veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Passivlegitimation bei Eigentumsstörung

LG Berlin8 O 258/1203.09.2014GE 2014, 1467

WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geht die nachbarliche Eigentumsstörung vom Gemeinschaftseigentum aus, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien verbindet ein umfangreicher langjähriger Nachbarschaftsstreit, der u. a. in diesem Verfahren mit Klage und Widerklage ausgetragen wird. Die Kl. sind Eigentümer des Grundstücks B.straße 200, Berlin, Grundbuch von L. des Amtsgerichts Mitte. Die Bekl. ist Eigentümerin des Grundstücks B.straße 198, Berlin, Grundbuch von L., Grundbuchblatt ... des Amtsgerichts Mitte. Das Grundstück der Kl. befindet sich unmittelbar an der Straßenfront. Bei dem Grundstück der Bekl. handelt es sich um ein sog. Hinterliegergrundstück, so dass die Bekl. über ein ca. 3 m langes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in einer Breite von ca. 3 m auf dem Grundstück des Kl. verfügt. Nach dem Teilungsentwurf und Lageplan vom 11.11.1985 wurde das ursprünglich zusammenhängende Grundstück B.straße 198, Berlin, in zwei Trenngrundstücke A und B aufgeteilt. Das Trenngrundstück A ist in drei Teilgrundstücke aufgeteilt, wobei es sich um eine WEG handelt. Die Kl. sind Mitglieder dieser Eigentümergemeinschaft.

An der Grundstücksgrenze zwischen den Trenngrundstücken, beginnend am Fahrweg entlang des etwas oberhalb stehenden Carports der Bekl., befindet sich eine Abgrabung, wobei die Parteien darüber streiten, wer von ihnen für diese Abgrabung verantwortlich ist. Des Weiteren befindet sich im Bereich der Grundstücksgrenze ein durch die Kl. errichtetes Schuppengebäude, wobei die Parteien darüber streiten, ob ein Überbau vorliegt.

Der Kl. zu 1) hatte im Bereich der Abgrabung eine Stützwand aus leichten Blähbetonsteinen errichtet. Im Jahr 2014 errichtete der Kl. im Abstand von etwa 1 m zu der vorhandenen Stützwand aus den Blähbetonsteinen eine neue Stützwand aus Betonschalungssteinen.

Die Parteien stritten zunächst auch um die Rechtmäßigkeit von Fotoaufnahmen des Kl. durch die Bekl., Klaganträge zu 2. a) bis 2. c) der Klageschrift vom 5.8.2011. Hierzu haben sie, wie das Amtsgericht Wedding mit Beschluss vom 5.12.2011 festgestellt hat, einen Teilvergleich ohne Kostenregelung geschlossen.

Die Kl. behaupten, dass die Bekl. am 16.8.2010 den zwischen den beiden Grundstücken befindlichen Grenzstein entfernt habe. Die zunächst errichtete Stützwand aus Blähbetonsteinen sei bereits hinreichend standsicher gewesen. Die Errichtung der weiteren Stützwand im Jahr 2014 sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Sicherung seines Grundstückes erfolgt. Die von der Bekl. behaupteten Absenkungserscheinungen lägen nicht vor. Bereits die ursprüngliche Wand habe sich nicht verschoben. Spannungsrisse im Bereich des Carports der Bekl. hätten ihre Ursache in der fehlerhaften Bauweise des Carports. Die Kl. behaupten ferner, hinsichtlich des Schuppengebäudes die Grundstücksgrenze nicht überbaut zu haben. Selbst wenn dies der Fall wäre, träfe die Bekl. eine Duldungspflicht. Soweit die Bekl. widerklagend Ansprüche geltend macht, erhebt der Kl. des Weiteren die Einrede der Verjährung.

Die Kl. beantragen zuletzt noch, die Bekl. zu verurteilen, den Grenzstein, gelegen gem. der beigefügten Skizze an Punkt D, zwischen dem Grundstück B.straße 200 und B.straße 198 einzusetzen.

Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Den mit ihrer Widerklage geltend gemachten Klageantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 13.5.2014, BI. 48/Bd. II d. A., hat die Bekl. nach Errichtung der neuen Stützwand mit Schriftsatz vom 11.7.2014 einseitig für erledigt erklärt.

Im Übrigen beantragt die Bekl. zuletzt noch widerklagend, die Kl. zu verurteilen,

2. in dem Bereich zwischen der von den Kl. auf dem Grundstück B.straße 200, Berlin, Grundbuchblatt ... des Amtsgerichts Mitte, Grundbuch von L., errichteten Stützwand und dem Carport der Bekl. die dort auf dem Grundstück der Bekl. B.straße, Berlin, Grundbuchblatt ... des Amtsgerichts Mitte, Grundbuch von L., errichtete Blähbetonstützwand zu entfernen und das Grundstück der Bekl. bis an die neu zu errichtende Stützwand aufzufüllen und entsprechend den Regeln der Technik zu verdichten, wobei die Art und Weise der Erfüllung dieser Pflicht den Kl. obliegt,

3. das von dem im Widerklageantrag zu 2. bezeichneten Grundstück der Kl. auf das im Widerklageantrag zu 2. bezeichnete Grundstück der Bekl. hineinragende Schuppengebäude nach Wahl der Kl. so zu versetzen bzw. abzureißen, dass keine Überbauung mehr auf dem im Widerklageantrag zu 2. bezeichneten Grundstück der Bekl. vorhanden ist,

4. es zu unterlassen, das im Widerklageantrag zu 2. bezeichnete Grundstück der Bekl. zwischen der Grundstücksgrenze, deren Abmarkierung sich aus der dem Urteil beizufügenden Anlage B 28 ergibt, und dem auf dem Grundstück befindlichen Carport zu nutzen,

5. der Bekl. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der infolge der an der Grundstücksgrenze zwischen den Widerklageantrag zu 2. bezeichneten Grundstücke infolge der durch die Kl. vorgenommenen Abgrabung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Kl. beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Bekl. behauptet, dass durch die von dem Kl. zu 1. geschaffene Abgrabung im Bereich des Carports das Grundstück der Bekl. jedenfalls bis zur Errichtung der neuen Stützwand nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Es habe Senkungsbewegungen gegeben, die unter anderem den linken Stützpfeiler des Carports beschädigt hätten. Die Wand aus Blähbetonsteinen behindere außerdem die Nutzung des eingeräumten Wegerechtes.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten aufgrund Beweisbeschlusses vom 2.1.2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sachverständigengutachten vom 13.5.2013 und 17.1.2014 des Sachverständigen Prof. Dr. R. und das Gutachten des Dipl.-Ing. S. vom 27.9.2013.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage und die Widerklage haben, soweit das Gericht noch eine Entscheidung zu treffen hatte, keinen Erfolg.

I. Die Klage ist unbegründet.

Die Kl. haben keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Einsetzung des zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken befindlichen Grenzsteins nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB bzw. auf der Grundlage des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass im Rahmen der Katastergenauigkeit der Grenzstein zwischen den Grundstücken B.straße 200 und B.straße 198 an der richtigen Stelle liegt und die Lage des Grenzsteins als nicht verändert anzusehen ist. Das Gericht folgt dabei den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten vom 27.9.2013. Hiergegen haben die Kl. auch nichts weiter vorgebracht.

II. Die Widerklage ist teils unzulässig, teils unbegründet. Im Einzelnen:

1. Soweit die Bekl. den zuletzt gestellten Widerklageantrag für erledigt erklärt hat, liegt darin eine zulässige Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO. Das Feststellungsinteresse für die Erledigungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus dem Interesse der Bekl. an einer für sie günstigen Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigt erklärten Widerklageantrages.

Die Erledigungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Denn der für erledigt erklärte Widerklageantrag zu 1. war zu keiner Zeit begründet.

