persönliche Kostenhaftung eines Verfahrensvertreters
ZPO § 88; FGG § 13
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einem Verfahrensvertreter sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens erst dann persönlich aufzuerlegen, wenn er in Kenntnis der fehlenden Bevollmächtigung gehandelt hat. Bei gutgläubiger Annahme der Bevollmächtigung hat der Veranlasser der Verfahrensvertretung, notfalls der unwirksam Vertretene die Kosten zu tragen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Eigenhaftung des Vertreters für Verfahrenskosten richtet sich sowohl bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Rechtsmittelverfahrens als auch bei Rücknahme eines Verfahrensantrages oder eines Beschwerdeantrages nach dem Veranlassungsprinzip (vgl. hierzu und zu dem folgenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 88 Rdn. 11 m. w. N.). Ergeht gegen die wegen eines Vollmachtsmangels nicht wirksam vertretene Partei eine Endentscheidung (regelmäßig im Sinne einer Prozeßabweisung), so sind die Kosten des Rechtsstreits abweichend vom Wortlaut der §§ 91 ff. ZPO, aber in Übereinstimmung mit ihrem Grundgedanken demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der das Auftreten des falschen Vertreters veranlaßt hat, also gegebenenfalls auch dem vollmachtlosen Vertreter selbst. Soweit die Gegenansicht (z. B. Renner MDR 1974, 353) die Kosten immer der falsch vertretenen Partei selbst auferlegen und sie auf einen gesonderten Ersatzprozeß verweisen will, ist dies unbillig und nicht prozeßwirtschaftlich, aber auch nicht zwingend, da mit der endgültigen Zurückweisung des falschen Vertreters durch Abweisung der von ihm unzulässig erhobenen Klage zugleich offenkundig ist, daß die Partei nie ordnungsgemäß in den Prozeß eingeführt wurde (vgl. E. Schneider Rpfleger 1976, 229). Die angeblich unwirksam vertretene Partei trägt die Kosten, wenn sie das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters selbst veranlaßt hat (BGHZ a. a. O.). Kostenpflichtig ist daher auch eine geschäfts- oder prozeßunfähige Partei und nicht etwa ihr gutgläubiger Vertreter, wenn sich der Mangel der unwirksam erteilten Vollmacht erst im Laufe des Prozesses herausstellt. Ist der Vertreter dagegen in Kenntnis des Fehlens der Unwirksamkeit der Vollmacht für die Partei aufgetreten, sind ihm persönlich und nicht der Partei die Kosten aufzuerlegen. Bloße Fahrlässigkeit bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Vollmacht genügt aber nicht. Das Kostenrisiko der Unwirksamkeit der von ihr erteilten Vollmacht trägt die Partei. Nach den gleichen Grundsätzen haftet ein Vertreter auch für die von ihm veranlaßten Kosten, wenn er die Klage zurückgenommen hat bzw. wenn er ein Rechtsmittel eingelegt hat. Ein vollmachtsloser Vertreter kann sich der Prozeßkostenpflicht nicht dadurch entziehen, daß er sein Mandat niederlegt oder das Rechtsmittel zurücknimmt. Nur wenn die vollmachtslos vertretene Partei selbst die Klage oder ein Rechtsmittel zurücknimmt, trägt sie die Kosten selbst.
Diese Grundsätze sind entsprechend in Wohnungseigentumssachen anzuwenden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gerade bei Streit in der Eigentümergemeinschaft ist oft unklar, wer der rechtmäßig bestellte Verwalter ist und wer ein Beschwerdeverfahren durchführen kann. Ähnliche Unklarheiten können auch dann entstehen, wenn Eigentümerin der Wohnung eine GmbH oder eine Kommanditgesellschaft ist und gesellschaftsrechtlicher Streit über die Vertretungsbefugnis herrscht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hatte nach vergeblicher Aufforderung zur Vollmachtsvorlage einem Rechtsanwalt in einem solchen Falle die Verfahrenskosten auferlegt. In einem weiteren Beschluß vom 2. Februar 1996 folgte das Kammergericht dieser Auffassung nicht. Der Verfahrensvertreter habe nur dann die Kosten zu übernehmen, wenn er in Kenntnis der fehlenden Bevollmächtigung gehandelt habe.