Parteivermögen
PartG-DDR § 20 b Abs. 2; ZPO § 263
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parteivermögen; Treuhandanstalt; Prozessführungsbefugnis; Klageänderung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für eine juristische Person, deren Vermögen der treuhänderischen Verwaltung gem. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR unterliegt, ist nur die Treuhandanstalt als Partei kraft Amtes prozeßführungsbefugt.
2. Wird zunächst unmittelbar die verbundene juristische Person verklagt, so ist eine Klageänderung auf die Treuhandanstalt als Partei kraft Amtes nicht gem. § 263 ZPO sachdienlich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die D-GmbH (Kl.) nimmt die V-GmbH (Bekl.), deren Vermögen gem. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR kraft Gesetzes seit dem 1. Juni 1990 der treuhänderischen Verwaltung unterliegt, aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Nachdem die Kl. die Bekl. V-GmbH zunächst unmittelbar in Anspruch genommen hatte, weil sie die Ansicht vertrat, daß die Feststellung der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens der Bekl. V-GmbH nicht deren Prozeßführungsbefugnis beseitigt habe, richtet sie ihre Klage im Wege der Klageänderung nunmehr ausschließlich gegen die Treuhandanstalt. Sie stellt nach Klageänderung den Antrag, die Bekl. Treuhandanstalt, handelnd als Partei kraft Amtes für die V-GmbH, zu verurteilen, an die Kl. 113.655,94 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10. April 1992 zu zahlen. Der Klageänderung haben beide Bekl. nicht zugestimmt.
Die V-GmbH und die Treuhandanstalt sind im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Kl. hat Versäumnisurteil beantragt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht zulässig.
Für die Bekl. V-GmbH ist nur die Treuhandanstalt als Partei kraft Amtes prozeßführungsbefugt. Daß ihr die Funktion einer Partei kraft Amtes zukommt, ergibt sich aus § 20 b Abs. 2 PartG-DDR (Kammergericht, Beschluß vom 14. Dezember 1992 - 20 W 644/92 = 20 U 3125/92).
Der Klageänderung haben die Bekl. nicht zugestimmt, sie ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit wäre nur anzunehmen, wenn mit der geänderten Klage unter möglicher Verwertung des Prozeßstoffes ein Streit endgültig behoben und ein neuer Prozeß vermieden werden könnte (Zöller/Greger, ZPO 18. Aufl. § 263 Rn 14). Die beklagte Treuhandanstalt muß aber das Prozeßverhalten der bisherigen Bekl. nicht gegen sich gelten lassen; ihre Stellung als Partei kraft Amtes kommt ihr gerade deswegen zu, weil sie in der Lage sein muß, auch einem etwaigen Mißbrauch prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten unter der Zielsetzung des Parteiengesetzes der DDR vorzubeugen und entgegenzutreten. Die Annahme, sie müßte nach Klageänderung das bisherige prozessuale Verhalten der Partei, für die sie als Partei kraft Amtes eintritt, gegen sich gelten lassen, würde ihr dies erschweren und vielleicht unmöglich machen. Damit entfällt aber eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung der Klageänderung als sachdienlich.