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PDS-Sozialplan

OVG BerlinOVG 2 S 6.9108.10.1991ZOV 1991, 153

Rechtsnormen: § 20 b PartG-DDR, Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe b) des Einigungsvertrages; Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2; Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG; §§ 28, 35, 39, 45, 48 VwVfG; §§ 40, 42, 80,

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für Streitigkeiten zwischen der Treuhandanstalt und einer von der Vermögensverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR betroffenen Partei, die sich auf die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR beziehen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

2. § 20 b PartG-DDR und Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe d) Sätze 2 bis 4 des Einigungsvertrages sind mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

3. Der Zustimmungsvorbehalt des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR dient der Sicherung der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens der Parteien sowie der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR und der Zurückführung des Vermögens an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger bzw. der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken nach Maßgabe d) Sätze 2 und 3 EV. Der Zustimmungsvorbehalt betrifft sowohl das Altvermögen (einschließlich der später an seine Stelle getretenen Vermögenssurrogate) als auch das nach dem 7. Oktober 1989 erworbene Neuvermögen. Die Zustimmung ist ein Verwaltungsakt, für dessen Erlaß die Treuhandanstalt entsprechend der Maßgabe d) Satz 1 EV auch dann zuständig ist, wenn Gegenstand der beabsichtigten Vermögensveränderung das Neuvermögen ist.

4. Die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR ist zu erteilen, wenn von der beabsichtigten Vermögensveränderung entweder nach dem 7. Oktober 1989 erworbenes Neuvermögen oder vor diesem Stichtag nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenes Altvermögen betroffen ist. Ein Versagungsermessen besteht in diesen Fällen nicht.

5. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu versagen, wenn nicht auszuschließen ist, daß von der beabsichtigten Vermögensveränderung nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbenes Altvermögen betroffen ist. Ein Zustimmungsermessen besteht in diesen Fällen nicht.

6. Der Zweck der beabsichtigten Vermögensveränderung hat für die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR grundsätzlich keine Bedeutung. Er hat ebenfalls keine Bedeutung für die Zuordnung der Vermögensveränderung zum Alt- oder Neuvermögen nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Auszahlung von Abfindungen an entlassene Mitarbeiter zurückgenommen hat.

Antragstellerin ist die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), die bis zum 3. Februar 1990 Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) hieß. Die SED hatte als Staatspartei der DDR eine große Zahl hauptamtlicher Mitarbeiter. Seit den politischen Veränderungen in der ehemaligen DDR im Herbst 1989 schied eine größere Zahl hauptamtlicher Mitarbeiter aus ihrem Dienst aus. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 liegen dem Senat keine genauen Angaben vor. Am 1. Juli 1990 beschäftigte die Antragstellerin noch 8.393 hauptamtliche Mitarbeiter, von denen bis zum Jahresende 1990 5.789 und bis zur Jahresmitte 1991 weitere 1.400 ausschieden, so daß zum 1. Juli 1991 noch 1.204 hauptamtliche Mitarbeiter verblieben. Dem überwiegenden Teil ihrer Mitarbeiter hat die Antragstellerin Abfindungszahlungen aus einem von ihr hierfür eingerichteten Sozialfonds geleistet. Noch nicht beglichen sind nach ihren letzten Angaben die Abfindungsansprüche von 1.448 bis zum 30. September 1991 entlassenen Mitarbeitern in Höhe von 15.039.100 DM. Voraussichtlich werden nach dem 30. September 1991 noch weitere 700 hauptamtliche Mitarbeiter entlassen werden, deren Abfindungsansprüche die Antragstellerin überschlägig mit 10.500.000 DM berechnet.

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz (PartG-DDR) - vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 66) der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I S. 275) wurde das Vermögen der Antragstellerin am 1. Juni 1990 unter treuhänderische Verwaltung der vom damaligen Ministerpräsidenten der DDR eingesetzten Unabhängigen Kommission gestellt. Mit Schreiben vom 20. Juni 1990 unterrichtete der Vorsitzende dieser Unabhängigen Kommission die Antragstellerin über Einzelheiten der Genehmigungsbedürftigkeit bei Vermögensveränderungen. Unter anderem sollten Abfindungsbeträge anläßlich der Beendigung von Arbeitsverträgen genehmigungsbedürftig sein, soweit der Betrag von 10.000 Mark (der DDR) überschritten würde. Am 11. Juli 1990 vereinbarten die Antragstellerin und der Hauptvorstand der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen/DDR sowie die Betriebsgewerkschaftsleitung des Parteivorstandes der PDS einen Sozialplan für zu kündigende Mitarbeiter. Dieser sah u. a. Abfindungen in Höhe von mindestens acht Monatsgehältern vor, die sich je nach Lebensalter und Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Monatsgehälter und in besonderen sozialen Härtefällen um bis zu weitere drei Monatsgehälter erhöhen konnten; die Abfindungen sollten auch für die vor dem 1. Juli 1990 gekündigten Mitarbeiter gezahlt werden, die kein Überbrückungsgeld erhalten hatten. Einen Antrag der Antragstellerin, auch den Betrag von 10.000 DM überschreitende Abfindungen ohne vorherige Genehmigung auszahlen zu dürfen, lehnte der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission mit Schreiben vom 26. Juli 1990 ab.

Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland vereinbarte die Antragstellerin mit der Gewerkschaftsleitung des Parteivorstandes und den Gewerkschaftsvorständen der Länder der ehemaligen DDR am 27. November 1990 einen neuen Sozialplan. Danach hängt der ansonsten unveränderte Abfindungsanspruch nunmehr von einer Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten ab. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 30. November 1990 den Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission erneut um Zustimmung zur Auszahlung der Abfindungen in voller Höhe und teilte mit, daß die notwendigen Mittel in ihrem Sozialfonds vorhanden seien, dessen Höhe zum 15. November 1990 rund 60 Mio. DM betrage. Der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission reichte diesen Antrag mit dem Hinweis an die Antragsgegnerin weiter, daß die Unabhängige Kommission gegen die Realisierung des Sozialplans noch im Dezember 1990 keine Bedenken hätte. Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 an die Antragstellerin, daß sie mit der Durchführung des vorgelegten Sozialplans einverstanden sei, jedoch mit der Maßgabe, daß keine über 20.000 DM hinausgehenden Abfindungen ausgezahlt würden. Die Antragstellerin zahlte in der Folgezeit Abfindungen entsprechend dem Sozialplan bis zur genehmigten Obergrenze an 4.602 ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter im Gesamtumfang von 34.232.823,49 DM aus.

Am 5. Februar 1991 beschloß die Unabhängige Kommission, die Antragsgegnerin zu bitten, bis zur Vorlage eines neuen Sozialplans und von Mitarbeiterlisten der Antragstellerin die Einstellung der Zahlungen zu veranlassen, weil der Umfang der Abfindungen mit acht Monatsgehältern und schon bei einer Mindestzugehörigkeit von sechs Monaten zum Parteibetrieb unüblich und sozial und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei und es für die Obergrenze von 20.000 DM pro Mitarbeiter keine befriedigende Begründung gebe. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch Schreiben vom 8. Februar 1991 mit, daß die Unabhängige Kommission ihr Einverständnis mit der Auszahlung der Abfindungen zurückgezogen habe und die weitere Auszahlung von Sozialplangeldern nicht genehmigt werden könne.

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 1991 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin ordnete mit Schreiben vom 8. Mai 1991 vorsorglich die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung vom 8. Februar 1991 an, weil die weitere Durchführung des Sozialplans den gesetzlichen Auftrag der Rückführung des Vermögens an die Berechtigten gefährden und außerdem zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber Arbeitnehmern in vergleichbarer sozialer Lage führen würde.

Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin vorgetragen: Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, weil die Antragsgegnerin ihr - der Antragstellerin - gegenüber hoheitlich gehandelt habe. Die Sache sei eilbedürftig, weil ihr nicht zuzumuten sei, den Ausgang eines sich möglicherweise über Jahre hinziehenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Sie könne ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht zur Durchführung des Sozialplans nicht nachkommen. Dadurch sei der betriebliche Frieden gefährdet. Der angeordneten Verfügungsbeschränkung fehle eine Rechtsgrundlage, denn § 20 b PartG-DDR und die Regelung des Einigungsvertrages (EV) verstießen gegen Artikel 21 Abs. 1 GG, weil die Kommission nicht unabhängig, sondern regierungsabhängig sei und die Antragstellerin infolge der unklaren Regelungen des Einigungsvertrages und der über 40 Jahre zurückwirkenden Überprüfung bis zum Abschluß dieser Überprüfung jahrelang unter Staatsaufsicht stehe. Davon abgesehen sei die Zustimmung vom 14. Dezember 1990 ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, und die Widerrufsvoraussetzungen lägen nicht vor. Aufgrund der Zustimmung sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Jahrelang beschäftigte Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund längerer Kündigungsfristen erst später gekündigt worden seien und die wegen der vereinbarten Abfindungen auf Kündigungsschutzklagen verzichtet hätten, hätten einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit bereits abgefundenen Mitarbeitern. Zur Vorlage von Mitarbeiterlisten sei sie nicht bereit, weil sie befürchte, daß einzelne Namen in die Öffentlichkeit gelangen könnten.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind dem entgegengetreten und haben vorgetragen: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin zivilrechtlich gehandelt habe. Die Antragstellerin sei nicht aktivlegitimiert, denn Verfügungsberechtigte über das Vermögen sei allein die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit der Beigeladenen. Das Eilbedürfnis sei nicht ersichtlich. Zudem würde die Hauptsache vorweggenommen, weil Rückzahlungen von früheren Mitarbeitern nicht zu erreichen seien. Die Schreiben vom 14. Dezember 1990 und 8. Februar 1991 seien keine Verwaltungsakte. Zumindest sei der Antrag unbegründet. Die Zustimmung vom 14. Dezember 1990 habe sich nicht auf Auszahlungsbeträge, sondern auf Abfindungsbeträge bis zu 20.000 DM sowie auf das von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 30. November 1990 angegebene Gesamtvolumen von 60 Mio. DM bezogen. Beide Beträge habe die Antragstellerin überschritten und damit gegen die Geschäftsgrundlage der Zustimmung verstoßen. Jedenfalls lägen aber die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes vor.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 5. Juni 1991 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, und der Antrag sei nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, denn jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin handelte die Antragsgegnerin hoheitlich; das Schreiben vom 8. Februar 1991 enthalte einen Verwaltungsakt. Der Antrag sei aber unbegründet, denn die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Das Schreiben vom 8. Februar 1991 enthalte die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vom 14. Dezember 1990. Diese Zustimmung habe gegen § 20 b PartG-DDR und den Einigungsvertrag verstoßen. Zweck dieser Vorschriften, gegen die keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, sei die Rückführung nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbenes Vermögens an die früher Berechtigten. Schon wegen des Gesamtvolumens sei auszuschließen, daß die Abfindungen aus Einnahmen nach dem 7. Oktober 1989 bestritten werden könnten. Weil der materiell-rechtsstaatliche Erwerb des für die Abfindungen erforderlichen Vermögens nicht geprüft und nicht nachgewiesen worden sei, habe eher ein zwingender Versagungsgrund vorgelegen. Zwar spreche viel dafür, daß bei der Prüfung eines zwingenden Versagungsgrundes die sozialen Belange der gekündigten Mitarbeiter und die Praxis der Antragsgegnerin bei der Gestaltung und der Durchführung von Sozialplänen ehemals volkseigener Unternehmen nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen; hierfür müßten aber die geforderten Mitarbeiterlisten vorgelegt werden. Die Abfindungsleistungen der Antragstellerin lägen erheblich über denen, die ehemalige Beschäftigte volkseigener Betriebe erhielten. § 48 Abs. 2 VwVfG stehe der Rücknahme nicht entgegen, weil auf den Adressaten der Rücknahme abzustellen sei und nicht auf einen faktisch begünstigten Dritten. Die Antragsgegnerin habe von ihrem Rücknahmeermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht und die Ermessensentscheidung ebenso wie das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zutreffend begründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin ergänzend vor: Die Zustimmung vom 14. Dezember 1990 sei rechtmäßig gewesen, und die Widerrufsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Überprüfung ihrer Abfindungszahlungen durch unabhängige Wirtschaftsprüfer habe sie nie verweigert. Für die Zeit seit Beginn der treuhänderischen Verwaltung sei sie nunmehr zur Vorlage von Mitarbeiterlisten bereit. Mit den Abfindungszahlungen an entlassene Mitarbeiter trage sie "Altlasten", für die sie auch Altmittel verwenden dürfe. Zudem hätten auch die sogenannten Blockparteien wie z. B. die CDU Abfindungen in Höhe von durchschnittlich 13.000 DM an entlassene Mitarbeiter aus ihrem Altvermögen gezahlt. Davon abgesehen habe sie nach dem 7. Oktober 1989 Neuvermögen in Höhe von 131.177.800 DM erworben; dieses Vermögen werde zu Unrecht von der Antragsgegnerin treuhänderisch verwaltet. Zumindest habe sie einen Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zur Auszahlung der Abfindungsbeträge aus diesem Vermögen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 1991 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 1991 wiederherzustellen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die weitere Auszahlung von Abfindungen gemäß dem Sozialplan vom 27. November 1990 nach Maßgabe der Zustimmungserklärung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 1990 zu gestatten.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor: Die Antragstellerin könne keine Verletzung eigener Rechte geltend machen, denn bis zur Aufhebung der treuhänderischen Verwaltung habe sie keine eigene, sondern nur eine abgeleitete Verfügungsgewalt über ihr Vermögen, die einer Bevollmächtigung gleichkomme. Jedenfalls sei der Antrag aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts unbegründet. Dar-über hinaus sei er auch deshalb unbegründet, weil die Vereinbarung zum Sozialplan vom 27. November 1990 unwirksam sei, denn diese sei entgegen dem Betriebsverfassungsgesetz nicht mit dem Betriebsrat, sondern mit der Betriebsgewerkschaftsleitung geschlossen worden, an deren geheimer und demokratischer Wahl Zweifel bestünden. Zudem habe die Betriebsgewerkschaftsleitung bei dem Parteivorstand die Vereinbarung auch für die Mitarbeiter der Untergliederungen der Partei geschlossen, was nur zulässig sei, wenn die Untergliederungen keine eigenen Vertretungen gewählt hätten.

Die CDU der ehemaligen DDR zahle die Abfindungen an entlassene Mitarbeiter nicht aus ihrem Altvermögen. Sie habe dieses Altvermögen an die Antragsgegnerin abgetreten. Die FDP zahle die Abfindungen für entlassene Mitarbeiter der mit ihr zusammengeschlossenen Parteien der ehemaligen DDR zwar aus dem treuhänderisch verwalteten Vermögen, jedoch nur in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern, die die Abfindungsbeträge der Antragstellerin bei weitem nicht erreichte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dem Senat haben ein Band Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen und ein Ordner Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie zwei Ordner Fotokopien der Antragsgegnerin (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 8. Oktober 1991) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 1991 ist zulässig.

a) Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, denn es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.