Die Kl. sind für den erhobenen Anspruch bereits nicht passivlegitimiert. Die Bekl. ist dem Vortrag der Kl. in der mündlichen Verhandlung am 23.5.2014, wonach das streitgegenständliche Grundstücksteil, auf dem sich die Blähbetonmauer befindet, Gemeinschaftseigentum sei, trotz Erklärungsfrist nicht weiter entgegen getreten. Soweit die Bekl. die Beseitigung einer Störung ihres Grundstückes geltend macht, handelt es sich allenfalls um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, die die Bekl. gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend machen muss, § 10 Abs. 1 und 6 WEG.

Des Weiteren ist der geltend gemachte Anspruch wegen einer Eigentumsstörung nach § 1004 BGB auf der Rechtsfolgenseite auf die Beseitigung der Störung beschränkt. Dies hat zur Folge, was in der mündlichen Verhandlung am 23.5.2014 auch erörtert worden ist, dass kein Anspruch darauf besteht, die Kl. zur Errichtung einer bestimmten Mauer zu verpflichten, sondern nur zur Beseitigung der näher zu bezeichnenden Abgrabung. Denn es ist die Abgrabung, die die Bekl. als Ursache einer Absenkung des Bodenreichs benennt. Es bestand daher von vornherein kein Anspruch auf Errichtung einer statisch berechneten Stützwand. Aus diesem Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Feststellung der Erledigung des Widerklageantrages zu 1.

2. Der Widerklageantrag zu 2. ist unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet.

Der Antrag ist schon nicht hinreichend vollstreckungsfähig bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Antrag lässt sich nicht entnehmen, wo genau im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke Erdreich aufzufüllen und zu verdichten sein soll. Die entsprechenden durch eine Vermessung der Grundstücksteile zu gewinnenden Angaben lassen sich dem Klageantrag nicht entnehmen.

Die Widerklage ist insoweit auch unbegründet, da die verlangten Maßnahmen auf Gemeinschaftseigentum durchzuführen wären, die die Bekl. jedoch nicht in Anspruch genommen hat, s. o.

3. Der Widerklageantrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet, da der beanstandete Schuppen nach § 912 Abs. 1 zu dulden ist. Selbst nach dem Vortrag der Bekl. handelt es sich - ersichtlich auf den eingereichten Lichtbildern - allenfalls um einen geringfügigen Überbau, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Kl. bei Errichtung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen sind. Es ist unstreitig und in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Parteien den Grenzverlauf nicht begradigt haben. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass den Kl., den Vortrag der Bekl. zum Überbau der Grundstücksgrenze unterstellt, allenfalls leichte Fahrlässigkeit trifft. In diesem Fall kann die Beseitigung des Überbaus nicht verlangt werden.

4. Auch der Widerklageantrag zu 4. ist nicht vollstreckungsfähig bestimmt und damit unzulässig. Es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Teil des Grundstücks der Bekl. sich die begehrte Unterlassung beziehen soll. Dies ergibt sich auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit aus der Anlage B 28. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, denn die Bekl. trägt nicht schlüssig vor, dass und inwieweit die Kl. in den von ihr gemeinten Grundstücksbereich durch unerlaubte Nutzung eingegriffen hätten. Soweit die Bekl. in diesem Zusammenhang die Blähbetonmauer meint, hätte sie abgrenzen müssen, auf welchen Teil der Mauer der Unterlassungsanspruch bezogen wird, da sich jedenfalls ein Teil dieser Mauer auch auf dem Trenngrundstück A befindet.

