Pergola contra Markisen und Katzennetze
WEG § 10 Abs. 4, § 45 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein Antrag, einen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, rechtskräftig abgewiesen, kann sich ein Wohnungseigentümer, der durch den Eigentümerbeschluß zur Beseitigung einer Pergola verpflichtet wurde, gegenüber dem Beseitigungsverlangen der übrigen Eigentümer nicht darauf berufen, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich inzwischen geändert, und bei anderen Wohnungseigentümern werde die Anbringung von Markisen und Katzennetzen geduldet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit 36 Wohnungen, elf gewerblichen Einheiten, einer Sauna und einer Tiefgarage mit 52 Abstellplätzen. Den beiden Antragsgegnern gehört eine Wohnung im obersten Stockwerk eines Terrassenhauses. Auf der zu ihrer Wohnung gehörenden, in die Dachfläche eingeschnittenen Terrasse errichteten sie eine Pergola.
Mit Eigentümerbeschluß vom 22. Juli 1999 versagten die Antragsteller die nachträgliche Genehmigung der Pergola der Antragsgegner; vielmehr verlangten sie mit dem gleichen Beschluß die Beseitigung der Pergola. Dieser Eigentümerbeschluß wurde durch Beschluß des Senats vom 26.10.2000 (Az. 2Z BR 71/2000; Leitsatz in NZM 2001, 771) bestandskräftig. Nachfolgenden Aufforderungen der Antragsteller, die Pergola zu beseitigen, sind die Antragsgegner nicht nachgekommen.
Daraufhin haben die Antragsteller im Juni 2001 beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung der Pergola und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verpflichten. Mit Beschluß vom 30.1.2002 hat das Amtsgericht die Antragsgegner zur Beseitigung der Pergola verpflichtet, den Antrag, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, aber abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 28.10.2002 zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner ihr Ziel der völligen Antragsabweisung weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Verpflichtung der Antragsgegner zur Beseitigung der Pergola folge aus dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 22.7.1999. Im Anfechtungsverfahren über diesen Eigentümerbeschluß sei rechtskräftig entschieden worden, daß das Beseitigungsverlangen der Antragsteller ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Die Durchsetzung des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses widerspreche weder dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch der Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung noch dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es liege auch seit dem Anfechtungsverfahren keine Änderung der Sach- und Rechtslage vor, die eine Durchsetzung des Beseitigungsverlangens treuwidrig mache.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat sich erschöpfend mit den Einwendungen der Antragsgegner befaßt und sie mit zutreffenden Erwägungen für unbegründet erklärt. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen: Nach § 10 Abs. 4 WEG sind die Antragsgegner durch den Eigentümerbeschluß vom 22.7.1999 zur Beseitigung der Pergola auf ihrer Terrasse verpflichtet, auch wenn sie dem Beschluß nicht zugestimmt haben. Ebenso ist der Beschluß des Senats vom 26. Oktober 2000 nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG für alle Beteiligten bindend, also auch für die Antragsgegner.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die den Entscheidungen im Verfahren über die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 22. Juli 1999 zugrunde lagen, konnte nur in dem Abänderungsverfahren nach § 45 Abs. 4 WEG berücksichtigt werden, nicht aber im vorliegenden Verfahren.
Die Antragsgegner können sich auch nicht darauf berufen, sie bräuchten die Pergola nicht zu entfernen, weil bei anderen Wohnungseigentümern die Anbringung von Markisen oder Katzennetzen von den Antragstellern geduldet werde. Denn zum einen liegt es eher fern, diese Maßnahmen als in gleichem Maße gewichtig und beeinträchtigend wie den Bau der Pergola anzusehen, zum anderen gibt es keine Gleichheit im Unrecht (BayObLG WuM 1993, 564; Palandt/Bassenge BGB 62. Aufl. § 21 WEG Rn. 7; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 25 Rn. 164; Staudinger/Bub WEG § 21 Rn. 73).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Katzennetze und Pergolen müssen auf Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung beseitigt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Tierliebhaber wollen ihren Haustieren auch Frischluft gönnen. ln Etagenwohnungen kann der Schutz für Katzen auf Balkonen nur durch Katzennetze gewährleistet werden. Auch Wohnungseigentümer greifen deshalb zu diesem Mittel, zum Verdruß der Mitbewohner.
Die Urteile
häufig von der Redaktion verfasst
In zwei Entscheidungen hat das BayObLG darauf hingewiesen, daß Katzennetze die Fassade verunstalten und damit die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer verletzen. Die Eigentümer haben einen Unterlassungsanspruch. Wer eine Pergola zu beseitigen hat, kann dies nicht unter Hinweis darauf ablehnen, daß andere Wohnungseigentümer inzwischen Katzennetze angebracht haben, die geduldet würden.