Ob eine Streitigkeit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn, wie hier, eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der - den Streitgegenstand bestimmende - Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedingt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 f.).

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beschränkung der Befugnis, über ihr Vermögen zu verfügen. Diese Beschränkung ist ihr durch § 20 b PartG-DDR, der nach Artikel 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 weitergilt und durch die Maßgabe d) ergänzt worden ist, auferlegt worden. Diese Vorschriften sind besondere Rechtssätze, die den Staat berechtigten und verpflichten, und damit solche des öffentlichen Rechts. Die treuhänderische Vermögensverwaltung und die Zustimmung zu Vermögensveränderungen, die Prüfung der Vermögenserwerbsgründe und anschließende Zurückführung an die früher Berechtigten, Verwendung zugunsten gemeinnütziger Zwecke oder Wiederzurverfügungstellung an die betroffenen Organisationen sind öffentliche Aufgaben. Die Antragsgegnerin als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 EV) und die Antragstellerin stehen sich bei der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber, in welchem sich die Antragsgegnerin der Mittel des öffentlichen Rechts bedient. Zudem haben die Ver-tragsparteien des Einigungsvertrages die Fortgeltung der §§ 20 a und 20 b PartG DDR und deren Ergänzung durch Maßgabe d) in Anlage II Kapitel II unter dem Sachgebiet A "Staats- und Verfassungsrecht" geregelt, und der Gesetzgeber hat mit dem Einigungsvertragsgesetz diese Vorschriften förmlich dem öffentlichen Recht zugeordnet. Die Aufgaben und Befugnisse der Antragsgegnerin nach §§ 20 a, 20 b PartG DDR und Maßgabe d) EV unterscheiden sich von denen, die sie nach dem nach Maßgabe des Artikel 25 EV fortgeltenden Treuhandgesetz hat, bei dessen Anwendung sie nach außen zivilrechtlich tätig wird (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 22. Januar 1991 - OVG 8 S 6.91 - NJW 1991 S. 715).

b) Das Schreiben vom 8. Februar 1991 enthält einen Verwaltungsakt im Sinne des - auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin anwendbaren (vgl. Artikel 8 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) - § 35 Satz 1 VwVfG. Die Rücknahme der Zustimmung ist - ebenso wie deren Erteilung mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 - eine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Entscheidung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR zur Regelung der Auszahlung von Abfindungen. Gegen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin findet nach § 68 VwGO ein Vorverfahren statt.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht deshalb unstatthaft, und vorläufiger Rechtsschutz ist nicht entsprechend dem Hilfsantrag nach § 123 VwGO zu gewähren, weil sich die Zustimmungsentscheidung vom 14. Dezember 1990 schon vor ihrer Rücknahme am 8. Februar 1991 anderweitig erledigt hätte.

Die Zustimmung war nicht von vornherein auf ein Gesamtvolumen von 60 Mio. DM einschließlich der bereits aufgrund des vorangegangenen Sozialplans gezahlten Abfindungen beschränkt. Zwar hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben bis Ende 1990 Abfindungen in Höhe von mehr als 69 Mio. DM (und außerdem im ersten Halbjahr 1990 zusätzlich knapp 82,5 Mio. Mark der DDR) gezahlt. Der Wortlaut des Bescheides vom 14. Dezember 1990 enthält aber keine Beschränkung auf ein Gesamtvolumen von 60 Mio. DM einschließlich der seinerzeit bereits ausgezahlten Abfindungen. Auch dem Antrag vom 30. November 1990 auf Erteilung der Zustimmung läßt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Dieser Antrag enthält zwar den Hinweis, daß die notwendigen finanziellen Mittel im Sozialfonds der PDS vorhanden seien und dieser Fonds im Parteivorstand zum 15. November 1990 rund 60 Mio. DM betrage. Das ist aber keine konkludente Erklärung zum Gesamtvolumen einschließlich der schon zuvor aufgrund des vorangegangenen Sozialplans gezahlten Abfindungen, sondern der Hinweis auf die vorhandenen 60 Mio. DM bezieht sich auf die zur Durchführung des neuen Sozialplans vom 27. November 1990 zukünftig erforderlichen Mittel. Hiervon abgesehen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beigeladenen (Vermerk des Referatsleiters vom 10. Januar 1991 über ein Telefongespräch mit einem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin [...], Vermerk des Leiters des Sekretariats der Beigeladenen über ein Telefongespräch vom 13. März 1991 mit dem früheren Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission [...]), daß die Antragsgegnerin keine klaren Vorstellungen vom Gesamtvolumen des Sozialplans hatte.

Ebensowenig hat sich die Zustimmung vom 14. Dezember 1990 wegen eines Verstoßes gegen eine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erledigt. Zwar übersteigen die nach dem Sozialplan vom 27. November 1990 vereinbarten Abfindungen den Betrag von 20.000 DM teilweise erheblich. Der Zustimmungsbescheid der Antragsgegnerin enthält aber zum einen mit der Maßgabe, daß keine über 20.000 DM hinausgehenden Abfindungen ausgezahlt werden dürfen, lediglich eine Auszahlungsgrenze und nicht, wie die Antragsgegnerin jetzt meint, eine Vereinbarungsgrenze. Zum anderen enthält der Bescheid keine Regelung darüber, daß die Wirkung der Zustimmung insgesamt bei einem Verstoß gegen diese Maßgabe nicht eintritt oder erlischt, also keine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG.

Die Zustimmung hatte sich daher noch nicht erledigt; auf den Hilfsantrag braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.

c) Die für die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (vgl. Kopp, VwGO, Auflage 1989, § 80 Rdnr. 93) ist gegeben. Sie setzt voraus, daß die Antragstellerin im Anfechtungsprozeß geltend machen könnte, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis kann von der Antragsgegnerin nicht mit der Begründung bestritten werden, die Antragstellerin habe infolge der gesetzlich angeordneten treuhänderischen Verwaltung ihres Vermögens nur abgeleitete und keine eigenen Rechte an ihrem Vermögen, könne also keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Mit dem Erfordernis der Klagebefugnis und der Antragsbefugnis sollen Popularklagen bzw. -anträge verhindert werden. Darum geht es hier nicht. Die Antragstellerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der treuhänderischen Verwaltung ihres Vermögens und wehrt sich gegen die Rücknahme eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes. Damit besteht die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte; die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

2. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO liegen vor. Es besteht ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheides vom 8. Februar 1991. Die weitere Auszahlung von Abfindungsbeträgen würde das Vermögen der Antragstellerin um nach ihren letzten Angaben ca. 25,5 Mio. DM mindern und, soweit dieses Vermögen unter treuhänderischer Verwaltung steht und nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben worden ist, entweder den Rückforderungsanspruch der früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger oder die Verwendung zugunsten gemeinnütziger Zwecke vereiteln oder mindestens gefährden. Dieses öffentliche Interesse am Sofortvollzug ist in dem Bescheid vom 8. Mai 1991 zutreffend begründet worden.

