Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Mietinteressenten
GG Art. 1, 2; BGB §§ 242, 823, 831
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Mietinteressenten; Auskunftsanspruch gegen Hausverwalter hinsichtlich Eigentümer
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Bezeichnung eines Mietinteressenten als Neger stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar, die einen Anspruch auf Geldentschädigung (hier: 2 x 2.500 €) begründet.
2. Ein Mietinteressent hat gegen den Hausverwalter Anspruch auf Angabe der Anschrift des Eigentümers der Wohnung, um etwaige Ansprüche diesem gegenüber durchsetzen zu können.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Der Bekl. betreibt eine gewerbliche Wohnungsverwaltung in B. Die Kl., die im Jahre 2006 einen Umzug nach B. beabsichtigten, nahmen auf eine Wohnungsanzeige des Bekl. mit der Zeugin I., einer Mitarbeiterin des Bekl., telefonisch Kontakt auf und baten um einen Besichtigungstermin. Die Zeugin I. nannte den Kl. einen Termin, zu dem sie bei der Hausmeisterin des Hauses, der Zeugin C., vorsprechen sollten, damit diese die betreffende Wohnung vorstelle. Die Zeugin C. wies die Kl. jedoch mit den Worten „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet" ab. Im Hinblick hierauf begehren die Kl. vom Bekl. Schadensersatz und Schmerzensgeld.
4 Das Landgericht hat die Klage wegen Ansprüchen aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kl. mit der Begründung als unzulässig angesehen, die Kl. hätten das gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchIG NW vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt. Ansprüche aus § 21 Abs. 2 AGG hat das Landgericht wegen fehlender Passivlegitimation des Bekl. abgewiesen. Bei ihm handele es sich nicht um den „Benachteiligenden" im Sinne der Vorschrift, dies sei stets der Anbieter der begehrten vertraglichen Leistung (d. h. hier also der Vermieter).
5 Mit der Berufung haben die Kl. ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Sie haben neben den aufrechterhaltenen Zahlungsansprüchen zunächst auch Auskunft über die ladungsfähigen Anschriften der Eigentümerinnen der Wohnung begehrt. Diese Auskunft hat der Bekl. den Kl. während des Berufungsrechtszuges erteilt; die Kl. haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. [...]
14 II. Die zulässige Berufung der Kl. hat Erfolg.
15 Die Klage ist insgesamt, auch im Hinblick auf die von den Kl. wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts erhobenen Ansprüche, zulässig, obwohl die Kl. vor Klageerhebung das nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchIG NRW vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt haben. Denn nach § 11 GüSchlG NRW ist ein Schlichtungsversuch nach § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW nur dann erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben (vgl. hierzu Zöller/Gummer ZPO, 28. Auflage, § 15 a EGZPO Rn. 16). Das war indes in der maßgeblichen Zeit nicht der Fall. Die Kl. wohnten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls in Krefeld und sind später nach Kerpen umgezogen. Sie hatten zwar ursprünglich die Absicht, nach B. umzuziehen; dazu ist es aber nicht gekommen. Der Bekl. hatte seinen Wohn- und Geschäftssitz in der Zeit vor Klageerhebung durchgängig in B. Die Parteien hatten mithin zu keiner Zeit ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in demselben Landgerichtsbezirk, insbesondere nicht zu der Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden können.
16 Den Kl. stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Bekl. aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Nach dieser Bestimmung ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
17 Die Zeugin C. hat nach dem im Berufungsrechtszug unstreitig gewordenen Sachvortrag der Kl. diesen widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Sie hat den Kl. eine zuvor mit der Zeugin I. telefonisch vereinbarte Wohnungsbesichtigung mit den Worten „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet" verweigert und dies mit einer Anweisung der Hausverwaltung begründet. [...]
