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Persönliche Haftung des faktischen Geschäftsführers der GmbH

LG Berlin28 O 15/9913.10.1999GE 2000, 60

AktG §§ 303, 322

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In entsprechender Anwendung der konzernrechtlichen Vorschriften des Aktiengesetzes kann der Alleingesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten haften, wenn er umfassende Einwirkungsmöglichkeiten auf die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft hat, ohne selbst formell Geschäftsführer zu sein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt mit der Klage Werklohn für Dachdecker- und Klempnerleistungen an den Gebäuden Fstraße und Kstraße in Berlin. Den Bekl. zu 2 nimmt sie als sogenannten faktischen Geschäftsführer und die Bekl zu 3 unter dem Gesichtspunkt der Konkursverschleppung auf Schadensersatz in Höhe des Werklohnes in Anspruch.

Mit notarieller Urkunde der Notarin vom 27. September 1995 gründete der Bekl. zu 2 die Bekl. zu 1, die gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages unter anderem die Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten sowohl für eigene als auch für fremde Rechnung sowie die Baubetreuung einschließlich der wirtschaftlichen Vorbereitung zum Unternehmensgegenstand hat. Einziger Gesellschafter ist der Bekl. zu 2, der auch die Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM an die Gesellschaft zahlte. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Bekl. zu 1) war bis zu seiner Abberufung am 30. Mai 1996 der Kaufmann S. K.

Mit Gesellschafterbeschluß vom 25. März 1996 bestellte der Bekl. zu 2) seine Ehefrau, eine Pianistin, als Geschäftsführerin der Bekl. zu 1). Dies ist die Bekl. zu 3). Sie wurde zwar als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen, übte die Geschäftsführung tatsächlich jedoch nicht aus. Die Bekl. zu 1) erteilte dem S. K. Handlungsvollmacht und ließ zumindest zeitweise auch den T. K. Geschäfte für sich besorgen. Aber auch der Bekl. zu 2) trat wiederholt im Namen der Bekl. zu 1) auf. So schloß er mehrmals Vergleiche mit deren Auftragnehmern ab. Die Bezahlung von Rechnungen, die die Auftragnehmer der Bekl. zu 1) für die Ausführung von Werkleitungen an den Grundstücken des Bekl. zu 2) stellten, erfolgte derart, daß der Bekl. zu 2) eingehende Rechnungen ohne Beteiligung der Bekl. zu 1) unmittelbar aus eigener Tasche an die Auftragnehmer bezahlte. Für das Geschäftskonto der Bekl. zu 1) hatten sowohl er als auch S. K. Einzelverfügungsbefugnis.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Kl. hat einen Anspruch auf Werklohnzahlung in Höhe von 25.535 DM gegen die Bekl. zu 1 aus § 631 Abs. 1 BGB. (wird ausgeführt)

2. Die Klage gegen den Bekl. zu 2) ist ebenfalls in Höhe von 25.535 DM begründet in entsprechender Anwendung von §§ 303, 322 Abs. 2 und 3 AktG.

Der BGH (BGHZ 95, 330 ff.) hat in beschränktem Umfang eine entsprechende Anwendung der zum Schutz der beeinträchtigten Gesellschaft und ihrer Gläubiger geschaffenen konzernrechtlichen Vorschriften des Aktiengesetzes anerkannt, wenn eine GmbH durch das andere Unternehmen beherrscht und die Beherrschung beendet worden ist. Der gegen das beherrschte nicht mehr erfolgreich durchzusetzende Anspruch richtet sich dann (auch) gegen das beherrschende Unternehmen (BGHZ aaO. 348).

Die für die entsprechende Anwendung der konzernrechtlichen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen sieht die Kammer als erfüllt an. Denn zwischen den Bekl. zu 2) und der Bekl. zu 1) besteht ein Konzernverhältnis. Der Bekl. zu 2) hielt unstreitig sämtliche Gesellschaftsanteile an der Bekl. zu 1). Darüber hinaus hatte er auch umfassende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Bekl. zu 1). Denn er war bevollmächtigt, für sie im Außenverhältnis tätig zu werden und ist auch wiederholt tatsächlich für die Bekl. zu 1) tätig geworden. Darüber hinaus hatte er auch die faktische Einwirkungsmöglichkeit. Denn ihm war unstreitig ein Einzelverfügungsrecht über das Geschäftskonto der Bekl. zu 1) eingeräumt worden, so daß er also auch unmittelbar auf deren Vermögen einwirken konnte. Demgegenüber hat die Bekl. zu 3), eine Konzertpianistin, die Geschäftsführertätigkeit unstreitig zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ausgeführt und mangels Vorbildung auch nicht ausüben können. In diesen Machtvakuum hatte daher der Bekl. zu 2) umfassende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Bekl. zu 1).

Die Erteilung der Handlungsvollmacht an den ehemaligen Geschäftsführer der Bekl. zu 1), S. K., steht zu der beherrschenden Stellung des Bekl. zu 2) nicht im Widerspruch. Denn der Bekl. zu 2) hat insoweit noch nicht einmal behauptet, daß K. seinen Interessen widersprechende Entscheidungen getroffen hätte. Im Gegenteil: Der Bekl. zu 2) hatte möglicherweise mittelbar über die Einwirkung seiner Ehefrau jederzeit Einfluß auf K.s Entscheidungen, denn er war mit ihm zu diesem Zeitpunkt noch freundschaftlich verbunden.