Ob der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet ist, hängt vom Ergebnis einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ab. Er ist begründet, wenn der Widerspruch bei summarischer Prüfung erfolgreich sein wird oder wenn bei einem nach summarischer Prüfung voraussichtlich offenen Ausgang die Abwägung der gegensätzlichen Interessen ergibt, daß dem Interesse der Antragstellerin für die Dauer des Widerspruchsverfahrens der Vorrang gebührt. Im vorliegenden Fall ist der Antrag jedoch unbegründet, denn der Widerspruch wird nach dem derzeitigen Sachstand nach Auffassung des Senats voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der Rücknahmebescheid bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage des Rücknahmebescheides vom 8. Februar 1991 ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. a) Rechtsgrundlage für die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Auszahlung der Abfindungen ist § 20 b Abs. 1 PartG-DDR. Nach dieser Vorschrift können Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission vornehmen. Dieser Zustimmungsvorbehalt betrifft nach seinem Wortlaut und nach dem Zweck der Vorschrift das gesamte Vermögen der Antragstellerin, so daß jede Vermögensveränderung der staatlichen Zustimmung bedarf. Nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist zwischen zwei Vermögensmassen zu unterscheiden. Das bis zum 7. Oktober 1989 erworbene oder seither (als Surrogat) an die Stelle dieses Vermögens getretene Vermögen (im folgenden: Altvermögen) steht nach § 20 b Abs. 2 PartG DDR unter treuhänderischer Verwaltung und unterliegt den ergänzenden Bestimmungen der Maßgabe d) Sätze 2 bis 5 EV. Das nach dem 7. Oktober 1989 - nicht als Surrogat - erworbene Vermögen (im folgenden: Neuvermögen) steht dagegen nicht unter treuhänderischer Verwaltung und unterliegt nicht den weiteren Regelungen der Maßgabe d) Sätze 2 bis 5 EV. Aber auch dieses Neuvermögen betreffende Vermögensveränderungen bedürfen nach Wortlaut und Zweck des § 20 b Abs. 1 PartG DDR der staatlichen Zustimmung. § 20 b Abs. 1 PartG-DDR beschränkt sich anders als Abs. 2 nicht auf das bis zum 7. Oktober 1989 erworbene Vermögen. Der Zweck des Zustimmungsvorbehalts besteht darin, die Prüfung des Erwerbszeitpunkts des von der beabsichtigten Veränderung betroffenen Vermögensgegenstandes und damit die Feststellung zu ermöglichen, ob dieser Vermögensgegenstand unter treuhänderischer Verwaltung steht. Würde entgegen dem Wortlaut des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR der Zustimmungsvorbehalt nur auf das treuhänderisch verwaltete Vermögen bezogen, wären die mit § 20 b Abs. 2 PartG-DDR verfolgten Ziele (nämlich die Sicherung von Vermögenswerten, die Zurückführung des Vermögens an früher Berechtigte oder den Rechtsnachfolger sowie die gemeinnützige Verwendung des Vermögens) gefährdet. Die in § 20 b Abs. 1 PartG-DDR genannten Organisationen würden mangels einer präventiven behördlichen Kontrolle selbst darüber befinden, ob im Einzelfall ein Vermögensgegenstand der treuhänderischen Verwaltung unterliegt oder nicht. Irrtümer wären nicht ausgeschlossen und hätten zur Folge, daß durch Vermögensdispositionen vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten, die dem Normzweck des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR zuwiderliefen.

b) Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 10. Juli 1991 - 2 BvE 3/91 - LKV 1991, S. 308 f. = DVBl. 1991, S. 991 f. = NJW 1991, S. 2472 f.) entschieden hat, wird der Gewährleistungsbereich des Art. 21 Abs. 1 GG nicht davon berührt, daß das Vermögen der in der ehemaligen DDR wirkenden Parteien aus der Zeit vor dem 7. Oktober 1989 unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden ist. Art. 21 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, daß die Antragstellerin über das nach dem 7. Oktober 1989 erworbene Vermögen gegenwärtig nicht uneingeschränkt verfügen kann, denn dies beruht darauf, daß sie es unterlassen hat, für eine Trennung der Vermögensmassen zu sorgen.

§ 20 b PartG-DDR und Maßgabe d) des EV sind mit der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Zwar beschränken der Zustimmungsvorbehalt des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR und die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr Vermögen und wird ihr nach Maßgabe d) Sätze 2 und 3 EV das nicht nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Vermögen entzogen. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Soweit die Antragstellerin Vermögensgegenstände nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben hat, liegt in der Zurückführung an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger oder in der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken kein Grundrechtseingriff, weil dieser Teil des Vermögens außerhalb der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem erwähnten Beschluß im Hinblick auf die Stellung der Antragstellerin als Partei entschieden, daß Art. 21 Abs. 1 GG ihr "jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung der Erwerbsgründe das Recht zur Verfügung über solche Vermögensobjekte und zu deren Nutzung" gewährleistete, die sie "als Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) erlangt hatte", und daß "dieses Vermögen jedenfalls insoweit außerhalb der Gewährleistung des Art. 21 Abs. 1 GG" stehe, "als es nicht nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie in einer freiheitlichen Demokratie für den Vermögenserwerb aller Parteien gelten, erworben worden ist." Es hat dies mit der Stellung der Antragstellerin als Staatspartei der ehemaligen DDR begründet. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung für Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Auf den nicht nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbenen Teil ihres Vermögens hat die Antragstellerin keinen Anspruch. Es handelt sich insoweit weder um eine Schrankenbestimmung noch um eine Enteignung, sondern darum, daß die materielle Rechtslage bzw. der dieser Rechtslage entsprechende Rechtszustand zugunsten der früher Berechtigten wiederhergestellt wird (vgl. die Fußnote zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des EV).

Soweit die Antragstellerin dagegen ihr Vermögen nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben hat, liegt in der zeitlich befristeten treuhänderischen Verwaltung und in dem Zustimmungsvorbehalt nach § 20 b PartG DDR kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum als Rechtsinstitut. Diese Garantie sichert einen Grundbestand von Normen, die das Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung umschreiben. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum veräußern zu dürfen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1969 - 1 BvR 353/67 - BVerfGE 26, 215, 222 unter 1). Das Bundesverfassungsgericht (a. a. O. und Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u. a. - BVerfGE 42, 263, 294 f.) sieht gesetzliche Verfügungsbeschränkungen und Veräußerungsverbote als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an. Ein Veräußerungsverbot gehört zu den schwersten Eingriffen in den Freiheitsbereich des Bürgers (BVerfGE 26, 215, 222) und bedarf ebenso wie die Beseitigung der Verfügungsbefugnis (BVerfGE 42, 263, 294) einer besonderen Legitimation. Daher kann nicht jedes nur denkbare öffentliche Interesse eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung rechtfertigen; es müssen vielmehr solche Gründe des gemeinen Wohls vorliegen, denen auch bei Beachtung des Grundgesetzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (BVerfGE 26, 215, 222; 42, 263, 295). Darüber hinaus muß berücksichtigt werden, daß die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und die Gewährleistung der Substanz des Rechts fordert. Der Gesetzgeber darf nicht unter dem Etikett einer Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Wahrheit eine Enteignung durchführen (BVerfGE 42, 263, 295).

