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Pfändung des Nießbrauchs

BGHIX ZR 131/0412.01.2006unveröffentlicht

BGB §§ 1059, 1065; ZPO § 857 Abs. 3, 4; ZVG §§ 146, 149, § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks.

b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 146 ff. ZVG.

c) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht auf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von BGHZ 130, 314, 318 f.).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt von den Bekl. die Räumung des von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Teils eines Grundstücks.

2 Die zweite Ehefrau des Bekl. zu 1, K., und (...) waren hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks A. Mit notariellem Vertrag vom 10. März 1995 übertrug (sie) ihren Miteigentumsanteil auf H. Als Gegenleistung räumte diese K. und dem Bekl. zu 1 als Gesamtberechtigten einen lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundbesitz ein. Am 30. Mai 1995 erstritt die Kl. gegen den Bekl. zu 1, ihren früheren Geschäftsführer, ein Urteil des Landgerichts Köln, durch das der Bekl. zu 1 als Gesamtschuldner neben der T. GmbH i. L. verurteilt wurde, an die Kl. 367.900,23 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Am 31. Mai 1996 erließ das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Kl. wegen dieser Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, wonach der angebliche Nießbrauch des Bekl. zu 1 gepfändet und der Kl. die Befugnis zur Ausübung der aus dem Nießbrauch folgenden Rechte überwiesen wurde. Dem Bekl. zu 1 wurde geboten, sich jeder Verfügung über den Nießbrauch, insbesondere auch der Ausübung, zu enthalten. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an H. als Drittschuldnerin ist zwischen den Parteien streitig. Am 13. Dezember 1996 wurde die Pfändung des Nießbrauchs im Grundbuch eingetragen. Der Bekl. zu 1, der von K. getrennt lebt, nahm die Bekl. zu 2, seine geschiedene Frau aus erster Ehe, in den Haushalt auf.

3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstreben diese die Abweisung der Klage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Abweisung der Klage.

I. 5 Das Revisionsgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 85, 288, 290; BGH, Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 557 Rn. 14; Kayser in Hk-ZPO, § 557 Rn. 12). Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage.

6 1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn über den Anspruch bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt oder der Anspruch auf einem einfacheren Weg geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 75, 230, 235; 111, 168, 171). Vorliegend kann die Kl. das wirtschaftliche Ziel ihrer Klage, nämlich die Fremdvermietung der von den Bekl. bewohnten Räume und den Einzug des Mietzinses von den Mietern, einfacher durch einen Antrag nach § 857 Abs. 4 ZPO erreichen. Die danach zulässige Anordnung der Verwaltung ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich an die Vorschriften der §§ 146 ff. ZVG anzulehnen (vgl. Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1712 a; Rossak MittBayNot 2000, 383, 385; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315; LG Lübeck Rpfleger 1993, 360). Sie kann bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß geschehen, ist aber auch nachträglich noch zulässig und ermöglicht - worauf noch einzugehen sein wird - die Fremdvermietung des Nießbrauchsgegenstandes.

7 2. Letztlich kann die Frage, ob für die Räumungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, offenbleiben, zumal gegen die Bekl. zu 2 kein Vollstreckungstitel vorliegt. Grundsätzlich darf zwar erst nach Feststellung der Prozeßvoraussetzungen in die Sachprüfung eingetreten werden. Wenn allerdings feststeht, daß die Klage unbegründet ist, kann das Gericht auch bei möglicherweise fehlendem Rechtsschutzbedürfnis eine Sachentscheidung treffen (vgl. BGHZ 130, 390, 399 f). II. 8 Gemäß den §§ 1065, 985 BGB kann der Nießbraucher von dem Eigentümer und von Dritten, die sein Besitzrecht (§ 1036 Abs. 1 BGB) verletzen, die Herausgabe des Nießbrauchsgegenstandes verlangen.

9 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dieser Anspruch stehe der Kl. aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Bekl. zu 1 zu, weil sie durch die Pfändung in dessen Rechtsposition eingetreten sei. Ihr Herausgabeanspruch folge aus der dem Vollstreckungsgläubiger überwiesenen Nutzungsbefugnis. Sie sei als Pfändungspfandgläubigerin nicht darauf beschränkt, eine Verwaltungsanordnung nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO herbeizuführen; vielmehr könne sie unmittelbar die Herausgabe der dem Nießbrauch unterworfenen Sache verlangen. 10 2. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1065 BGB ist auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Nießbraucher und demjenigen, der die Ausübung des Nießbrauchs gepfändet hat, nicht anzuwenden.