18 Durch diese Handlung hat die Zeugin C. die Menschenwürde der Kl., die Teil ihres durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, verletzt. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kl. liegt sowohl darin, dass die Zeugin C. sie als „Neger" bezeichnet hat, als auch darin, dass sie ihnen wegen ihrer Hautfarbe die Besichtigung und Vermietung der Wohnung verweigert hat. Die Bezeichnung einer Person als „Neger" ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis eindeutig diskriminierend und verletzt den Betroffenen, was der Bekl. auch nicht in Abrede stellt, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es stellt auch, wie der Bekl. ebenfalls nicht in Zweifel zieht, einen Angriff auf die Menschenwürde der Kl. dar, dass ihnen allein wegen ihrer Hautfarbe die Möglichkeit zur Besichtigung und etwaigen Anmietung der Wohnung verweigert worden ist.
19 Bei einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, sofern nicht ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund vorliegt, die Feststellung eines Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre für sich genommen nicht ausreichend, um die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung zu bejahen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden, ob der Eingriff befugt war oder nicht. Maßgeblich für die Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die gebotene Güter- und Interessenabwägung führt hier dazu, den Eingriff der Zeugin C. in die Persönlichkeitssphäre der Kl. als unbefugt anzusehen.
20 Auf Seiten des Verletzten ist bei der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, in welchen Teil der Persönlichkeitssphäre eingegriffen wurde. Vorliegend ist die Sozialsphäre der Kl. betroffen. Insoweit sind jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung, verboten (BGH, NJW 2005, 592). Einen solchen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kl. in Form der Ausgrenzung hat die Zeugin C. nach dem unstreitig gewordenen Sachverhalt jedoch begangen. Weiterhin ist die Schwere des Eingriffs und seiner Folgen in die Abwägung einzubeziehen. Die Kl., die ursprünglich nach B. umziehen wollten, sind durch den Eingriff in ihren Bemühungen um die Verwirklichung dieser Absicht beeinträchtigt worden. Das eigene vorherige Verhalten des Verletzten, weiteres Kriterium bei der Berücksichtigung der Interessen des Verletzten, bildet im vorliegenden Fall bei der Abwägung kein Gegengewicht, weil die Kl. sich wie jeder andere auf Wohnungssuche begeben und eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht herausgefordert haben. Auf Seiten des Schädigers sind Motiv und Zweck des Eingriffs in die Abwägung einzubeziehen. Nach dem Vortrag der Kl. kam es dem Bekl., nach dem Vortrag des Bekl. jedenfalls den Eigentümerinnen darauf an, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen. Motiv und Zweck waren demnach auf eine Ausgrenzung solcher Mietinteressenten und damit auf eine nicht zulässige Diskriminierung wegen der Rasse ausgerichtet, was bei der Güter- und Interessenabwägung im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der diskriminierenden Handlungen nicht zugunsten der Zeugin C. ins Gewicht fallen kann. Der Eingriff der Zeugin in die Persönlichkeitssphäre der Kl. ist insbesondere aufgrund der Schwere der begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht von billigenswerten Motiven getragen ist, eindeutig rechtswidrig.
21 Auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es grundsätzlich - so auch hier - nicht an (BGH, NJW 1996, 3205, 3207; Palandt/Sprau, § 831 Rn. 8).
22 Der Bekl. muss sich das Handeln der Hausmeisterin C. zurechnen lassen, weil er diese als Verrichtungsgehilfin zur Durchführung von Besichtigungsterminen betreffend freie Wohnungen im Haus L. Straße 6 bestellt hatte. Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen eine Tätigkeit übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Die übertragene Tätigkeit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, entgeltlich oder unentgeltlich, die Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend, mit Vertretungsmacht verbunden oder nicht. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig sein. Hierfür genügt es, dass der Geschäftsherr die konkrete Tätigkeit des Handelnden faktisch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH, WM 1998, 257, Tz. 30 bei juris, BGHZ 45, 311, 313; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 831 Rn. 5).