Diesen Grundsätzen entsprechen § 20 b PartG DDR und Maßgabe d) EV bei verfassungskonformer Auslegung. Von der treuhänderischen Verwaltung, der Prüfung der Erwerbsgründe und der anschließenden Zurückführung an die früher Berechtigten, der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken oder der Wiederzurverfügungstellung bei nachweislich materiell-rechtsstaatlichem Erwerb werden von vornherein nur das bis zum 7. Oktober 1989 erworbene Vermögen und die später an seine Stelle getretenen Surrogate erfaßt. Hierbei handelt es sich um eine auf den politischen Verhältnissen in der ehemaligen DDR beruhende parteien- und verbandsrechtliche Spezialregelung, die der Chancengleichheit der Parteien und Verbände dient. Der Grund für die treuhänderische Verwaltung und die Regelungen der Maßgabe d) EV liegt darin, daß die Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich an der politischen Willensbildung mitwirken oder, soweit es um Nichtparteien geht, nach Art. 9 GG mitwirken können (vgl. insoweit Starck, Rechtsgutachten über die Behandlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR auf Grund des Parteiengesetzes der DDR und des Einigungsvertrages, 1991 S. 12). Die Antragstellerin hatte in der ehemaligen DDR die Stellung einer Staatspartei inne, die gerade auf der Verleugnung der Grundsätze der Staatsfreiheit und Chancengleichheit der Parteien beruhte (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1991 - 2 BvE 3/91 - S. 15). Diese Stellung hatte auch vermögensrechtliche Auswirkungen. Die Volkskammer ging bei der Einführung der §§ 20 a und 20 b durch das Änderungsgesetz vom 31. Mai 1990 zum Parteiengesetz der DDR davon aus, daß "die Herrschaft der SED zur Versicherung von Partei- und Staatsvermögen" geführt hat und "die SED sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols im Laufe der 40jährigen Geschichte der DDR Vermögenswerte unrechtmäßig und unter Ausschaltung öffentlicher Kontrolle angeeignet, Enteignungen zum eigenen Vorteil vorgenommen und Mittel aus dem Staatshaushalt zu ihren Gunsten zweckentfremdet" hat (vgl. die Begründung zum gemeinsamen Antrag der Koalitionsfraktionen auf Initiative der DSU vom 31. Mai 1990 S. 2 und die stenografische Niederschrift der Sitzung der Volkskammer der DDR vom 31. Mai 1990 S. 251 ff.). Diese Annahme und den Zweck, die Chancengleichheit wiederherzustellen, haben sich die Vertragsparteien des Einigungsvertrages zu eigen gemacht (vgl. auch die Protokollerklärung Nr. 17 zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III EV). Hinzugefügt haben sie durch die Maßgabe d) Sätze 2 bis 4 als weiteren Zweck die Wiederherstellung der materiellen Vermögensrechtslage. Hinsichtlich dieser Wiederherstellung der materiellen Vermögensrechtslage regelt Maßgabe d) Satz 2 EV für den Teilbereich des Vermögens der Parteien und ihnen verbundener Organisationen, juristischer Personen und Massenorganisationen - ähnlich wie das Vermögensgesetz für andere Bereiche - die Rückübertragungsansprüche Dritter.

Ausgenommen von der treuhänderischen Verwaltung und den Regelungen der Maßgabe d) EV ist dagegen das nach dem 7. Oktober 1989 erworbene Neuvermögen (soweit es sich nicht um Surrogate handelt). Diesen Teil des Vermögens betreffende Veränderungen bedürfen nur deshalb der Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR, weil bei Vermögensveränderungen jeweils im Einzelfall geprüft werden muß, ob das von der beabsichtigten Veränderung betroffene Vermögen unter treuhänderischer Verwaltung steht oder nicht.

Diese dargelegten Gesetzeszwecke sind Gründe des gemeinen Wohls im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denen ein Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers oder sonstigen Trägers von Grundrechten zukommt und die deshalb eine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung rechtfertigen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die Regelungen des § 20 b PartG-DDR und der Maßgabe d) EV nicht verletzt. Soweit es um das Altvermögen geht, ist die treuhänderische Verwaltung offenkundig geeignet und erforderlich, die angestrebten Gesetzeszwecke der Herstellung der Chancengleichheit und der Wiederherstellung der materiellen Vermögensrechtslage zu erreichen. Hinsichtlich ihres nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbenen Vermögens hat die Antragstellerin nach Maßgabe d) Satz 4 EV einen Wiederzurverfügungsstellungsanspruch. Sie kann jederzeit die Freigabe einzelner Vermögensgegenstände verlangen und notfalls mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe erwirken, wenn sie nachweisen kann, daß sie diese nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben hat. Ebenso kann sie mit verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz Verfügungen der Antragsgegnerin über solche Vermögensgegenstände verhindern, deren materiell-rechtsstaatlichen Erwerb sie nachweisen kann. Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig, ihr die Beweislast für den materiell-rechtsstaatlichen Erwerb aufzuerlegen, weil die Erwerbssachverhalte in ihrer Sphäre liegen und daher nur von ihr zu beweisen sind. Zudem regelt der Einigungsvertrag die Anforderungen an den Nachweis nicht, so daß die Maßgabe d) Satz 4 EV eine Auslegung erlaubt, die - insbesondere bei lange zurückliegenden Sachverhalten - angemessene Anforderungen an den Nachweis stellt.

Der Maßstab selbst, an dem die Erwerbstatbestände zu messen sind, also der materiell-rechtsstaatliche Erwerb im Sinne des Grundgesetzes, begegnet weder im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot noch sonst verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift der Maßgabe d) Satz 4 EV genügt dem Bestimmtheitsgebot, denn es handelt sich um einen der Auslegung durch die Verwaltungsbehörde und die Gerichte zugänglichen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Verwendung gerade bei vielschichtigen Sachverhalten grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dessen Klärung den Rechtsanwendungsorganen überlassen bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfG 79, 174, 195). Außerdem nimmt der Maßstab auf das Grundgesetz selbst Bezug, so daß er auch aus diesem Grunde nicht verfassungswidrig ist. Daß an ihm auch Vorgänge gemessen werden, die vor dem Beitritt der ehemaligen DDR zum Grundgesetz und wegen der Anknüpfung von § 20 a Abs. 2 Buchst. a PartG-DDR an den 8. Mai 1945 teilweise sogar vor Inkrafttreten des Grundgesetzes liegen, mag im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der (unechten) Rückwirkung weitere Prüfungen erfordern, wenn sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutz berufen kann, ist aber grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich.

Steht der Erwerb nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen fest, so ist der Zweck der treuhänderischen Verwaltung erfüllt und gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß das jeweilige Vermögensobjekt der betroffenen Partei oder Organisation umgehend wieder zur Verfügung zu stellen ist. Der Wortlaut und der Sinn der Vorschriften räumen der Behörde in diesem Fall kein Ermessen ein, kraft dessen sie auf den Verwendungszweck oder den Zeitpunkt der Wiederzurverfügungstellung Einfluß nehmen könnte. Das Gesetz sieht keine Prüfung des Verwendungszwecks vor, und jedes weitere Zögern wäre unzulässig. Gleiches gilt, wenn feststeht, daß ausschließlich noch vorhandenes Neuvermögen von einer beabsichtigten Vermögensveränderung betroffen ist. § 20 b Abs. 1 PartG-DDR dient ausschließlich der Sicherung des treuhänderisch verwalteten Vermögens. Ist dieses nicht betroffen, so ist die Zustimmung ohne weitere Prüfung des Verwendungszweckes und unverzüglich zu erteilen.

Die Substanz des Eigentums der Antragstellerin bleibt bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung durch § 20 b PartG DDR und Maßgabe d) EV erhalten, insbesondere führt der Gesetzgeber nicht unter dem Etikett einer Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Wahrheit eine Enteignung durch. Denn der nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Teil des Vermögens, der an die früher Berechtigten zurückzuführen oder gemeinnützig zu verwenden ist, steht, wie dargelegt, außerhalb der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der von der Antragstellerin nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Teil ihres Vermögens wird ihr nach Prüfung der Erwerbsgründe nach Maßgabe d) Satz 4 EV wieder zur Verfügung gestellt. Über das nach dem 7. Oktober 1989 erworbene Vermögen kann sie nach Prüfung des Erwerbszeitpunkts auf Grund der zwingend zu erteilenden Zustimmung der Antragsgegnerin frei verfügen.

c) Die Zustimmung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 1990 zur Auszahlung der Abfindungsbeträge war rechtswidrig, weil gegenwärtig nicht auszuschließen ist, daß die Abfindungen ganz oder teilweise nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenem Vermögen gezahlt werden.

