Pauschalierte Mahnkosten
§ 535 BGB, § 284 BGB, § 286 BGB, § 11 Nr. 5 a AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Pauschalierte Mahnkosten; Formularmietvertrag; Mahnkosten-Klausel; Mietzinszahlung, Verzug; Verzugsschaden, Pauschalierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur zulässigen Höhe pauschalierter Mahnkosten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat von den Kl. Mahnkosten für diverse Schreiben in Höhe von jeweils 22,80 DM verlangt. Im Mietvertrag ist geregelt, daß bei verspäteter Zahlung der Vermieter berechtigt sei, Mahnkosten in Höhe von 20,00 DM je Wohnung zu erheben. Die Kl. begehren die Feststellung, daß die Bekl. keinen Anspruch auf Mahnkosten in Höhe von 22,80 DM hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der jeweils geltend gemachte Anspruch auf 22,80 DM steht der Bekl. in jedem der fraglichen Einzelfälle nicht zu. Selbst wenn man einen grundsätzlichen Anspruch aus den §§ 286, 284, 288 BGB unterstellen wollte, dann hat die Bekl. nicht deutlich gemacht, warum der Betrag von 22,80 DM für ein Mahnschreiben notwendig sein soll. Sie hat zum einen keine genaue Berechnung der von ihr nur allgemein angeführten Kosten für das Computerprogramm angeführt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß es sich bei der Begründung der Bekl. für die Höhe der Kosten erkennbar um das Computerprogramm für die Hausverwaltung handelt. Die Bekl. kann aber insoweit nicht Kosten für 3 000 Mieter geltend machen, im vorliegenden Fall geht es nur um die konkret für die Kl. angefallenen Verzugskosten durch Mahnschreiben. Damit ist im Ergebnis ein Verzugsschaden von 22,80 DM nicht zu begründen.
Die Forderungen können auch nicht auf § 4 des Mietvertrages gestützt werden. Die erkennbar vorformulierte Vertragsklausel unterfällt § 11 Ziff. 5 a AGBG. Unabhängig davon, wie man die Kosten für eine Mahnung im allgemeinen nach gewöhnlichem Lauf der Dinge ansetzen will, 20 DM sind jedenfalls für ein einfaches Schreiben nicht nachvollziehbar.