23 Nach diesen Grundsätzen war die Zeugin C. nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien Verrichtungsgehilfin des Bekl. Ihr ist von dem Bekl. die Durchführung von Besichtigungsterminen mit Mietinteressenten im Hause L. Straße 6 in B. übertragen worden. Sie hat die Besichtigungstermine für den Bekl. im Rahmen des diesem von den Eigentümerinnen übertragenen Auftrags durchgeführt. Dem Vortrag der Kl., [...], der Bekl. sei durch den Eigentümer damit betraut worden, geeignete Mietinteressenten zu finden, die Zeugin C. habe als Hilfsperson des Bekl. gehandelt, da sie in dessen Auftrag mit der Durchführung der Wohnungsbesichtigung betraut gewesen sei, ist der Bekl. nur mit dem - rechtlich unerheblichen - Einwand entgegengetreten, die Zeugin C. stehe zu ihm nicht in einem Anstellungsverhältnis, weswegen er sich deren Verhalten nicht zurechnen lassen müsse. Die erwähnten von den Kl. vorgetragenen Tatsachen hat der Bekl. indes nicht bestritten. Er hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass die Vorbereitung der Neuvermietung der Wohnung zu den ihm von der Eigentümerseite übertragenen Aufgaben gehörte und dass er sich gegenüber Mietinteressenten als Ansprechpartner bezeichnete, was dazu führte, dass Mietinteressenten, so auch die Kl., in seinem Büro anriefen und mit ihnen ein Besichtigungstermin vereinbart wurde. Dass seine Verantwortung für die Wohnungsbesichtigungen mit der Terminvereinbarung geendet habe und die Eigentümer ihn angewiesen hätten, nicht selbst oder durch seine Mitarbeiter Besichtigungstermine durchzuführen, ist vom Bekl. ebenfalls nicht behauptet worden. Vielmehr war im Gegenteil der Bekl. für die Eigentümer nach seinem eigenen Vortrag nicht nur mit der Vereinbarung von Besichtigungsterminen, sondern auch mit der weiteren Vorbereitung einer Vermietung befasst. Im Schriftsatz vom 6.10.2009 hat er hierzu vorgetragen, die Zeugin C. habe die Aufgabe gehabt, einen Besichtigungstermin durchzuführen; soweit sich die Mietinteressenten nach durchgeführter Wohnungsbesichtigung für das Objekt interessierten, hätten sie sich telefonisch bei dem Bekl. bzw. dessen Mitarbeitern zu melden, so dass diese weitere Erkundigungen bezüglich des finanziellen Hintergrundes einholen könnten. Damit steht aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens fest, dass die Vorbereitung der Vermietung einschließlich der dafür erforderlichen Durchführung von Besichtigungsterminen zu dem ihm von Eigentümerseite übertragenen Aufgabenkreis des Bekl. gehörte und von ihm zu organisieren war. Diese Aufgabe hat der Bekl. auch unstreitig wahrgenommen, indem er Mietinteressenten warb, deren Anrufe entgegennahm, ihnen Besichtigungstermine - wenn auch ggf. in Abstimmung mit der Zeugin C. - nannte und nach Durchführung des Besichtigungstermins bei bestehendem Mietinteresse die Bonität des Mietinteressenten prüfte. Wenn er bei dieser Sachlage davon absah, die Besichtigungstermine selbst oder durch seine eigenen Mitarbeiter durchzuführen, sondern die Wohnungsbesichtigung - wie geschehen - anders organisierte, so wurde die Person, die - wie hier die Hausmeisterin C. - mit seinem Einverständnis den Mietinteressenten die Besichtigung ermöglichte bzw. ermöglichen sollte, in seinem Pflichtenkreis tätig.
24 Die Zeugin C. ist bei der Durchführung von Besichtigungsterminen auch vom Willen des Bekl. abhängig gewesen. Dessen Mitarbeiterin, die Zeugin I., hat mit Mietinteressenten, so auch mit den Kl., den Besichtigungstermin vereinbart und diesen mitgeteilt, sie mögen sich zur vereinbarten Zeit an die Zeugin C. wenden. Die Zeugin C. hatte somit keinen Einfluss auf die Anzahl von Besichtigungsterminen und konnte deshalb über den Umfang ihrer Tätigkeit nicht selbst bestimmen, sondern hatte insoweit den Weisungen des Bekl. bzw. der Zeugin I. nachzukommen. Dass die Zeugin C. nicht Angestellte des Bekl. war, keine Vertretungsmacht für den Bekl. hatte und auch keine Vergütung für die Durchführung von Besichtigungsterminen vom Bekl. erhielt, ist demgegenüber nicht entscheidend. Zur Annahme der Abhängigkeit eines Verrichtungsgehilfen bedarf es allein der tatsächlichen Eingliederung in den Organisationskreis, also in Unternehmen oder Haushalt des Geschäftsherrn (BGH, WM 1998, 257; BGH, NJW‑RR 1992, 981, 982; BGH, NJW 1981, 1516; BGH, NJW 1958, 220, 221; Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 831 Rn. 15). Eine solche tatsächliche Eingliederung der Zeugin C. in den Organisationskreis des Bekl. ist jedoch aufgrund der geschilderten unstreitigen Abläufe gegeben. Dass die Uhrzeiten der Besichtigungstermine mit der Zeugin C. abzustimmen waren und möglicherweise auch durch deren sonstige Arbeitsaufgaben beeinflusst wurden, steht dem nicht entgegen.
25 Die Zeugin C. hat auch in Ausführung der Verrichtung des Bekl. gehandelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen aufgetragener Verrichtung und der schädigenden Handlung besteht (BGH, NJW‑RR 1989, 723). Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend gegeben. Die Zeugin C. war mit der tatsächlichen Abwicklung der Wohnungsbesichtigung befasst, bei der es zu der Diskriminierung der Kl. gekommen ist.
26 Der Bekl. hat sich nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Den Entlastungsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung betreffend die Zeugin C. hat er nicht angetreten. Er hat - anders als hinsichtlich seiner eigenen Mitarbeiter, insbesondere der Zeugin I. - nicht vorgetragen, die Zeugin C. bei Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geschult und anschließend regelmäßig überwacht zu haben. Vielmehr hat er ausdrücklich zugestanden, der Zeugin C. keine Vorgaben gemacht zu haben, in welcher Art und Weise die Wohnungsbesichtigungen durchgeführt werden sollten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin C. sich wie geschehen verhalten hätte, wenn der Bekl. sie zu nicht diskriminierendem Verhalten angehalten oder ihr Verhalten in Bezug hierauf überwacht hätte. Der Bekl. behauptet, seine Mitarbeiterin, die Zeugin I., habe auf Anweisung der Eigentümerinnen der Wohnung die Zeugin C. angewiesen, „schwarzhäutige Mitbürger als Mieter nicht mehr zuzulassen und diese abzuweisen". Wie die Zeugin C. darauf reagiert hätte, wenn sie zuvor von dem Bekl. zu nicht diskriminierendem Verhalten angehalten worden wäre, ist offen. Es spricht nach Auffassung des Senats ebenso viel dafür, dass sie in diesem Fall den Bekl. befragt und seine Entscheidung eingeholt hätte, wie dafür, dass sie die Weisung der Zeugin I. ohne Weiteres ausgeführt hätte. Zudem ist dem Bekl. mit der Ladungsverfügung vom 4.9.2009 unter anderem Gelegenheit gegeben worden, zu den Entlastungsmöglichkeiten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzutragen. Dass die Zeugin C. sich auch bei ausreichender Belehrung wie geschehen verhalten hätte, hat der Bekl. daraufhin nicht vorgetragen.
27 Die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Fahrtkosten zur Beratung im Antidiskriminierungsbüro sind materielle Schäden, die ohne die von der Zeugin begangene Diskriminierung nicht entstanden wären. Es handelt sich um vermögensrechtliche Folgen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Fahrtkosten zur Besichtigung der Wohnung sind den Kl. nach § 249 BGB zu ersetzende vergebliche Aufwendungen, weil die Zeugin C. die Absicht der Kl., die vom Bekl. verwaltete Wohnung als Mietinteressenten zu besichtigen, durch ihr diskriminierendes Verhalten vereitelt hat. Die Höhe der den Kl. entstandenen Fahrtkosten hat der Bekl. nicht bestritten.