Die Antragsgegnerin war für die Erteilung der Zustimmung zuständig. Treuhänderin war zu Beginn der treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR die Unabhängige Kommission, deren Vorsitzenden die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR übertragen worden war. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages ist die bisherige treuhänderische Verwaltung im Sinne des § 20 b Abs. 3 PartG-DDR, zu der auch die Prüfung und Zustimmung nach Abs. 1 gehörte, durch Maßgabe d) Satz 1 EV der Antragsgegnerin übertragen worden. Hierdurch soll eine Entlastung der Unabhängigen Kommission von der Wahrnehmung der treuhänderischen Verwaltung herbeigeführt werden (vgl. den Zwischenbericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR vom 18. März 1991, BT-Drs. 12/622 S. 4 ff., S. 8 unter 4.3 a); im Außenverhältnis soll allein die Antragsgegnerin tätig werden (vgl. Rein, DtZ 1991, S. 290, 291). Dem widerspräche es, die Maßgabe d) Satz 1 EV so auszulegen, daß die Antragsgegnerin nur die das Altvermögen betreffenden Aufgaben des § 20 b PartG-DDR wahrzunehmen und nur insoweit die Zustimmung zu erteilen hätte, während für die das Neuvermögen betreffende Zustimmung weiterhin der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission zuständig wäre. Dementsprechend geht auch die Unabhängige Kommission in ihrem Zwischenbericht (a. a. O., S. 7 unter 4.2) davon aus, daß der Zustimmungsvorbehalt ihres Vorsitzenden nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages keine Bedeutung mehr habe und die Zustimmung von der Treuhandanstalt zu erteilen sei (a. a. O., S. 8).

Der Zustimmungsvorbehalt des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR dient der Sicherung des treuhänderisch verwalteten Vermögens und der Verwendung dieses Vermögens in der von Maßgabe d) Sätze 2 bis 4 EV vorgeschriebenen Weise. Die Zustimmung darf daher grundsätzlich nur erteilt werden, wenn zuvor ausgeschlossen worden ist, daß Altvermögen von der beabsichtigten Vermögensveränderung betroffen ist, das nicht nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist. Daher ist vor jeder Zustimmung zu prüfen, welchen Umfang die Vermögensveränderung haben soll, ob die Zahlung aus Alt- oder Neuvermögen geleistet werden soll (Prüfung des Vermögenserwerbszeitpunkts) und, wenn die Zahlung aus Altvermögen geleistet werden soll, ob dieses Altvermögen nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist (Prüfung der Vermögenserwerbsgründe). Diese Prüfung ist nach dem Sinn des Zustimmungsvorbehalts entbehrlich, wenn gewährleistet ist, daß das treuhänderisch verwaltete Vermögen durch die Vermögensver-änderung nicht verringert ist, weil ein adäquates Surrogat an seine Stelle tritt. Ob diese Prüfung in besonderen Einzelfällen auch dann entfallen kann, wenn es entweder um unumgängliche Vermögenserhaltungsaufwendungen zur Sicherung anderenfalls konkret gefährdeter und im Verhältnis zu den Aufwendungen erheblich größere Vermögensteile oder um die Erfüllung einer vor dem 7. Oktober 1989 eingegangenen Verpflichtung geht, die untrennbar mit dem Altvermögen verbunden ist (wodurch also das Altvermögen bereits am Stichtag von vornherein um die Passiva gemindert würde), kann hier dahinstehen. Um unumgängliche Vermögenserhaltungsaufwendungen handelt es sich hier nicht, und die streitigen Abfindungszahlungen beruhen schon deshalb nicht auf untrennbar mit dem Altvermögen verbundenen Verpflichtungen, weil die Abfindungen erst nach dem Stichtag vereinbart worden sind und der Anspruch erst mit der Kündigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses entsteht, also die Abfindungsansprüche das Vermögen der Antragstellerin am 7. Oktober 1989 nicht minderten.

Die Antragstellerin und die Beigeladene haben die danach notwendige Prüfung unterlassen.

Bei Erteilung der Zustimmung am 14. Dezember 1990 stand nicht fest, daß die Abfindungen aus dem nach dem 7. Oktober 1989 erworbenen, nicht unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Neuvermögen gezahlt werden sollen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung nicht geprüft, welcher Betrag für die Abfindungen erforderlich ist und zu welcher Zeit die Antragstellerin die seinerzeit in dem Sozialfonds befindlichen 60 Mio. DM erworben hat, mit denen sie die Abfindungen bezahlen wollte. Grundlage der Zustimmung der Antragsgegnerin und des Einverständnisses der Beigeladenen war ausweislich der bereits zitierten Gesprächsvermerke vielmehr allein die beiderseitige Annahme, daß die Abfindungszahlungen bis zum Jahresende 1990 abgeschlossen sein würden. Dieser Gesichtspunkt steht mit dem dargelegten Sicherungszweck des Zustimmungsvorbehalts in keinem Zusammenhang.

Auch der Senat hat nicht feststellen können, daß die Antragstellerin zumindest jetzt über Neuvermögen in Höhe der noch offenen 25,5 Mio. DM verfügt. Zwar behauptet sie, seit dem 8. Oktober 1989 etwa 131 Mio. DM eingenommen zu haben, und hat auf Nachfragen des Senats mit Schriftsatz vom 30. September 1991 die Einnahme und Herkunft von etwa 95 Mio. DM glaubhaft gemacht. Der Senat hat aber bei summarischer Prüfung nicht feststellen können, daß zumindest 25,5 Mio. DM dieses Neuvermögens noch vorhanden sind, denn den glaubhaft gemachten Einnahmen stehen erhebliche Ausgaben der Antragstellerin gegen-über. Bereits in dem erwähnten Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat der Bundesminister des Innern mit Schriftsatz vom 12. April 1991 vorgetragen, daß die seit dem 8. Oktober 1989 laufenden Ausgaben der Antragstellerin erheblich höher seien als die laufenden Einnahmen und diese daher zur Bestreitung ihrer Ausgaben in wesentlichem Umfang auf Vermögen zurückgreife, das bis zum 7. Oktober 1989 gebildet wurde. Bis zum 27. Juni 1991 konnte ferner der Parteivorstand der Antragstellerin Vermögensveränderungen bis zu einer Höhe von jeweils 10.000 DM ohne Einzelprüfung vornehmen. Veränderungen des Vermögens der Landesverbände und weiterer Untergliederungen der Antragstellerin wurden lediglich stichprobenartig kontrolliert, obgleich sie von der treuhänderischen Verwaltung und dem Zustimmungsvorbehalt nicht ausgenommen sind. Das Gesamtvolumen dieser nicht kontrollierten Ausgaben des Parteivorstandes, der Landesverbände und der weiteren Untergliederungen der Antragstellerin ist nicht bekannt. Außerdem hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1991 die Zusammenstellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Betrag von 10.000 DM übersteigende, von der Antragsgegnerin freigegebene Zahlungen des Parteivorstandes der Antragstellerin vorgelegt, deren Höhe allein im ersten Halbjahr 1991 ca. 62 Mio. DM beträgt.

