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Persönlichkeitsrecht

LG Berlin51 T 58/9618.04.1996GE 1996, 803

BGB § 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Persönlichkeitsrecht; Sozialsphäre; Meinungsäußerung; Güterabwägung; Mieterbloßstellung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Recht des Vermieters, ein Schild mit dem Namen des Mieters und einer objektiven Darstellung der bisherigen Auseinandersetzungen anzubringen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB analog des auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befindlichen Schildes verneint. Ein widerrechtlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragsteller liegt nicht vor. Die auf dem Schild enthaltenen Tatsachenäußerungen greifen zwar in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Sein Name und seine Rechtsverfolgung im Streit mit der Antragsgegnerin werden der Öffentlichkeit mitgeteilt. Dieser Eingriff indiziert jedoch nicht von vornherein die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin, vielmehr ist die Rechtswidrigkeit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Güter- und Pfiichtenabwägung im Einzelfall zu ermitteln, vgl. Palandt-Thomas, BGB, 55. Aufl., § 823, Rn. 184. Diese Abwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus: Grundsätzlich genießt der Antragsteller vorliegend zwar wie jedermann den Schutz vor unbefugter, insbesondere öffentlicher Kenntnisnahme. Daraus resultiert auch das Recht, von einem anderen zu fordern, Vorgänge, die seine Persönlichkeit betreffen, unerörtert zu lassen, auch wenn es um wahre Äußerungen geht, Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., S. 132. Dieser Schutz ist jedoch nicht grenzenlos gegeben, sondern je nach Intensität und unterschiedlichem Lebensbereich unterschiedlich zu werten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein Eingriff in seine Privatsphäre nicht vor. Sie betrifft den familiären, häuslichen Bereich, der durch die Äußerung nicht betroffen ist, weil sie sich nur auf sein Verhalten in einem Rechtsstreit mit Dritten bezieht. Vielmehr ist die Sozialsphäre des Antragstellers betroffen, die sein Verhalten im sozialen Bereich betrifft. Grundsätzlich ist zu beachten, daß auch in diesem Bereich ein Schutz vor Preisgabe von Informationen besteht. Allerdings ist diese Sozialsphäre nicht unantastbar. Diesem Recht steht das Grundrecht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit, Art. 5 GG, und ihrer Kundgabe und Durchsetzung entgegen. Dabei ist zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, daß die Äußerungen keine abwertende Kritik enthalten, keine verzerrenden oder entstellenden Informationen enthalten und auch nicht unvollständig oder unkorrekt sind. Zu beachten ist auch, daß über die Verfahrensbeteiligten in der Berliner Presse bereits mehrfach berichtet wurde und insoweit der Vorgang bereits öffentlich gemacht wurde. Bei der Abwägung war auch das eigene Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen. Zwar beruft er sich legitimerweise auf ein ihm rechtskräftig zustehendes Nutzungsrecht an der Garage. Andererseits wirkt er durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maße auf andere ein und muß auch damit rechnen, daß öffentliche Kritik erfolgt. Denn die Antragsgegnerin verfolgt nicht vorrangig private Interessen. Hintergrund ist der durch das Verhalten des Antragstellers verhinderte Bau von in Berlin in zu geringer Anzahl vorhandener Sozialwohnungen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Fall ging durch die Presse: Ein Garagenmieter weigerte sich, seine Rechte aus dem langfristigen Nutzungsvertrag zugunsten eines Neubaus von Sozialwohnungen aufzugeben. Da es im Gewerbemietrecht einen dem § 564 b BGB vergleichbaren Kündigungsgrund (berechtigtes Interesse) nicht gibt, war er formell im Recht und gewann seinen Räumungsprozeß. Die Wohnungsbaugesellschaft stellte daraufhin auf ihrem Grundstück ein Schild auf, in dem die Vorgänge kurz und unter Namensnennung des Mieters geschildert wurden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die vom Mieter beantragte einstweilige Verfügung lehnte das LG Berlin mit Beschluß vom 18. April 1996 ab. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit, auf das sich nach der bisherigen Rechtsprechung meist der Mieter berufen hatte, treffe auch für den Vermieter zu. Auch die Namensnennung sei hier zulässig, da es sich nicht um einen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters handle, sondern um die Sozialsphäre. Die Informationen der Wohnungsbaugesellschaft seien objektiv; schließlich sei der Vorgang auch durch Presseberichte öffentlich gemacht worden. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, daß der Mieter durch sein eigenes Verhalten Kritik heraufbeschwöre, wenn er den Bau dringend benötigter Sozialwohnungen verhindere.