28 Die Kl. können auch eine Geldentschädigung für die ihnen entstandenen immateriellen Schäden verlangen. Ein Anspruch hierauf ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus § 253 Abs. 2 BGB, sondern unmittelbar aus §§ 831, 823 BGB. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGH, NJW 1995, 861; 2000, 2195; 2005, 215; BVerfG, NJW 2000, 2187). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, bei der die Beeinträchtigung nach Art und Weise der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 124). Vorliegend handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kl., zumal bei Verstößen gegen die Menschenwürde geringere Anforderungen an die Intensität des Eingriffs gestellt werden müssen (BGH, NJW 2005, 58). Die Beeinträchtigung kann auch nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden. Auch der Bekl. hat einen solchen anderweitigen Ausgleich nicht aufgezeigt oder angeboten.
29 Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldentschädigung ist die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Diese bewertet der Senat als so schwerwiegend, dass ihm die von den Kl. jeweils geltend gemachten 2.500 € angemessen erscheinen. Dass der Bekl. durch seinen Prozessbevollmächtigten hat erklären lassen, er bedauere den zugrunde liegenden Vorfall, verschafft den Kl. keine Genugtuung in einem solchen Umfang, dass hierdurch die Höhe der Geldentschädigung zu reduzieren wäre. Der Bekl. hat bis zum vom Senat angesetzten Beweisaufnahmetermin die tatsächlichen Behauptungen der Kl. bestritten, seine Verantwortlichkeit für die von ihm bei der Besichtigung eingesetzte Zeugin C. bestreitet er weiterhin.
30 Soweit die Kl. in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2009 den Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, der Bekl. sich dem jedoch nicht angeschlossen hat, war die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Denn die Klage war insoweit zulässig und begründet und ist durch die Erteilung der Auskunft unbegründet geworden. Den Kl. stand der geltend gemachte Anspruch aus § 242 BGB zu. Eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben ist dann anerkannt, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH, NJW 2007, 1806). Die Auskunftspflicht setzt jedoch voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht. Die Tatsache allein, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet keine Auskunftspflicht (BGH, NJW 1980, 2463; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 261 Rn. 9). Ein gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine Auskunftspflichten begründende Sonderverbindung anerkannt, wenn der Betroffene zum Schutze seiner Rechtsgüter und zur Verfolgung seiner Ansprüche auf die Auskunft angewiesen ist und der Schädiger diese selbst unschwer erteilen kann (BGH, NJW 1962, 731 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Das Auskunftsverlangen kann sich dabei auch auf die Vorbereitung und die Durchsetzung eines Rechts gegen einen Dritten beziehen (OLG Koblenz, NJW 2007, 2863). Ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 831 BGB ist zwischen den Parteien gegeben. Die Kl. waren auch auf die Auskunft angewiesen, um etwaige Ansprüche gegen die Eigentümer zu verfolgen, die nicht nur nach dem Sachvortrag der Kl., sondern gerade auch nach dem erwähnten Vorbringen des Bekl. in Betracht kommen, und hatten deshalb ein Interesse an der Bekanntgabe der vollständigen Anschriften der Eigentümer. Der von den Kl. eingeholte Grundbuchauszug des streitbefangenen Grundstücks gibt keine Auskunft über Wohnort und Anschrift der Eigentümer und reichte daher nicht aus. Der Auskunftsanspruch richtete sich gegen den Bekl., weil er von den Eigentümern mit der Benennung von Mietinteressenten beauftragt war, diese als seine Auftraggeber unschwer benennen konnte, was inzwischen auch geschehen ist, und das Bindeglied zwischen Kl. und Eigentümern darstellt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz verbietet unter anderem eine Diskriminierung wegen der Rasse – auch bei der Vermietung. Bei einem Verstoß kann Schadensersatz oder auch eine angemessene Geldentschädigung für immaterielle Schäden verlangt werden (§ 21 AGG). Daneben kommen aber auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) in Betracht, worauf sich das OLG Köln in einem neueren Urteil stützt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungseigentümerinnen hatten den mit der Vermietung beauftragten Hausverwalter angewiesen, „schwarzhäutige Mitbürger" als Mietinteressenten abzuweisen. Eine Mitarbeiterin des Hausverwalters gab dies an die Hausmeisterin weiter, die den Wohnungsbesichtigungstermin durchführte. Diese wies die Kläger mit den Worten „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet" ab. Die Kläger verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Hausverwalter. Das Landgericht wies die Klage ab, da gegen den Verwalter keine Ansprüche aus dem AGG geltend gemacht werden könnten. Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 19. Januar 2010 bejahte das OLG Köln Ansprüche aus § 831 BGB, da der Hausverwalter zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, den die Hausmeisterin als Verrichtungsgehilfin widerrechtlich zugefügt habe. Dazu gehörten nicht nur die Kosten für Fahrten zur Beratung im Antidiskriminierungsbüro, sondern es sei auch wegen der Verletzung der Menschenwürde ein Anspruch auf Geldentschädigung zuzusprechen. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege in der Bezeichnung als „Neger" und in der Verweigerung der Besichtigung der Wohnung wegen der Hautfarbe. Der Hausverwalter hafte für die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Hausmeisterin, da er sie als Verrichtungsgehilfin zur Durchführung von Besichtigungsterminen bestellt hatte und einen Entlastungsbeweis hinsichtlich der Pflichtverletzung nicht angetreten habe. Er habe nicht vorgetragen, die Hausmeisterin bei Inkrafttreten des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes geschult und anschließend regelmäßig überwacht zu haben. Wegen der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei ein Anspruch in Höhe von je 2.500 € angemessen.
Dazu kam auch ein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB über die vollständigen Anschriften der Eigentümerinnen, um etwaige Ansprüche diesen gegenüber zu verfolgen. Da der Hausverwalter die Auskunft inzwischen erteilt hatte, war insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, und der Verwalter hatte nur die anteiligen Kosten zu tragen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist politisch korrekt, juristisch aber zweifelhaft. Die Bezeichnung „Neger" gilt erst seit einigen Jahren als abwertend oder rassistisch; der Duden empfiehlt seit 2004, den Begriff zu vermeiden. Das Landgericht Neuruppin hat in einem Urteil vom 1. April 2009 (24 Ns 6/09) darin eine strafbare Beleidigung gesehen; ob das gleichbedeutend ist mit einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, die eine hohe Geldentschädigung erfordert, ist zweifelhaft. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 7. Juli 2009 (16 U 15/09 - juris -) eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von 700 € angenommen, weil der Beklagte die Nachbarin wiederholt und so, dass andere es mithören konnten, als „blöde Kuh, asoziales Pack, Hexe" beschimpft hatte. Das lag bei der Hausmeisterin mit ihrer unglücklichen Wortwahl doch anders, denn ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung setzt voraus, dass die durch die Diskriminierung zugefügte Herabsetzung eine gewisse Intensität erreicht haben muss (Palandt-Grüneberg, 69. Aufl., Rn. 6 zu § 21 AGG).
Auch die Anwendung des § 831 BGB ist bedenklich, denn der Geschäftsherr haftet nicht für unerlaubte Handlungen, die nur bei Gelegenheit begangen werden (Palandt-Sprau, 90. Aufl., Rn. 9 zu § 831 BGB). Wenn der Gehilfe bei Ausführung der Arbeiten den Gläubiger misshandelt, haftet der Auftraggeber nicht (OLG Hamburg, MDR 1977, 752). Ob die Wortwahl der Hausmeisterin, die offensichtlich von ihr selbst stammte, dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist, ist zweifelhaft. Dazu kommt, dass auch die Anforderungen an den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB überspannt sind. Das OLG Köln meint, der Hausverwalter sei verpflichtet gewesen, die Hausmeisterin bei Inkrafttreten des AGG zu schulen und anschließend regelmäßig zu überwachen. Demgegenüber fordert das Gesetz nur, dass bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde. Die Schulung eines Hausmeisters in der Einhaltung der Antidiskriminierungsverbote dürfte (wohl) nicht dazugehören.
Das OLG Köln hätte sich daher auf die Anwendung des AGG beschränken müssen (wie das Landgericht Aachen) und hätte zu prüfen gehabt, inwieweit nicht nur der Vermieter, sondern auch der Hausverwalter und dessen Gehilfen an das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot der §§ 19 ff. AGG gebunden sind.