Bei allen Ausgaben der Antragstellerin seit dem 8. Oktober 1989 ist es eher unwahrscheinlich, daß diese dem Neuvermögen zuzuordnen sind, jedenfalls aber ist gegenwärtig nicht feststellbar, ob sie dem Alt- oder Neuvermögen zuzuordnen sind, weil die Antragstellerin es trotz entsprechender Aufforderung seit Beginn der treuhänderischen Verwaltung unterlassen hat, ihre Vermögensmassen zu trennen und für das Neuvermögen besondere Konten einzurichten, die eine eindeutige Zuordnung der Ausgaben erlauben. Deshalb ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang nach dem 7. Oktober 1989 erworbenes Neuvermögen noch vorhanden ist. Die Ausgaben seit Beginn der treuhänderischen Verwaltung sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls nicht schon deshalb dem Altvermögen zuzuordnen, weil die Beigeladene und später die Antragsgegnerin jeweils die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR erteilt haben, denn der Zustimmungsvorbehalt gilt, wie dargelegt, für Alt- und Neuvermögen. Die Zuordnung der Ausgaben zum Alt- oder Neuvermögen kann ebensowenig nach dem jeweiligen Ausgabenzweck vorgenommen werden, wie die Antragstellerin meint. Der Zweck der jeweiligen Zahlungen hat für die Zuordnung zum Alt- oder Neuvermögen keine Bedeutung. Dies ist gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR vielmehr allein nach dem Vermögenserwerbszeitpunkt vorzunehmen. Im übrigen hätte der Antrag aber selbst dann keinen Erfolg, wenn der Auffassung der Antragstellerin zu folgen wäre, daß der jeweilige Ausgabenzweck über die Zuordnung der Ausgaben zum Alt-oder Neuvermögen entscheide, weil auch dann nicht festgestellt werden könnte, daß von dem glaubhaft gemachten Neuvermögen jetzt noch 25,5 Mio. DM vorhanden sind. Denn die von der Antragsgegnerin vorgelegte Aufstellung der Ausgaben der Antragstellerin allein für das erste Halbjahr 1991 weist mit Löhnen, Gehältern, Sozialleistungen, Mieten, Energiekosten, Zuweisungen an Untergliederungen und eigene Unternehmungen, Stipendien und sonstige Zahlungen an Dritte Ausgaben in Höhe von etwa 39,3 Mio. DM aus, die bei summarischer Prüfung der aus dem Neuvermögen zu bestreitenden laufenden Parteiarbeit zuzuordnen wären.

Legt man mangels anderer Angaben diese Summe als seit dem 8. Oktober 1989 durchschnittliche Halbjahresausgaben für die laufende Parteiarbeit zugrunde, müßten diese Ausgaben seither über 150 Mio. DM betragen haben und würden damit die Einnahmen bei weitem übersteigen. Die Rechtmäßigkeit der Zustimmung vom 14. Dezember 1990 zur Auszahlung der Abfindungsbeträge läßt sich auch nicht damit begründen, daß das hierfür erforderliche Vermögen der Antragstellerin nach Maßgabe d) Satz 4 EV wieder zur Verfügung zu stellen sei. Denn der materiell-rechtsstaatliche Erwerb dieses Vermögens ist nicht nachweisbar. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Herkunft der im Sozialfonds zusammengefaßten 60 Mio. DM, mit denen sie die Abfindungen bezahlen will, und deren Erwerbsgründe keine überprüfbaren Angaben gemacht. Der materiell-rechtsstaatliche Erwerb eines anderen Vermögens in Hohe der jetzt noch benötigten 25,5 Mio. DM ist ebenfalls nicht nachgewiesen.

Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Abfindungen aus nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenem Vermögen gezahlt werden, durfte die Zustimmung nicht erteilt werden. Der Antragsgegnerin ist in einem solchen Fall kein Zustimmungsermessen eingeräumt, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint. Der Wortlaut des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR bietet für ein solches Ermessen keine hinreichenden Anhaltspunkte, und der Vermögenssicherungszweck schließt ein Ermessen aus, denn die Vorschrift soll gerade verhindern, daß Vermögen der treuhänderischen Verwaltung und damit der Zurückführung an die früher Berechtigten oder der gemeinnützigen Verwendung entzogen wird, solange nicht nachgewiesen ist, daß es nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben worden ist. Deshalb kann die Zustimmung nicht - sozusagen im Vorgriff auf die Prüfung der Vermögenserwerbsgründe - mit der bloßen Vermutung begründet werden, daß die Antragstellerin zumindest einen Teil ihres Altvermögens nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben habe. Denn hierdurch könnten die Zurückführungsansprüche der früher Berechtigten oder die Vermögensverwendung zu gemeinnützigen Zwecken gefährdet oder vereitelt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmung dazu dienen soll, die laufende politische Arbeit oder die Erfüllung früher eingegangener Verpflichtungen zu ermöglichen.

Gegenüber dem Sicherungszweck des Zustimmungsvorbehalts hat der Verwendungszweck bei der beabsichtigten Vermögensveränderung grundsätzlich keine Bedeutung, denn § 20 b Abs. 1 PartG-DDR erlaubt, wie oben dargelegt, bei verfassungskonformer Auslegung keine Prüfung des Verwendungszwecks. Umgekehrt kann die Zustimmung - von Vermögenserhaltungsaufwendungen und Ausgaben zur Erfüllung von vor dem 7. Oktober 1989 eingegangenen, untrennbar mit dem Vermögenserwerb verbundenen Verpflichtungen möglicherweise abgesehen - grundsätzlich aber auch nicht zu einer der Antragsgegnerin erwünschten oder von ihr gebilligten Verwendung erteilt werden, solange nicht auszuschließen ist, daß sie Vermögen betrifft, welches nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben worden ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung zum Sozialplan der Antragsgegnerin vom 27. November 1990 wirksam ist. Ebenso haben die Belange der von der Kündigung betroffenen Mitarbeiter der Antragstellerin für die Zustimmungsentscheidung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR keine Bedeutung, denn sie sind im Parteiengesetz der DDR und in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des EV an keiner Stelle erwähnt.

Hierdurch wird die Antragstellerin gegenüber anderen Parteien nicht unzumutbar benachteiligt. Für ihre laufende politische Arbeit und die Erfüllung vor oder nach Beginn der treuhänderischen Verwaltung eingegangener Verpflichtungen stehen ihr die Neuvermögen und das nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Altvermögen zur Verfügung. Dessen Freigabe kann sie jederzeit verlangen und notfalls mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe durchsetzen, wenn sie die notwendigen Feststellungen über den Erwerbszeitpunkt und danach getätigte Ausgaben sowie bei Altvermögen zusätzlich über die Vermögenserwerbsgründe ermöglicht. Daß sie über ihr Vermögen nicht frei verfügen kann und sich hierüber statt dessen mit der Antragsgegnerin auseinandersetzen muß, ist hinsichtlich ihres Altvermögens gerade die Absicht des Gesetzes und hinsichtlich ihres Neuvermögens die Folge davon, daß sie die rechtzeitige Trennung der Vermögensmassen zu Beginn der treuhänderischen Verwaltung unterlassen hat.