Indiz für die beherrschende Stellung des Bekl. zu 2) ist auch die Praxis der Zahlungsabwicklung der Werkverträge mit der Kl. Unstreitig nämlich bezahlte er, ohne daß die Bekl. zu 1) ihm ihrerseits - unter Berücksichtigung eines Generalunternehmeraufschlages - eigene Rechnungen stellte, die Rechnungen der Kl. Dies war der Fall bei zwei von insgesamt drei Bauvorhaben, die die Bekl. zu 1) durchführte. Auf diese Weise war es der Bekl. zu 1) nicht möglich, ausreichend eigene Gewinne zu erwirtschaften und ihre sonstigen Betriebskosten zu decken, was auf Dauer zu einer Aushöhlung des Stammkapitals führen mußte und ausweislich der Ermittlungen in dem Konkursverfahren auch geführt hat.

Der Annahme einer Beherrschung steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Bekl. zu 2) nicht um ein Unternehmen, sondern um einen Privatmann handelt. Denn beherrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG kann auch eine Einzelperson sein, wenn zu besorgen ist, daß die beherrschende Person aufgrund eigener Interessen die Interessen des beherrschten Unternehmens nicht mehr hinreichend wahrnehmen wird (BGHZ 69, 334 ff., 338). Dies trifft vorliegend zu. Dem Bekl. ging es nämlich darum, den Wert seines Eigentums durch die Bauarbeiten der Kl. zu erhöhen, ohne mit dieser in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zu treten. Daß er mit der Bekl. zu 1) einen Vertrag über die Werkleistungen abgeschlossen hätte, hat keine der Parteien behauptet. Es entsprach daher seinem Interesse, die an die Bekl. zu 1) für die Werkleistungen zu entrichtenden Zahlungen möglichst gering zu halten, was deren Interessen an einer Gewinnerzielung zuwiderlief.

Die oben genannten Umstände verdeutlichen schließlich, daß der Bekl. zu 2) die Geschäftsführung dauernd und umfassend ausgeführt hat. Denn die Bekl. zu 3) hat die Geschäftsführung unstreitig zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Die Erteilung der Handlungsvollmacht stand der dauernden Geschäftsführung ebenfalls nicht im Wege. Daß dieser die Geschäftsführung in der Zeit seiner Handlungsvollmacht allein ausgeübt hätte, ohne daß der Bekl. zu 2) Einfluß auf ihn gehabt hätte, ist nicht behauptet. Dies wäre auch wenig glaubhaft. Die Bekl. zu 1) hat nämlich, abgesehen von dem Bauvorhaben R. Straße 11, ausschließlich Bauvorhaben des Bekl. zu 2) durchgeführt. Kein vernünftiger Mensch hätte die Geschicke einer Gesellschaft auf einen Dritten übertragen, auf den er keinen Einfluß hat, wenn er sowohl über die Geschäftsführerfunktion seiner Ehefrau eine familiäre, über seine Stellung als Alleingesellschafter eine gesellschaftsrechtliche und schließlich eine durch Freundschaft vermittelte Einwirkungsmöglichkeit auf die Gesellschaft hätte.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Bekl. zu 1) und 2) ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 1 Satz 1 AktG.

3. Die Klage war abzuweisen, soweit sie sich gegen die Bekl. zu 3) richtet. Die Kl. hat keine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen schlüssig darzulegen vermocht.

a) Ein Anspruch aus §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB ist nicht hinreichend dargetan. Denn dieser setzt neben der Überschuldung der GmbH auch ein Verschulden des Geschäftsführers voraus, § 823 Abs. 2 BGB. Zunächst hat die Kl. nicht vorgetragen, daß der von dem Steuerberater H. verursachte Bilanzfehler mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers überhaupt hätte erkannt werden können. Darüber hinaus setzt die (bilanzielle) Überschuldung auch eine negative Fortbestehensprognose voraus. Diese konnte nicht mit Bestimmtheit gestellt werden. Denn die Bekl. zu 1) hat die fälligen Abschlagsrechnungen der Kl. noch bis Februar 1998 bezahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Bekl. zu 2) offensichtlich bereit, sämtliche Verbindlichkeiten der Bekl. zu 1) zu begleichen und deren Fortbestehen zu sichern. Jedenfalls aber hat die Bekl. zu 3) den Fehler erst nach Bereitstellung der Bilanz, also nach dem 30. Juni 1997, erkennen können. Zu diesem Zeitpunkt aber waren nicht nur die Werkverträge abgeschlossen, sondern auch der Großteil der geschuldeten Arbeiten bereits ausgeführt. Zumindest insoweit kann sich die Kl. daher auf den Schadensersatzanspruch nicht mehr berufen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte hatte eine GmbH gegründet und als Alleingesellschafter den Mindestbetrag der Stammeinlage eingezahlt. Geschäftsführer waren zunächst sein Freund, dann seine Ehefrau, ohne daß diese tatsächlich auch in den Geschäftsbetrieb Einfluß nahmen. Als eine Dachdeckerfirma erhebliche Werklohnforderungen gegen die GmbH einklagte, nahm sie neben der voraussichtlich zahlungsunfähigen GmbH auch den Alleingesellschafter in Anspruch.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 13. Oktober 1999 gab das Landgericht Berlin der Klage statt und meinte, die konzernrechtlichen Vorschriften des Aktiengesetzes über die Haftung des beherrschenden Unternehmens seien entsprechend anzuwenden. Der Alleingesellschafter sei wie ein solches beherrschendes Unternehmen zu behandeln und müsse deshalb persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH einstehen. Wer also eine GmbH nur zu dem Zwecke gründet, seine persönliche Haftung für die Geschäfte, die er nach wie vor betreibt, auszuschließen, haftet gleichwohl gegenüber den Gläubigern persönlich. Das Urteil kann vielen Mittelständlern Mut machen, deren Schuldnerin (GmbH) sich wegen Vermögenslosigkeit in Luft aufzulösen droht.