Persönliche Kostenhaftung eines Verfahrensvertreters
ZPO § 38; FGG § 13; WEG § 47
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tritt in einem Wohnungseigentumsverfahren ein Rechtsanwalt für einen Beteiligten auf, obwohl ihm keine Vollmacht erteilt worden ist, können ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer, der Antragsgegner ist der Verwalter der Wohnanlage und tritt in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer auf.
Die Rechtsanwälte A und B haben im Namen der Antragsteller zu 1 bis 3 beim Amtsgericht mehrere Anträge gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.6.1998 die Anträge als unbegründet abgewiesen, die Gerichtskosten den Antragstellern zu 1 bis 3 auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Das Landgericht hat am 26.11.1998 die von den Rechtsanwälten C und D im Namen der Antragsteller zu 1 bis 3 eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluß hat die "Antragstellerin" zu 3 sofortige weitere Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die für sie beim Amtsgericht und im Beschwerdeverfahren handelnden Rechtsanwälte seien nicht bevollmächtigt gewesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; die Rechtsmittelfrist ist gegenüber der Rechtsbeschwerdeführerin nie in Lauf gesetzt worden, weil ihr die Beschwerdeentscheidung selbst nicht zugestellt worden ist und sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die im Tenor genannten Rechtsanwälte bevollmächtigt hatte.
2. Der von den Rechtsanwälten A und B im Namen der "Antragstellerin" zu 3 beim Amtsgericht gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen. Die von den Rechtsanwälten C und D im Namen der "Antragstellerin" zu 3 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Coburg vom 9.6.1998 ist als unzulässig zu verwerfen.
Die "Antragstellerin" zu 3 trägt vor, eine Vollmacht für die genannten Rechtsanwälte bestehe nicht. Mit Verfügung vom 17.5.1999 ist den Rechtsanwälten aufgegeben worden, binnen einer Frist von zwei Wochen ihre Vollmacht für die "Antragstellerin" zu 3 nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht. Der von den angeblich Bevollmächtigten gestellte Antrag ist deshalb als unzulässig abzuweisen und die von den angeblich Bevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13 Rn. 15).
Die Rechtsanwälte A und B räumen ein, daß eine schriftliche Verfahrensvollmacht nicht vorliege. Die Rechtsanwälte A und B führen weiter aus, daß der Ehemann der Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 ihnen am 22.12.1997 erklärt habe, die "Antragstellerin" zu 3 sei damit einverstanden, daß auch in ihrem Namen der Antrag bei Gericht gestellt werde, bestimmte Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Der Antrag sei dann am 29.12.1997 bei Gericht gestellt worden. Ein Nachweis dafür, daß der Ehemann der Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 von der "Antragstellerin" zu 3 zur Abgabe der genannten Erklärung bevollmächtigt war, fehlt. Dagegen spricht insbesondere auch, daß die Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 mehrfach ausgeführt hat, von ihr sei den beteiligten Rechtsanwälten gegenüber immer erklärt worden, daß eine Mandatserteilung durch die "Antragstellerin" zu 3 nicht in Betracht komme. In dem vorgelegten Schreiben vom 8.1.1998 an Rechtsanwalt B führt die "Antragstellerin" zu 3 auch aus, "derzeit bitte ich Sie, von einer Antragstellung in meinem Namen abzusehen". Soweit sich die Rechtsanwälte A und B darauf berufen, in einem nach diesem Zeitpunkt mit der "Antragstellerin" zu 3 geführten Telefongespräch hätte diese "sinngemäß" mitgeteilt, "daß das Verfahren in ihrem Namen weiterlaufen solle", fehlt ein Beweis für eine Genehmigung der Verfahrensführung. Es werden keine Tatsachen mitgeteilt, sondern es wird nur eine Wertung abgegeben. Im übrigen steht hier die Behauptung der Rechtsanwälte A und B der Behauptung der "Antragstellerin" zu 3 gegenüber. Von einem Nachweis der Vollmacht kann nach Sachlage demgemäß nicht ausgegangen werden.
Die Rechtsanwälte C und D behaupten selbst nicht, von der "Antragstellerin" zu 3 selbst bevollmächtigt worden zu sein. Sie berufen sich lediglich darauf, daß ihnen bei der Übernahme des Mandats von der damaligen Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 mitgeteilt worden sei, daß sie berechtigt sei, die "Antragstellerin" zu 3 zu vertreten und daß sie in deren Auftrag Verfahrensvollmacht erteile. Dem widerspricht jedoch die Darstellung der damaligen Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1, die ausführt, den Rechtsanwälten sei eine Vollmacht nur für die Antragstellerin zu 1 erteilt worden. Abgesehen davon fehlt es jedenfalls an einem Nachweis dafür, daß die "Antragstellerin" zu 3 die Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 bevollmächtigt hat, in ihrem Namen für die Verfahrensführung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
3. Es erscheint angemessen, die Verfahrenskosten nach näherer Maßgabe des Beschlußtenors den vollmachtlosen Vertretern persönlich aufzuerlegen, § 47 WEG. Wird wie hier ein Antrag oder ein Rechtsmittel mangels Vollmacht als unzulässig verworfen, so trägt die Kosten grundsätzlich derjenige, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlaßt hat, also meist der vollmachtlose Vertreter selbst (BGH NJW 19831 883 f.; Senatsbeschluß vom 6.5.1999 2Z BR 26/99; Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 88 Rn. 11; Keidel/Zimmermann aaO.). Soweit das Kammergericht (GE 1996, 993 = WuM 1996, 377) als zusätzliches Erfordernis die Kenntnis des vollmachtlosen Vertreters von der fehlenden Vollmacht verlangt, schließt sich der Senat dem nicht an. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist nicht erforderlich, da der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen ist, daß der vollmachtlose Vertreter nur dann die Kosten zu tragen hat, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vollmacht hatte.