Pauschalpreise für Gasanschlüsse nach billigem Ermessen
BGB § 315; AVBGasV § 10 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Pauschalbeträge des Versorgungsunternehmens für Hausanschlußkosten müssen billigem Ermessen entsprechen; das Unternehmen trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist ein im Land Brandenburg tätiges Gasversorgungsunternehmen. Der Bekl. ist Grundstückseigentümer. Er hat von der Kl. die Herstellung eines Hausanschlusses beantragt, den die Kl. mit 2.900 DM pauschal zzgl. Mehrwertsteuer veranschlagte und die Erstellung des Hausanschlusses veranlaßte. Sie beauftragte damit eine Firma, die zum Verlegen der Gasrohre einen Graben verwendete, den eine andere Firma zum Anschluß des Beklagtengrundstücks an die Wasserversorgung hergestellt hatte. Auf die Rechnung der Kl. in Höhe von 3.335 DM leistete der Bekl. eine Zahlung in Höhe von 548,90 DM; weitere Zahlungen lehnte er ab. Die Kl. ist der Ansicht, daß ihre Rechnung vom 14.11.1996 nicht zu beanstanden sei. Gem. § 10 Abs. 5 S. 2 AVBGasV sei sie berechtigt, die Kosten für den Gashausanschluß auch pauschal zu berechnen. Dies sei vereinbarungsgemäß geschehen. Den Nettopauschalbetrag von 2.900,00 DM berechnet sie wie folgt:
Grundbetrag für Arbeitsleistungen der beauftragten Firmen 1.200,00 DM
Regler 179,00 DM
Hausanschluß 100,00 DM
Schelle 60,00 DM
Summe 1.539,00 DM
Zu diesem Betrag kommt für jeden Meter Hausanschlußlänge ein Betrag von 80,00 DM für Schachtarbeiten sowie 0,70 DM für das zu verlegende Rohr hinzu. Die Hausanschlußpauschale für Hausanschlüsse bis 25 Meter wurde nach dieser Rechnung anhand einer gesetzten Länge von 17 Metern berechnet: 17 x 80,00 DM = 1.360,00 DM+ 17 x 0,70 DM = 11,90 DM = Summe 1.371,90 DM.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann die Bezahlung der restlichen Hausanschlußkosten gem. ihrer Rechnung vom 14.11.1996 noch nicht verlangen da die vom Bekl. vertraglich geschuldete Leistung bislang von der Kl. noch nicht verbindlich bestimmt wurde. Der zwischen den Parteien geschlossene Pauschalvertrag vom 16.10.1996 ist zwar wirksam, die in diesem Vertrag für die Kl. vorgesehene Leistungsbestimmung kann jedoch gem. § 315 Abs. 1 und 3 S. 1 BGB nicht als verbindlich angesehen werden.
Vertraglich vereinbarte Pauschalen sind für den Leistungsverpflichteten nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Zur Nachprüfung der Billigkeit kann der Verpflichtete nach § 315 Abs. 2 S. 2 BGB das Gericht anrufen. Diese Entscheidung des Gerichts wird auch dann begehrt, wenn sie gegenüber der Leistungsklage der Kl. geltend gemacht wird (BGH LM § 535 BGB Nr. 35; NJW 1987, 1828 f.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt wurde, trägt nun derjenige, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zusteht (so schon RG 57, 49; weiter BGH NJW 69, 1809; 81, 571; NJW 87, a.a.O. UPR 1997, 7).