11 a) Allerdings ist beim Nießbrauch Gegenstand der Pfändung der Nießbrauch selbst und nicht nur ein obligatorischer Anspruch auf seine Ausübung (BGHZ 62, 133, 136; BayObLG ZIP 1997, 1852; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. Rn. 763; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl. § 1059 Rn. 19; Raebel, in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 32; Stöber, Forderungspfändung aaO. Rn. 1710, jeweils m.w.N.). Der Nießbrauch ist, wie sich aus § 857 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 1059 BGB ergibt, der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann (vgl. BGH aaO. S. 136 f.). Wegen seiner Unveräußerlichkeit, die auch in der Zwangsvollstreckung Bestand hat, darf der Pfändungspfandgläubiger den Nießbrauch nicht zu seiner Befriedigung verwerten, sondern ihn nur zu diesem Zwecke ausüben. Dies schließt eine Überweisung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungs Statt nach § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO ebenso aus wie eine anderweitige Verwertung durch Versteigerung oder freien Verkauf. Die - hier vom Vollstreckungsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete - Überweisung der Ausübungsbefugnis ist dagegen von § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 Fall 1 ZPO gedeckt (vgl. BGHZ aaO. S. 136 f.; Stöber, Forderungspfändung aaO. Rn. 1710, 1712a; Rossak aaO. S. 385; Brox/Walker, aaO. Rn. 765). Ist der Bekl. zu 1 trotz der Pfändung und Überweisung Inhaber des Stammrechts geblieben, scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 1065 BGB, der Abwehransprüche des Nießbrauchers und nicht Ansprüche gegen den Nießbraucher regelt, aus.

12 b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 1065 BGB kommt hier nicht in Betracht.

13 aa) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rpfleger 1997, 315) hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, ein Herausgabeanspruch bestehe nur im Verhältnis des Pfändungsgläubigers zum Grundstückseigentümer. Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, der das vom Nießbrauch erfaßte Haus selbst bewohne, könne der Pfändungsgläubiger die Herausgabe des Nießbrauchsgegenstands nicht verlangen. Als Verwertungsmöglichkeit verbleibe in diesem Fall nur die Anordnung der Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

14 bb) Dieser Auffassung ist das Schrifttum überwiegend beigetreten (vgl. MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 857 Rn. 17; Musielak/Becker, aaO. § 857 Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 857 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 857 Rn. 75; Rossak aaO., S. 385; MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO. § 1059 Rn. 25; wohl auch Kemper in Hk-ZPO, § 857 Rn. 16; Stöber, Forderungspfändung aaO. Rn. 1712; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 857 Rn. 13; Brox/Walker, aaO. Rn. 765; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 857 ZPO Rn. 25). Ihr ist zuzustimmen.

15 (1) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus der systematischen Stellung des § 857 ZPO unter den Vorschriften der Mobiliarzwangsvollstreckung folge, daß eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO nicht die ausschließliche Verwertungsart eines gepfändeten Nießbrauchs darstellen könne. Nur bei Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO) unterlägen, sei der Gläubiger - abgesehen von der Eintragung einer Zwangshypothek - auf die Verwertung durch Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung beschränkt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung habe der Gesetzgeber beim Nießbrauch nur fakultativ vorgesehen, weil in manchen Fällen eine anderweitige Verwertung des gepfändeten Rechts durch den Gläubiger problematisch sein könne.

16 Diese Erwägungen vernachlässigen, daß die Pfändung unveräußerlicher Rechte nur eine eingeschränkte Wirkung in dem Sinne entfaltet, daß der Pfändungspfandgläubiger das unveräußerliche Recht nicht zum Zwecke seiner Befriedigung verwerten, sondern es zu diesem Zwecke nur ausüben darf. Dies konkretisiert § 857 Abs. 4 ZPO insbesondere für den Fall der Eigennutzung durch die Anordnung einer Verwaltung (vgl. BGHZ aaO. S. 137). Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht - wie schon dargelegt worden ist - im Rahmen der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht besondere Anordnungen erlassen, die an die Vorschriften der §§ 146 ff. ZVG anzulehnen sind. Diese beinhalten zweckmäßigerweise den Vorschriften der § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1, §§ 154f ZVG entsprechende Regelungen. Hierzu gehört die Ermächtigung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen, sowie die Anordnung an diesen, die Grundstücksnutzungen in Geld umzusetzen und den nicht für die Verwaltung benötigten Erlös an den Gläubiger bis zur Befriedigung seines Anspruchs abzuliefern (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO. Rn. 1709 mit Muster; Brox/Walker, aaO. Rn. 765). Der eine solche Ermächtigung des Verwalters zur Besitzverschaffung enthaltende Beschluß ist - ebenso wie der Räumungsbeschluß nach § 149 Abs. 2 ZVG - Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO. Rn. 1712a; Depré/Mayer, Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 832 f.; Schuschke/Walker, aaO. § 857 ZPO Rn. 9; Rossak aaO. Rn. 346; LG Lübeck

aaO.; für § 149 Abs. 2 ZVG auch Stöber, ZVG 18. Aufl. § 149 Anm. 3.8). Ein Schuldner, der das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück selbst bewohnt, kann sich gegen eine derartige Verwaltungsanordnung auch nicht unter Berufung auf ein Wohnrecht entsprechend § 149 Abs. 1 ZVG wehren. Diese Vorschrift, die in der Zwangsverwaltung einen Fall der Unterhaltsgewährung aus Billigkeitsgründen darstellt, wirkt allein zugunsten des Schuldners als Eigentümer (vgl. BGHZ 130, 314, 318 f. zum Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Rechtsprechung auf den Nießbrauch zu übertragen. Die Kl. hat nicht vorgetragen, daß dieser Weg im Streitfall nicht gangbar ist oder ihrem Interesse nicht hinreichend gerecht wird, den wirtschaftlichen Wert des Nießbrauchs zur Schuldtilgung einzusetzen.

17 (2) Wäre es dem Pfändungspfandgläubiger gestattet, als Ausfluß der Nutzungsmöglichkeit den Besitz durch Räumung unbefristet auf sich überzuleiten, führte dies zu einer dem Zweck der Zwangsvollstreckung widersprechenden Überkompensation. Die Zwangsvollstreckung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten des Verfahrens erforderlich ist (§ 803 Abs. 1 Satz 2, § 818 ZPO, § 161 Abs. 2 ZVG). Der Nießbraucher kann insoweit nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verwiesen werden, um den Erfüllungseinwand geltend zu machen.

18 Auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts gewährleistet dieser Rechtsbehelf keinen effektiven Rechtsschutz, weil der Nießbraucher mit der Klage nur erreichen kann, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären (vgl. Musielak/Lackmann, aaO. § 767 Rn. 9; Zöller/Herget, aaO. § 767 Rn. 1 f.), ohne jedoch den Besitz des Nießbrauchsgegenstandes zurückzuerlangen. Mit der rechtsgestaltenden Entziehung der Vollstreckbarkeit ist für ihn somit noch nichts gewonnen. Anders verhält es sich bei angeordneter Verwaltung. Ist die titulierte Forderung getilgt, hat der Verwalter die Verwaltung zu beenden (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO. Rn. 1709). Er hat Rechnung zu legen und dem Schuldner dessen Besitz wieder einzuräumen. Besteht über die Erfüllung der titulierten Forderung Streit und legt der Nießbraucher, der den Weg der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich beschritten hat, die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vor, aus der sich ergibt, daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt ist, hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen und zugleich nach § 776 Satz 1 ZPO die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Mit dem Vollzug des stattgebenden Urteils erlangt der Nießbraucher sonach seine alte Rechtsstellung selbst dann wieder, wenn die Verwaltungsanordnung mit Regelungen nach § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 ZVG verbunden war.

19 c) Da die Klage gegen den Bekl. zu 1 schon aus den vorstehenden Erwägungen erfolglos bleibt, braucht der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob die - deklaratorische - Eintragung der Pfändung in das Grundbuch eine Vermutung für das Pfändungspfandrecht am Nießbrauch begründet oder ob der Pfandrechtsgläubiger, der seine Rechte aus der Pfändung herleitet, die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung (vgl. § 857 Abs. 1, § 829 Abs. 3 ZPO) nachweisen muß.

20 3. Gegenüber der Bekl. zu 2 bleibt die Räumungsklage ebenfalls ohne Erfolg. Könnte der Pfändungspfandgläubiger die Herausgabe von einem Dritten verlangen, der aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Nießbraucher im Besitz oder Mitbesitz des Nießbrauchsgegenstandes ist, träte die Gefahr der Überkompensation des Gläubigers in gleicher Weise wie im Verhältnis zum Nießbraucher auf. Mangels geeigneter Verwaltungsanordnungen wäre auch dann offen, wann der Gläubiger befriedigt wäre und welche Rechtsschutzmöglichkeiten der Vollstreckungsschuldner und der Dritte nach Eintritt der Befriedigung hätten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Auffassung des BGH hat der den Nießbrauch pfändende Gläubiger keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch gegen den besitzenden Nießbraucher, sondern muß bei dem Vollstreckungsgericht die Anordnung der Verwaltung nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO erwirken und sich ermächtigen lassen, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen. Der eine solche Ermächtigung enthaltende Beschluß sei Vollstreckungstitel, der notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar sei.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin pfändete aufgrund einer titulierten Geldforderung gegen den Beklagten den diesem eingeräumten lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an einem früher ihm gehörenden Grundstück und verklagte ihn - sowie die von ihm in den Haushalt aufgenommene geschiedene Frau aus erster Ehe - auf Räumung.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Räumungsklage ab, weil der Pfändungsgläubiger den Nießbrauch wegen seiner Unveräußerlichkeit nicht zu seiner Befriedigung verwerten, sondern ihn nur zu diesem Zweck ausüben dürfe. Der BGH verwies den Pfändungsgläubiger daher darauf, bei dem Vollstreckungsgericht die Anordnung der Verwaltung nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu erwirken. Der Pfändungsgläubiger könne sich vom Vollstreckungsgericht ermächtigen lassen, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen. Der entsprechende Beschluß sei Vollstreckungstitel, der notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar sei. Dagegen könne sich der Schuldner, der das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück selbst bewohne, auch nicht unter Berufung auf ein Wohnrecht wenden, wenn er nicht Eigentümer sei. Denn die entsprechende Vorschrift des § 149 ZVG wirke allein zugunsten des Schuldners als Eigentümer. Der Pfändungsgläubiger könne auch nicht materiell-rechtlich Herausgabe von einem Dritten verlangen, der aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Nießbraucher im Besitz oder Mitbesitz des Nießbrauchsgegenstandes sei.

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