Pauschale Mahnkosten für vorprozessuales Mahnschreiben
BGB §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten für ein vorprozessuales Mahnschreiben können - wenn sie nicht konkret aufgeschlüsselt werden - als Pauschalbetrag höchstens mit einem Betrag in Höhe von 2,50 Euro durch den Gläubiger gegenüber dem im Verzug befindlichen Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Nach § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB hat der Schuldner einer Leistung im Falle der verspäteten Leistung den durch den Verzug entstandenen Schaden zu erstatten. Die Bekl. befand sich hier als Mieterin nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nach Ablauf des vertraglich unter Ziffer 3a) des schriftlichen Nutzungsvertrages zwischen den Prozeßparteien vereinbarten "3. des lfd. Monats" auch mit der Zahlung der Miete für den Monat Februar 2006 im Verzug (§§ 535 Abs. 2 und 556 b BGB). Die Forderung war nämlich gemäß der vertraglichen Vereinbarung spätestens am 3.2.2006 fällig. Für den Eintritt des Verzuges war auch keine weitere Zahlungsaufforderung erforderlich. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es nämlich keiner Mahnung für den Eintritt des Verzuges, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender - wie hier - bestimmt ist.
Zu dem Verzugsschaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete zählen aber auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten für Mahnschreiben, die nach Eintritt des Zahlungsverzuges durch den Vermieter (bzw. seinen Bevollmächtigten) an den Mieter gerichtet werden (vgl. allg. dazu: BGH, VersR 1974, 642; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.11.2006, Az. L 5 KR 93/05; LG Berlin, GE 1998, 617; AG Mönchengladbach-Rheydt, NZM 2003, 403 ff.; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Auflage, § 286 Rz. 47), mithin hier die Kosten für das erste Mahnschreiben vom 13.2.2006. Auch die Kosten für das zweite Mahnschreiben vom 21.2.2006 sind insofern als Verzugsschaden durch die Bekl. zu erstatten, da sie unstreitig auch noch zu diesem Zeitpunkt sich mit der Zahlung im Verzug befunden hatte.
Wenn diese Mahnkosten konkret und nachvollziehbar vom Vermieter insoweit dargelegt werden, kann er auch die insofern konkreten abgerechneten Kosten dann als Verzugsschaden vom Mieter ersetzt verlangen, wenn der Vermieter nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt. Als pauschale Verzugskosten - die hier jedoch von der Kl. geltend gemacht werden - sind in der Rechtsprechung die Kosten für die Fertigung von Mahnschreiben aber nur dann gebilligt worden, wenn deren Höhe im Sinne des § 287 ZPO noch angemessen ist (BGH, NJW-RR 2000, 719 f.; BayObLG, WE 1991, 111 und WE 1991, 295 f.; LG Düsseldorf, WEZ 1988, 72; LG Berlin, GE 1998, 617; AG Mönchengladbach-Rheydt, NZM 2003, 403 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 8.5.2006, Az. 30 C 45/06 und Urteil vom 28.10.2004, Az. 34 C 125/04). Das nunmehr erkennende Gericht schließt sich vorliegend dieser Ansicht an, wobei es in Anbetracht der bisher (soweit ersichtlich) veröffentlichten Fälle - in denen eine berechtigte Pauschale immer nur dann angenommen wurde, wenn diese nicht mehr als 5 DM betrug (BGH, NJW-RR 2000, 719 f.; BGH, NJW 1985, 320 ff.; OLG Köln, WM 1987, 1548 ff.; OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 881 f.; OLG Düsseldorf, WM 1985, 17 f.; OLG Karlsruhe, ZIP 1985, 603 ff.; OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449; OLG Frankfurt/Main, WM 1985, 938; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 242 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1083; OLG Hamburg, DB 1984, 2504; OLG Bamberg, Urteil vom 16.3.1983, Az. 3 U 149/82; OLG Koblenz, Urteil vom 24.6.1983, Az. 2 U 633/82, OLG Hamm, BB 1983, 1304; LG Berlin, GE 1998, 617; LG Frankfurt/Main, WM 1988, 1664; LG Mainz, Urteil von 19.9.1989, Az. 6 O 54/89; LG Hannover, Urteil vom 5.7.1988, Az. 14 O 185/88; AG Charlottenburg, WuM 1981, 227 f.; AG Wedding, WuM 1988, 120; AG Darmstadt, WuM 1988, 109; AG Charlottenburg, GE 1989, 729; AG Frankfurt/Main, DWW 1989, 87) - vorliegend auch nur bei einer pauschalen Höhe von nunmehr bis zu 2,50 Euro (vgl. Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Dr. H. G. Bamberger und Dr. H. Roth, Stand 1.11.2006, BGB, § 309 Rz. 29) keine Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Unangemessenheit hat.
Denn zu beachten ist, daß unter Berücksichtigung der durch die Computeranlagen erfolgten Vereinfachung einer Mahnung und eines durchschnittlichen Bruttolohnes einer Schreibkraft von höchstens 10 Euro bis 18 Euro brutto/Stunde sowie einer Bearbeitungszeit im automatisierten Verfahren mittels Computer von ca. zwei bis vier Minuten, d. h. somit bei hier nur anzunehmenden Lohnkosten von 0,60 Euro bis 1,20 Euro brutto je Mahnschreiben und einer Postgebühr für einen Brief von 0,55 Euro sowie den Kosten für ein Blatt Papier und einen Briefumschlag ein Betrag von pauschal 2,50 Euro für das Mahnschreiben zwar (noch) nicht als unangemessen, aber zugleich auch als ausreichend anzusehen ist. In der Folge ist daher die Bekl. als säumige Mietzinszahlerin auch zum Ersatz dieser pauschalen Verzugskosten in Höhe von 2,50 Euro je Mahnschreiben der Vermieterin gegenüber verpflichtet. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für Mahnschreiben nach verspäteter Zahlung der Miete kann der Vermieter vom Mieter pauschal 2,50 € verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter mahnte zweimal wegen zu spät gezahlter Miete und verlangte pro Mahnschreiben 2,50 €. Der Mieter war damit nicht einverstanden.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht gab der Klage des Vermieters statt. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Bruttolohnes einer Schreibkraft von 10 bis 18 € pro Stunde sowie einer Bearbeitungszeit von ca. zwei bis vier Minuten ergäben sich Lohnkosten von 0,60 € bis 1,20 €, 0,55 € Portokosten sowie Kosten für Papier und Briefumschlag, so daß pauschal 2,50 Euro pro Mahnschreiben angemessen seien.