Pfändbarkeit des Betriebskostenguthabens des ALG II beziehenden Mieters
SGB II § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3; BGB § 556 Abs. 3
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Pfändbarkeit des Betriebskostenguthabens des ALG II beziehenden Mieters; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erstattungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien führen einen Drittschuldnerprozess, in welchem die Kl. die Forderung ihres Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens gegen die Bekl. geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist seit 2008 Wohnungsmieter der Bekl. Mieten einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Bekl. überwiesen, weil der Vollstreckungsschuldner Arbeitslosengeld II bezieht.
2 Im September 2010 rechnete die Bekl. gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 131,68 € minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Bekl. für den Monat November 2010. Am 26. April 2011 erwirkte die Kl. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem auch die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Bekl. auf Auszahlung von Überschüssen aus Nebenkostenabrechnungen gepfändet und der Kl. zur Einziehung überwiesen wurden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Bekl. am 23. Juni 2011 zugestellt. Im Oktober 2011 rechnete die Bekl. gegenüber dem Vollstreckungsschuldner über die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 33,76 € minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Bekl. für den Monat November 2011.
3 Die Kl. hat zunächst mit ihrer Drittschuldnerklage die Forderung auf Zahlung der beiden Betriebskostenguthaben sowie einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € rechtshängig gemacht. Sie hat in erster Instanz den Rechtsstreit wegen des Betriebskostenguthabens aus dem Mietjahr 2008/09 in Höhe von 131,68 € einseitig für erledigt erklärt.
4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit welcher die Kl. ihre bisherigen Sachanträge weiterverfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision ist unbegründet.
I. 6 Das Landgericht hat angenommen, die Kl. habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Betriebskostenguthaben sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kl. könne aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Auszahlung der Betriebskostenguthaben von der Bekl. nicht verlangen, weil die Pfändung der Heiz- und Betriebskostenrückzahlungen hier entsprechend § 54 Abs. 3 Nr. 2.a SGB I verboten sei. Der Vollstreckungsschuldner sei Bezieher von Arbeitslosengeld II, so dass vom Sozialleistungsträger nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Betriebskostenguthaben von den laufenden Mietzahlungen im Folgemonat abgezogen werden, ohne dass es einer Aufrechnung bedürfe. Es bestehe daher die Gefahr für den Mieter, dass ihm ein Teil der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums entzogen werde, wenn einerseits die Sozialleistungen gekürzt würden und andererseits der Vollstreckungsgläubiger auf das Betriebskostenguthaben zugreife, während gleichzeitig für den Kürzungsmonat die laufende Miete in voller Höhe geschuldet sei. Die vorgerichtlich entstandenen Kosten seien der Kl. nicht zu erstatten. Die Bekl. habe der Kl. der Drittschuldnererklärung die Verrechnung des Betriebskostenguthabens aus dem Mietjahr 2008/09 mit der späteren Miete mitgeteilt. Zu weitergehenden Angaben sei die Bekl. nicht verpflichtet gewesen, so dass der Kl. auch kein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustehe.
II. 7 Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
8 1. Erst nach ihrer Verkündung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2012 (NZS 2013, 273 Rn. 19 f, zVb in BSGE) bekannt geworden, nach welchem Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II unterliegen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an, weil diese Rückzahlung von öffentlichen Leistungen gemäß § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindert. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Solchen Vollstreckungsmaßnahmen ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher entgegengetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, WM 2004, 935, 936 unter 2. a; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09, WM 2011, 1418 Rn. 7 f). Der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. Ob sich dieses Ergebnis mit dem Berufungsgericht hier auch durch eine Analogie zu § 54 Abs. 3 Nr. 2 a SGB I begründen lässt, kann offenbleiben.
9 2. Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, steht der Kl. schon infolge der Unwirksamkeit ihrer Pfändung gegen die Bekl. kein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder aus anderem Rechtsgrund zu.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bezieht der Mieter Arbeitslosengeld II und mindert die Agentur für Arbeit im Hinblick auf die Erstattung eines Betriebskostenguthabens Leistungen für Unterkunft und Heizung des Mieters, ist der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters unpfändbar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Gläubiger des Mieters erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem auch die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Mieters gegen seinen Vermieter auf Auszahlung von Überschüssen aus Nebenkostenabrechnungen gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben des Mieters, der Arbeitslosengeld II bezieht, minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an den Vermieter. Der Gläubiger erhob Drittschuldnerklage gegen den Vermieter auf Zahlung aus dem Betriebskostenguthaben sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Damit hatte er in der Instanz keinen Erfolg, was zur zugelassenen Revision des Gläubigers zum BGH führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der IX. Senat des BGH wies die Revision zurück. Er schloss sich dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2012 (NZS 2013, 273 = NZM 2013, 386) an, nach welchem Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unterliegen, weil diese Rückzahlung nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindere. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, wurde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Solchen Vollstreckungsmaßnahmen sei auch die Rechtsprechung des BGH schon bisher entgegengetreten. Der Senat sehe keinen Anlass, davon abzuweichen.
Als Folge der Unwirksamkeit der Pfändung gegen den Vermieter stehe dem Gläubiger kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder aus anderem Rechtsgrund zu.