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Parteivermögen

BGHXI ZR 230/9417.10.1995ZOV 1996, 112

PartG § 20 b; ZGB § 244

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parteivermögen; Darlehensvertrag; Altvermögen einer DDR-Partei; Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Partei kraft Amtes

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (früher: Treuhandanstalt) ist befugt, als Ansprüche, die zum Altvermögen einer DDR-Partei gehören, gegen den Schuldner gerichtlich geltend zu machen.

b) Ist es vor dem Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR (1.6.1990) zur Einigung über eine Darlehenshingabe aus dem Parteivermögen gekommen und hat der Empfänger zugleich einen Scheck über die Darlehenssumme erhalten, erfolgte dessen Einlösung aber erst nach dem 1.6.1990, so ist der Darlehensvertrag ohne die nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR notwendige Zustimmung unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der Kl. aus § 20 b Abs. 2 PartG DDR bejaht. Das entspricht der ganz herrschenden Meinung (OLG Frankfurt a.M. DtZ 1994, 408; OLG Rostock DtZ 1994, 409; KG Berlin KG-Report 1993. 12; OVG Berlin ZIP 1993, 303, 307; Toussaint, ZIP 1993, 1136, 1138; Horn, Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. S. 438 Rdn. 88; a.A. Gerhardt, ZIP 1993, 1129), der sich der erkennende Senat anschließt. Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen.

Die Nichtigkeit des Darlehensvertrags ergibt sich jedenfalls daraus, daß die in § 20 b Abs. 1 PartG DDR geforderte Zustimmung nicht erteilt worden ist. Sie war hier notwendig, obwohl sich der Parteivorstand der PDS mit dem Bekl. bereits am 16. Mai 1990, also vor Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR am 1. Juni 1990, über die Darlehenshingabe geeinigt hatte. Nach § 244 Abs. 1 ZGB DDR kam der Darlehensvertrag nämlich erst mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrags zustande (Göhring/Posch, Zivilrecht II S. 117 zu 7.1.5.2.). Dazu genügte die Scheckhingabe am 16. Mai 1990 nicht; in entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 2 ZGB DDR bedurfte es vielmehr der Einlösung; denn erst mit der Gutschrift auf seinem Konto erlangte der Bekl. die tatsächliche Verfügungsmacht über das Darlehenskapital (Göhring/Posch aaO). Die Gutschrift erfolgte am 12. Juni 1990, also nach Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR.