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Personenbezogenen Datenübermittlung von Makler an Vermieter bei Vermietung von Ferienwohnungen

BGHIII ZR 148/0608.02.2007unveröffentlicht

BGB §§ 666, 667, § 675 Abs. 1; BDSG § 28 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Personenbezogenen Datenübermittlung von Makler an Vermieter bei Vermietung von Ferienwohnungen; Datenschutz; Geheimhaltungsinteresse; Geschäftsbesorgung; Beauftragung; Mieternamen, Mieteranschrift

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, inwieweit ein Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, sich auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse und auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen kann, wenn der Eigentümer Namen und Anschriften der Mieter erfahren möchte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Insel U. Er schloß am 4. September 1995 mit der Bekl. einen "Vermietungs-Vermittlungsvertrag", in dem sich die Bekl. verpflichtete, als Vermittler "im Namen und für Rechnung des Vermieters" Zeitmietverträge mit Feriengästen abzuschließen. Nach dem Vertrag erhält die Bekl. ein Honorar von 20 v.H. der Bruttomiete, das sie von den an sie gezahlten Mieten einbehalten darf. Sie ist nach dem Vertrag zu regelmäßigen Abrechnungen verpflichtet.

2 Im Jahr 2003 verlangte der Kl. von der Bekl. für den Zeitraum von 2000 bis 2003 Mitteilung der Namen und Anschriften der Mieter sowie Vorlage der entsprechenden Mietverträge. Die Bekl. übersandte ihm daraufhin Kopien der Mietverträge, in denen die Anschriften der Mieter unkenntlich gemacht waren.

3 Im vorliegenden Verfahren hat der Kl. sein Begehren erstinstanzlich auf das Jahr 2004 erstreckt. Die Bekl. hat ihre Auskunfts- und Herausgabepflicht für das Jahr 2004 in Bezug auf die Namen der Mieter anerkannt. Hierüber hat das Amtsgericht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden; in seinem Schlußurteil hat es einen Anspruch des Kl. auf Bekanntgabe der Mieteranschriften und Herausgabe der Originalmietverträge verneint. Auf die Berufung hat das Landgericht der Klage entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Bekl. die Abweisung der Klage.

Aus den Gründen:

häufig von der Redaktion verfasst

4 Die Revision ist nicht begründet.

5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kl. nach § 666 BGB die begehrte Auskunft und nach § 667 BGB die Herausgabe der Mietverträge auf der Grundlage des mit der Bekl. geschlossenen Vermietungs-Vermittlungsvertrags verlangen kann. Dieser Vertrag ist - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB anzusehen, auf den die genannten auftragsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden.

6 2. a) Das gilt zum einen für die Pflicht des Geschäftsbesorgers/Beauftragten, dem Geschäftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefaßten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären sind, daß er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, schließen bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, daß der Beauftragte im Namen des Auftraggebers und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, auch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante des § 666 BGB Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen. Dabei genügt das allgemeine Interesse des Kl., die Tätigkeit der Bekl., gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, daß nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr ausdrücklich geregelt, daß der Unternehmer - wie hier der Kl. - sicherzustellen hat, daß der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beachtung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kl. muß sich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, daß die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten nach § 93 AO einholen könnten, hier der Bekl., die im Übrigen auch insoweit nur unter der Bedingung zu Auskünften bereit ist, daß die Finanzbehörden sie dem Kl. vorenthalten. Die Auskunftspflicht der Bekl. setzt nicht voraus, daß der Kl. die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - NJW 2001, 1486).

7 b) Die Revision ist der Auffassung, die Bekl. habe ein legitimes Geheimhaltungsinteresse, die begehrten Informationen zurückzuhalten. Denn die Parteien könnten sehr leicht und sehr schnell in ein unmittelbares oder mittelbares Wettbewerbsverhältnis geraten, wenn der Kl. nach Vertragskündigung seine Ferienwohnung selbst vermiete oder die Anschriften einem anderen Unternehmen, etwa einer früheren Mitarbeiterin der Bekl., überlasse.