Wie weit diese Darlegungs- und Beweispflicht der Kl. geht, mag im Einzelfall streitig sein. Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 4.12.1986 (NJW 1987, 1828 f) davon aus, daß an die Feststellungen hinsichtlich der Billigkeit der Pauschalen keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. In diesem Zusammenhang sollen die allgemeinen Beschränkungen zu berücksichtigen sein, denen die Kl. im Rahmen des sog. Verwaltungsprivatrechts unterliegt. Hierbei war im konkreten Fall auf bestimmte Eigenheiten des betroffenen Grundstücks und der auf diesem Grundstück erforderlichen Maßnahmen abzustellen. Im Ergebnis stellte der Bundesgerichtshof fest, daß der Verpflichtete nur verlangen kann, daß die Pauschalen auf ihre Billigkeit überprüft werden. Darüber hinaus sollte die Zahlungsberechtigte nach dem mit der Bildung einer Pauschale verfolgten Zweck nicht verpflichtet sein, die Summen weiter aufzuschlüsseln und zu erläutern.
Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 27. November 1997 (GE 1989, 127 ff) diese Verpflichtungen näher konkretisiert und erläutert, - offenbar jedoch ohne die Erkenntnisse aus den o. g. Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 4.12.1986 (NJW 87, 1828) und vom 23.1.1997 (UPR 1997, 7) zu verwerten, welche bei Erlaß der Entscheidung das Landgerichts Berlin bereits veröffentlicht waren.
Das Landgericht Berlin hat jedenfalls im Urteil vom 27. November 1987 entschieden, daß der aufgrund einer Pauschalvereinbarung Berechtigte verpflichtet ist, nachvollziehbar darzulegen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die durch den vorzunehmenden Hausanschluß entstehen, abzudecken waren; ferner, welchen Gewinn sie zur Abdeckung welcher erforderlichen Rücklagen erzielen wollte (LG Berlin a.a.O.; BGH NJW-RR 1992, 183-186). Hierzu hat die Kl. ebensowenig wie die Erstattungsberechtigte in dem o. g. Rechtsstreit des Landgerichts Berlin Konkretes vorgetragen noch nachgewiesen.
Die Kl. hat zwar die Zusammensetzung des Pauschalbetrages entsprechend ihrem im Tatbestand dieser Entscheidung zitierten Vortrag des Schriftsatzes vom 7.11.1997 näher dargelegt, in dem sie neben einem Grundbetrag für Arbeitsleistung beauftragter Firmen Einzelpreise für Material und Verlegungsleistungen aufgeführt hat. Diese Einzelpreise sind aber ebensowenig substantiiert wie die Gesamtpauschale, was insbesondere den Grundbetrag für Arbeitsleistungen beauftragter Firmen betrifft.
Die Kl. hat es jedoch vor allem unterlassen, für diese von ihr behauptete Zusammensetzung des Pauschalbetrages einen geeigneten Beweis anzutreten. Wenn sie sich insoweit auf das Zeugnis eines Herrn R. beruft, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Zeuge Tatsachen bekunden könnte, aus denen sich die Angemessenheit der von der Kl. in Anspruch genommenen Pauschale ergeben könnte. Tatsachen, die eine solche Angemessenheit nahe legen könnten, sind jedenfalls von der Kl. nicht behauptet worden. Mangels substantiierten Tatsachenvortrags wäre jedoch die Vernehmung eines Zeugen unzulässig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer in Brandenburg wollte ein Grundstück an die Erdgasversorgung anschließen lassen und unterschrieb ein Formular des Versorgungsunternehmens, wonach pauschal ein "Beitrag" von 2.900 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen war. Später wandte er ein, dieser Betrag sei unbillig hoch.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Schöneberg gab mit Urteil vom 23. April 1998 dem Eigentümer recht. Zwar hat nach § 10 AVBGasV das Versorgungsunternehmen (das gilt auch für Strom und Wasser) die Möglichkeit, die Kosten pauschal zu berechnen. Die Kostenpauschale muß jedoch nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Sie darf nur die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten berücksichtigen. Im maßgeblichen Kommentar von Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer heißt es deshalb, es sei grundsätzlich unzulässig, daß das Versorgungsunternehmen die Kosten pauschal nach höheren Sätzen festlegt, als sie bei einer Vergabe der Arbeiten an ein Fremdunternehmen anfielen. Im Streitfall muß das Unternehmen das beweisen.