5. Dem Feststellungsantrag zu 5. mangelt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Da die Bekl. den entsprechenden Widerklageantrag zu 1. für erledigt erklärt hat, geht sie offenbar nunmehr selbst davon aus, dass die neu errichtete Stützwand ein Abrutschen des Abhangs verhindert. Dies ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten vom 27.6.2014 des Privatgutachters Sch. Künftige Schäden sind insoweit nicht mehr zu erwarten. Hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden kann dahinstehen, ob die Bekl. insoweit eine Leistungsklage hätte erheben können. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann weder festgestellt werden, dass der Carport abgesunken wäre, noch sind die vorhandenen Risse auf Senkungserscheinungen aufgrund des Geländesprung zurückzuführen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat die vorhandenen Risse überzeugend und nachvollziehbar auf Frosteinflüsse und häufiges Überfahren mit Fahrzeugen zurückgeführt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Klage und Widerklage sind dabei mit zusammen 13.300 € wie folgt wertmäßig berücksichtigt worden:

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bemisst die Kammer entsprechend den Ausführungen im Beschluss vom 15.5.2012 mit 5.000 €. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu 1. 3.000 € und auf die Klageanträge zu 2. insgesamt 2.000 €.

Mit der Widerklage hat die Bekl. mehrere im Prozessverlauf wiederholt geänderte, wirtschaftlich aber identische Anträge gestellt, die wie folgt zu bemessen sind:

- Errichtung einer neuen Stützwand und Entfernung der alten Wand: 4.000 €

- Verfüllen und Verdichten des Erdreiches zum Grundstück der Bekl.: 500 €

- Rückbau Schuppen/Blähbetonsteine: 800 €

- Schäden Carport: 2.000 €

- Unterlassung Nutzung Grundstücksteil der Bekl.: 1.000 €

Für die Widerklage ist damit ein Streitwert in Höhe von insgesamt 8.300 € anzunehmen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.5.2012 Bezug genommen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Geht die nachbarliche Eigentumsstörung vom Gemeinschaftseigentum aus (hier: von den Eigentümern errichtetes Schuppengebäude), ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das ursprünglich zusammenhängende Grundstück wurde in ein Hinterlieger-Grundstück B, erreichbar über ein Wegerecht, und ein an der Straße liegendes Trenngrundstück aufgeteilt, dieses wiederum in drei Wohnungseigentumsrechte unterteilt.

An der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Trenngrundstücken befindet sich eine Abgrabung sowie ein von den Klägern errichtetes Schuppengebäude, bei dem strittig ist, ob ein Überbau auf das hintere Grundstück vorliegt.

Die Kläger, Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vorne, bestreiten den Überbau und beantragen daneben, die beklagte Hinterliegerin zu verurteilen, einen von dieser entfernten Grenzstein wieder einzusetzen. Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte, ihr Grundstück bis an die neu zu errichtende Stützwand aufzufüllen und zu verdichten sowie das Schuppengebäude so zu versetzen, dass keine Überbauung mehr vorliegt, die Benutzung des Carports zu unterlassen und den durch die Abtragung herbeigeführten Schaden zu ersetzen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage wegen des Grenzsteins ist unbegründet. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen liegt der vorhandene Grenzstein an der richtigen Stelle. Soweit die Beklagte zuletzt ihre Widerklageanträge für erledigt erklärt und die Feststellung der Erledigung beantragt hat, ist die Widerklage dennoch unbegründet. Die Kläger sind für den erhobenen Anspruch bereits nicht passivlegitimiert. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger, wonach das streitgegenständliche Grundstück Gemeinschaftseigentum sei, nicht weiter entgegengetreten. Soweit die Beklagte die Beseitigung einer Störung ihres Grundstücks geltend macht, handelt es sich allenfalls um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, die die Beklagte gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend machen muss (§ 10 Abs. 1 und 6 WEG).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Verband „Wohnungseigentümergemeinschaft" stehen die Rechte aus dem Eigentum originär nicht zu. Inhaber sind die Wohnungseigentümer, die über die mit ihrem jeweiligen Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile über das Grundstück verfügen. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG verschafft der Gemeinschaft aber eine Ausübungsbefugnis (zugleich Prozessermächtigung) bzw. Ausübungspflicht (Passivlegitimation).

Zu unterscheiden sind geborene Rechte und Pflichten, die praktisch nur gemeinschaftlich vom Verband ausgeübt werden können, einerseits und gekorene Rechte und Pflichten andererseits, die erst durch Mehrheitsbeschluss zur Verbandsangelegenheit gemacht werden können.