8 Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist im Grundsatz anerkannt, daß der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und Gläubiger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (vgl. Krüger, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2003, § 259 Rn. 29 bis 31 m. Nachw. aus der Rspr.). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Schranken der Auskunftspflicht ergeben. Entscheidend ist jedoch, daß Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis bezogen werden. Insoweit läßt der Vermietungs-Vermittlungsvertrag für das Interesse der Bekl., dem Kl. die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Im Gegenteil: Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, daß die Vermietung durch den Vermittler im Namen und für Rechnung des Vermieters erfolgt. Hält sich die Bekl. an diese vertragliche Regelung, dann entstehen vertragliche Beziehungen des Kl. als Vermieters zu den Feriengästen als Mieter. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, daß der Kl. "Herr des Geschäfts" ist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Bekl. weitgehend mit der Abwicklung der Verträge beauftragt und der Kl. in diesem Umfang der Pflicht enthoben ist, sich um die Pflege und Verfügbarkeit seiner Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung an Feriengäste zu kümmern. Daß sich die Bekl. - im Interesse beider Vertragsparteien - auch dazu verpflichtet hat, durch Werbemaßnahmen die Vermietung zu fördern, berechtigt sie nicht, dem Kl. als dem nach dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehenen Vertragspartner Informationen über die Identität der Feriengäste vorzuenthalten. Da es sich nicht um ihre eigene Wohnung handelt, auch nicht um eine an sie zur Weitervermietung überlassene Wohnung, wie sie im Verfahren vor dem unzuständigen Amtsgericht Wolgast vorgetragen hat, steht ihr kein Recht zu, aus der für den Kl. vorzunehmenden Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft zu machen. Wäre es daher für sie wichtig gewesen, die Namen und Anschriften der Feriengäste für sich zu behalten, hätte sie dies mit dem Kl. vereinbaren müssen.

9 c) Es bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe, dem Kl. die begehrten Auskünfte wegen eines Interesses der Mieter zu verweigern.

10 aa) Das Berufungsgericht hat insoweit offen gelassen, ob die Mietverträge - wie nach dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehen - zwischen dem Kl. und den Feriengästen oder, wie die Bekl. hauptsächlich geltend gemacht hat, zwischen ihr und den Feriengästen zustande gekommen sind. Für den ersten Fall hat das Berufungsgericht die Weitergabe der Daten an den Kl. für bedenkenfrei gehalten. Habe sich die Bekl. demgegenüber vertragsuntreu verhalten, wäre es unbillig, wenn sie sich hierauf gegenüber dem Kl. berufen dürfe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

11 bb) Geht man davon aus, die Mietverträge seien zwischen dem Kl. und den Mietern zustande gekommen, weil die Bekl. ihre Rolle als Vertreter offen gelegt hätte, dürfte der Kl. nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die Namen und Anschriften der Mieter als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke erheben und speichern, weil es der Zweckbestimmung dieser Vertragsbeziehung zu den Mietern dienen würde. Ob dies anders zu sehen ist, weil die Bekl. als verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG die hier in Rede stehenden personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung zum Kl. erhebt, kann offen bleiben. Selbst wenn hier § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht anwendbar sein sollte, wäre die Erhebung und Übermittlung der Daten jedenfalls nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unbedenklich. Denn sie ist objektiv zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, die in der Vermietung der Ferienwohnung und der Abwicklung der einzelnen Mietverhältnisse sowie in der Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Kl. bestehen, erforderlich; darüber hinaus besteht, was hinzukommen muß, kein Grund zu der Annahme, daß das schutzwürdige Interesse des Mieters an einem Unterbleiben der angeführten Erhebung und Übermittlung von Daten an den Kl. als seinen Vertragspartner überwiegt.

12 cc) Hat die Bekl. mit den Feriengästen Mietverträge abgeschlossen, ohne ihre Vertreterstellung offen zu legen, ist es zu keinen vertraglichen Beziehungen der Feriengäste mit dem Kl. gekommen. Hierauf deuten etwa die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 vorgelegten Buchungsbestätigungen der Bekl. hin, die von den Mietern gegengezeichnet worden sind und keinen Hinweis auf eine dritte Person als Vertragspartner enthalten. In einer solchen Konstellation ist die Erhebung der Mieterdaten durch die Bekl. als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, weil es der Zweckbestimmung der mit den Feriengästen geschlossenen Mietverträge dient (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Aber auch in dieser Konstellation ist die Übermittlung, wenn sie nicht bereits durch diese Vorschrift gedeckt sein sollte, jedenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung der berechtigten Interessen der Bekl. erforderlich. Denn sie ist vertraglich mit dem Kl. verbunden, und die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Bekl. die Daten auch deshalb erhebt, um ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag nachzukommen. Insoweit sind von ihr die Zwecke, für die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, bei der Erhebung konkret festgelegt, wie dies von § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG gefordert wird. Nach Auffassung des Senats überwiegt auch in dieser Konstellation nicht das Interesse des Mieters, daß eine Übermittlung seiner Daten an den Kl. unterbleibt. Zwar könnte man einwenden, der Mieter habe grundsätzlich kein Interesse daran, daß ein Dritter, mit dem er vertraglich nicht verbunden sei, seinen Namen und seine Anschrift erfahre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß auch dann, wenn der Mietvertrag keinen Hinweis auf einen Eigentümer enthält, sich bei einer Ferienwohnanlage der Umstand aufdrängt, daß die Interessen der Eigentümer bei der Nutzung der Ferienwohnungen berührt sind. Es kommt für die erforderliche Abwägung hinzu, daß es hier lediglich um ein Minimum von Daten geht, das erforderlich ist, um die Person des jeweiligen Mieters zu identifizieren.

13 3. Die Bekl. ist auch nach § 667 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der entsprechenden Mietverträge verpflichtet. Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen, die der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, gehört der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den dieser für seinen Auftraggeber erhalten und geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 262/86 - NJW 1988, 2607; Senatsurteil BGHZ 109, 260, 264 f; Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - NJW-RR 2004, 1290). Daß hierzu gerade die mit den Feriengästen abgeschlossenen Mietverträge gehören, wird auch von der Revision, die lediglich eine Auskunftspflicht der Bekl. in Frage gestellt hat, nicht bezweifelt. Gründe, die der Herausgabepflicht entgegenstehen, sind angesichts des Bestehens der Auskunftspflicht auch nicht ersichtlich.

14 4. Soweit das Berufungsgericht der Bekl. auch die Kosten für den Teil des Streitstoffs auferlegt hat, der durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt worden ist, ist das Berufungsurteil einer Anfechtung entzogen. Denn gegen die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts ist weder die sofortige Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO) noch die Rechtsbeschwerde zugelassen worden. Insoweit gilt für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nichts anderes als in den Fällen, in denen mit der - auch uneingeschränkt zugelassenen - Revision neben der Entscheidung zur Hauptsache eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Überprüfung gestellt wird (vgl. insoweit BGHZ 107, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - X ZR 176/99 - GRUR 2001, 770, 771).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermittler einer Ferienwohnung kann die Bekanntgabe der Mieteranschrift an den Eigentümer, in dessen Auftrag die Wohnung vermietet wurde, nicht mit dem Hinweis auf Datenschutz verweigern, entschied der BGH.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger, Eigentümer einer Ferienwohnung, schloß mit der Beklagten einen "Vermietungs-Vermittlungsvertrag". Nach Vermietung der Ferienwohnung durch die Beklagte, die als Provision 20 Prozent der Bruttomieterträge erhielt und zur Abrechnung verpflichtet war, wollte der Kläger von der Beklagten Namen und Anschriften der Mieter sowie die Mietverträge haben. Die Beklagte übersandte ihm nur anonymisierte Kopien der Mietverträge, in denen die Anschriften der Mieter unkenntlich gemacht waren. Sie berief sich auf Geheimhaltungsinteresse, weil der Kläger den Vertrag kündigen und die Wohnung selbst vermieten und so mit ihr in ein Wettbewerbsverhältnis treten könne. Das Amtsgericht folgte der Argumentation, der BGH aber letztinstanzlich nicht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hielt die Ferienwohnungsvermittlerin für vollumfänglich auskunftspflichtig. Es liege ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Der Geschäftsbesorger/Beauftragte habe weit gefaßte Informationspflichten und im vorliegenden Fall umfasse das auch, die Namen und Anschriften der Gäste dem Auftraggeber mitzuteilen. Der BGH verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Pflichten des Eigentümers dem Finanzamt gegenüber (wg. Umsatzsteuer und ordnungsgemäßen Rechnungen), meinte aber, bereits das allgemeine Kontrollinteresse alleine genüge für der Anspruch auf Übermittlung der Daten.

Zwar, so der BGH, könne der Anspruch des Geschäftsherrn/Auftraggebers auf Rechnungslegung durch Geheinhaltungsinteresse des Beauftragten oder Dritter eingeschränkt sein. Entscheidend dafür sei aber das konkrete Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Bei einem Vermietungs-Vermittlungsvertrag sei kein Raum dafür, Namen und Anschriften der Mieter dem (eigentlichen) Vermieter vorzuenthalten. Auch datenschutzrechtliche Gründe, die begehrten Auskünfte zu verweigern, sah der BGH nicht. Dabei sei es unerheblich, ob die Vermietung der Ferienwohnung unmittelbar im Namen des Vermittlers erfolgte oder ob dieser seine Vertretung offengelegt habe.