Lediglich nicht nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen Erworbenes kann sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nicht verwenden. Darin liegt keine Benachteiligung, denn andere Parteien unterliegen den gleichen Einschränkungen.

d) § 48 Abs. 2 VwVfG steht der Rücknahme der somit rechtswidrigen Zustimmung nicht entgegen. Es kann offenbleiben, ob Begünstigter im Sinne dieser Vorschrift neben dem Adressaten des Verwaltungsakts oder an seiner Stelle auch ein Dritter sein kann (so Kopp, VwVfG, 5. Auflage 1991, § 48 Rdnr. 51 unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 77.74 - BVerwGE 48, 87, 92 und vom 12. August 1977 - BVerwG IV C 20.76 - BVerwGE 54, 257, 261). Denn die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von Abfindungszahlungen der Antragstellerin an ihre entlassenen Mitarbeiter ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG, weil die Leistung nicht von der Antragsgegnerin erbracht und der Verwaltungsakt nicht Voraussetzung einer von ihr oder einer anderen Behörde zu erbringenden Leistung (vgl. Klappstein, in Knack, VwVfG, 3. Auflage 1989, § 48 Rdnr. 8.1), sondern Voraussetzung einer von der Antragstellerin selbst zu erbringenden Leistung ist. Die Regelung des § 48 Abs. 2 VwVfG beruht im wesentlichen darauf, daß die bei Geld- oder Sachleistungen allein betroffenen fiskalischen Interessen in der Regel leichter zugunsten berechtigter Vertrauensinteressen des Betroffenen zurücktreten können als andere öffentliche Interessen (vgl. Kopp, a. a. O.).

e) Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung sowie die nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nötige Begründung des Rücknahmeermessens gemäß § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwVfG rechtzeitig nachgeholt.

Der Rücknahmebescheid vom 8. Februar 1991 ist nicht wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat den Beschluß der Beigeladenen vom 5. Februar 1991, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Befragung zur Überzeugung des Senats klargestellt hat, trotz der insoweit nicht eindeutigen Formulierung in dem Rücknahmebescheid nicht als für sich bindend verstanden, sondern die Gründe der Beigeladenen - auch zur Herstellung des Einvernehmens nach Maßgabe d) Satz 5 EV - selbst geprüft, sich ihnen angeschlossen und zum Gegenstand einer eigenen Ermessensentscheidung gemacht.

Allerdings ist die Antragstellerin vor Erlaß des Rücknahmebescheides nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört geworden und läßt der Bescheid die Gesichtspunkte, von denen die Antragsgegnerin bei der Ausübung des ihr nach § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Rücknahmeermessens ausgegangen ist, entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nicht erkennen. Die Ermessensbegründung war nicht nach § 39 Abs. 2 VwVfG entbehrlich. Gleiches gilt für die Anhörung. Ein Anhörungsverbot im Sinne des § 28 Abs. 3 VwVfG scheidet mangels entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen aus, denn als solche kommen nur besonders wichtige öffentliche Interessen wie Leben und Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes in Betracht (vgl. Kopp, a. a. O., § 28 Rdnr. 57; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Auflage 1990, § 28 Rdnr. 51; Obermayer, VwVfG, 2. Auflage 1990, § 28 Rdnr. 94; HessVGH, Beschluß vom 20. Mai 1988 - 4 TH 3616/87 - NVwZ-RR 1989 S. 113, 114). Auch ein im Ermessen der Behörde stehender Anhörungsverzicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative VwVfG im öffentlichen Interesse, der insbesondere bei drohender Zweckvereitelung anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299, 303 f.; ebenso Kopp, a. a. O., Rdnr. 41, 42), kam nicht in Betracht, denn es gab keine hinreichenden Anhalts-punkte dafür, daß die Antragstellerin die Anhörungszeit zu weiteren Abfindungszahlungen genutzt hätte, zumal die Antragsgegnerin eine mögliche Vereitelungsgefahr durch Einräumung einer notfalls nur sehr kurzen Anhörungsfrist hätte verringern können. Außerdem fehlt jedenfalls eine ausdrückliche Ermessensentscheidung über den Verzicht auf die Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG (vgl. HessVGH, a. a. O., Leitsatz 1 und S. 113, 114; ebenso Beschluß vom 4. Dezember 1986 - 4 TH 1500/86 - NVwZ 1987 S. 510; Kopp, a. a. O., § 28 Rdnr. 30, a. a. O., § 28 Rdnr. 56; a. a. O., Rdnr. 37).

Die fehlende Anhörung und die fehlende Begründung des Rücknahmeermessens sind jedoch nach § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwVfG unbeachtlich, weil sie im vorliegenden Verfahren nachgeholt worden sind.

Die unterbliebene Anhörung kann grundsätzlich im gerichtlichen Eilverfahren nachgeholt werden (HessVGH, a. a. O., Leitsatz 3 und S. 114; OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. April 1989 - 1 OVG B 114/88 - DVBl. 1989 S. 887, 888; Kopp, a. a. O., § 45 Rdnr. 40), weil § 45 Abs. 2 VwVfG nur eine zeitliche Grenze enthält und nichts darüber sagt, ob die Anhörung nur im Verwaltungsverfahren oder auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgenommen werden kann. Voraussetzung ist lediglich, daß dem Betroffenen erkennbar gemacht wird, er könne zu den in der Verwaltungsentscheidung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen, und daß die Behörde diesen Vortrag prüft und dem Betroffenen das Ergebnis mitteilt (HessVGH, a. a. O.; OVG Lüneburg, a. a. O.). Des Hinweises auf die Gelegenheit zur Stellungnahme bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene - wie hier in seinem Schriftsatz im Aussetzungsverfahren - schon selbst in ausreichendem Maße vorgetragen hat (HessVGH, a. a. O., S 14). Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ergibt sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen vorgetragen, die Einsetzung der Unabhängigen Kommission verstoße gegen Art. 21 Abs. 1 GG, der Einigungsvertrag regele die Entscheidungsgrundlagen zu unbestimmt, und vor allem lägen die Rücknahmevoraussetzungen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Abweisungsantrag und in der Beschwerdeerwiderung diesem Vorbringen entgegengehalten, daß nach ihrer Auffassung die Rücknahmevoraussetzungen vorlägen und hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 GG auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1991 verwiesen. Damit hat sie, wie es die Anhörungspflicht gebietet, das Vorbringen der Antragstellerin geprüft, sich für die Aufrechterhaltung des Rücknahmebescheides entschieden und dies der Antragstellerin mitgeteilt.

Gleiches gilt für die nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG erforderliche Begründung des Rücknahmeermessens, die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ebenfalls noch im Aussetzungsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. Kopp, a. a. O., § 45 Rdnr. 40 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Rücknahmeentscheidung darauf verwiesen, daß bei weiterer Auszahlung der Abfindungsbeträge eine beträchtliche Minderung des treuhänderisch verwalteten Vermögens in seinerzeit noch unbekannter Höhe zu besorgen sei, wodurch der gesetzliche Auftrag der Prüfung der Erwerbsgründe und die mögliche Verwendung für gemeinnützige Zwecke oder die Rückführung an die Berechtigten vereitelt werden könnte. Zudem seien die Abfindungszahlungen wegen der fehlenden Mitarbeiterlisten nicht überprüfbar, Zahlungen in dieser Höhe sozial und wirtschaftlich nicht vertretbar und der Sozialplan nach ihrer Auffassung ohnehin unwirksam.

Diese Begründung ist entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgetragenen Auffassung nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Überprüfbarkeit, die soziale und wirtschaftliche Vertretbarkeit und die Rechtswirksamkeit der Abfindungszahlungen für die Zustimmungsentscheidung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR keine Bedeutung haben. Denn diese Gründe sind zwar für die Rechtswidrigkeit der zurückzunehmenden Zustimmung nicht maßgeblich, wohl aber für das über die Rechtswidrigkeitsprüfung hinausgehende Rücknahmeermessen.

Entgegen

Leitsatz

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Anmerkung: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).