Pauschalabzug
MHG § 4; BGB §§ 536, 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Pauschalabzug; Hausmeisterkosten; Verwaltungsaufgaben; Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Nachzahlungsanspruch des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung ist nicht fällig, wenn darin ein nicht nachvollziehbarer Pauschalabzug des Verwaltungsanteils in den Hausmeisterkosten vorgenommen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Einwände bestehen auch bei der Position Hausmeister, wie den Parteien aus dem Parallelverfahren 23 C 311/98 bekannt ist. So ist nicht erkennbar, daß die Kl. nur die Hausmeisterkosten in die Nebenkostenabrechnung eingestellt hat, die nach der maßgeblichen zweiten Berechnungsverordnung umlagefähig sind. So kann der Anteil der Vergütung für den Hausmeister, den er für Instandhaltungs-, Reparatur- und Verwaltungstätigkeiten erhält, nicht auf die Bekl. als Mieter umgelegt werden. Daß der von der Kl. unter anderem für die Betreuung des von den Bekl. bewohnten Objektes eingesetzte Hausmeister auch zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben und zur Durchführung von Reparaturen verpflichtet ist, ergibt sich aus dem von der Kl. in dem Parallelverfahren überreichten Hausmeisterdienstvertrag vom Dezember 1995. So hat der Hausmeister gemäß Ziffer 5 des Hausmeistervertrages unter anderem für die Sicherheit und Ordnung auf dem Grundstücksgelände zu sorgen, was zu den Verwalteraufgaben zu rechnen ist. Darüber hinaus hat er gemäß § 7 des Vertrages auch kleinere Reparaturarbeiten durchzuführen. Allein der Umstand, daß die Kl. von den Hausmeisterkosten pauschal 40 % in Abzug gebracht und nur den Rest auf die Mieter umgelegt hat, ist mangels Nachprüfbarkeit der Richtigkeit dieses pauschalen Abzuges nicht ausreichend. Nach alledem ist ein sich möglicherweise zugunsten der Kl. ergebender Nachzahlungsanspruch betreffend die Abrechnung der Nebenkosten für das Kalenderjahr 1996 mangels Vorliegens einer nachvollziehbaren Nebenkostenabrechnung nicht fällig.