kann schließlich keine Miete bezahlt werden. Der BGH hatte sich kürzlich mit der Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen beschäftigt und damit, was die einschlägige Vorschrift – § 850d der Zivilprozessordnung (ZPO) – meint, wenn sie davon spricht, dass dem Schuldner jedoch so viel zu belassen ist, wie er für seinen „notwendigen Unterhalt“ braucht. Die Antwort(en) des BGH: Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners in diesem Sinne entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt, wie ihn das Sozialgesetzbuch definiert (1). Was in diesem Zusammenhang die Miete betrifft, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten abzustellen, und die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft sind konkret auf Basis der ortsüblichen Miete, wie sie sich aus einem qualifizierten oder einfachen Mietspiegel ableiten lässt, zu ermitteln (2). Lebt der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammen, und decken die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste (3). Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip sei hier nicht anzuwenden (4).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen eines unehelichen Kindes. Dabei wurden Lohnzahlungsansprüche des Schuldners gepfändet. Der Schuldner bewohnt mit Ehefrau und gemeinsamer minderjähriger Tochter eine Mietwohnung. Gemäß § 850d ZPO wurde zugunsten des Schuldners ein Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 870 € sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Personen, die dem unterhaltsberechtigten unehelichen Kind gleichstehen, der hälftige Anteil des Nettoeinkommens festgesetzt, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt.
Auf Antrag des Schuldners setzte das Vollstreckungsgericht den dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen von 870 € auf monatlich 944,46 € herauf. Hierbei hat es den Mietanteil des Schuldners i. H. v. 471,46 € (ca. 65 % der Mietkosten) in Ansatz gebracht, der der Höhe nach dem Anteil des Einkommens des Schuldners am Familieneinkommen entspricht (1.549,60 € Lohn von insgesamt 2.400,21 € Familieneinkommen).
Die vom Gläubiger hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der er geltend gemacht hat, zugunsten der Schuldners sei ein nach Kopfteilen zu bemessener Mietanteil i. H. v. 241,77 € zu berücksichtigen, wonach sich ein Sockelbetrag für den Schuldner in Höhe von lediglich 714,97 € ergebe, ist erfolglos geblieben, ebenso die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VII. Senat des BGH wies die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurück. Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspreche grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bestandteil des notwendigen Unterhalts sei ein Betrag in Höhe des Regelsatzes nach Sozialgesetzbuch. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimme weiter, dass der Leistungsbedarf für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werde.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung würden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang überstiegen. Die Angemessenheit der Aufwendungen sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei sei vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten oder einem einfachen Mietspiegel oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank ableiten lasse, heranzuziehen.
In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebe und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, sei die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste. Zutreffend stelle das Beschwerdegericht darauf ab, dass hierzu die fiktiv anfallenden Wohn- und Heizkosten für eine alleinstehende Person anzusetzen seien.
Die Aufwendungen des Schuldners für Unterkunft und Heizung seien in diesem Fall nicht nach dem sozialrechtlichen Kopfteilprinzip zu verteilen. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren finde das Kopfteilprinzip einschließlich der hiervon bestehenden Ausnahmen keine Anwendung. Es sei nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, Feststellungen dazu zu treffen, ob der Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, und ob der Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Einkommens der mit dem Schuldner in dieser Gemeinschaft lebenden Personen nicht durch eigene Kräfte und Mittel gedeckt sei, und ob Umstände vorlägen, die im Einzelfall eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip rechtfertigten. Zur Feststellung der für die Anwendung des Kopfteilprinzips erforderlichen Voraussetzungen sei das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet. In diesem Verfahren werde dem Vollstreckungsgericht die für die Anwendung des Kopfteilprinzips erforderliche Prüfung nicht abverlangt. Das Vollstreckungsgericht habe deshalb nicht zu prüfen, ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemeinschaft vorliege und der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln nicht vollständig gedeckt sei, und ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Ausnahme von Kopfteilprinzip eingreife.
Der Schuldner werde durch die Unanwendbarkeit des sozialrechtlichen Kopfteilprinzips bei der Bestimmung des ihm für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zugelassenen Betrags im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in unzulässiger Weise begünstigt. Denn es stehe grundsätzlich zur freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zugelassenen, ohnehin knappen Mittel einsetze. Diese Lebensgestaltungsautonomie könne dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Das Beschwerdegericht habe die nach den konkreten Umständen vom Schuldner als Einzelperson fiktiv aufzuwendenden Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete i.H.v. 471,46 € ermittelt. Das lasse Rechtsfehler nicht erkennen.