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Parteivermögen

VG BerlinVG 26 A 20.9404.03.1994ZOV 1994, 221

PartG-DDR §§ 20a , 20 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parteivermögen; Treuhandverwaltung; Sicherungszweck; Parteiunternehmen; Altvermögen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein mit der SED/PDS verbundenes Unternehmen unterliegt den Beschränkungen des Parteiengesetzes DDR auch dann, wenn es im Geltungsbereich des Grundgesetzes gegründet worden ist und dort seinen Sitz hatte.

A. Sachverhalt

häufig von der Redaktion verfasst

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Unterstellung ihres Vermögens unter treuhänderische Verwaltung und insbesondere gegen das Verbot, ihre Geschäftsführer weiterhin für ihr Unternehmen tätig sein zu lassen.

Die Antragstellerin wurde durch notariellen Vertrag vom 17. Dezember 1973 im Westteil Berlins gegründet und am 18. März 1977 im Handelsregister beim AG Charlottenburg eingetragen.

Zugleich mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages boten die Gründungsgesellschafter die Übertragung ihrer Geschäftsanteile unwiderruflich der O. AG in Zürich an. Dieses Angebot nahm der auch als Generalbevollmächtigter der O. AG auftretende Gründungsgesellschafter F. am 29. November 1977 an.

Die O. AG ist eine von zahlreichen Kapitalgesellschaften mit Sitz u. a. in Berlin (West), der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Großbritannien, die dem SED-Auslandsvermögen zugehörten und deren Kapitalanteile treuhänderisch und verdeckt für die SED gehalten wurden.

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 6. Januar 1994 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide anzuordnen, soweit die Bescheide vollzogen sind.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, die Anträge zurückzuweisen.

B. Aus den Gründen

häufig von der Redaktion verfasst

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträge sind nicht begründet. Die sofortige Durchsetzung der in den Bescheiden vom 6. Januar 1994 getroffenen Regelungen, für deren Rechtmäßigkeit nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht, liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Das private Interesse der Antragstellerin, bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben, tritt demgegenüber zurück.

I. Rechtsgrundlage für die in den Bescheiden vom 6. Januar 1994 getroffenen Einzelregelungen ist § 20 b PartG-DDR. Nach dieser Vorschrift ist das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist (Altvermögen), unter treuhänderische Verwaltung gestellt (Abs. 2) Die Betroffenen können seit dem 1. Juni 1990 Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission bzw. der Antragsgegnerin vornehmen, die aufgrund der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages seit dessen Inkrafttreten die treuhänderische Verwaltung im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission ausübt. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine verbundene juristische Person i. S. d. § 20 b PartG-DDR. Durch die in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und Anordnungen werden die im Gesetz abstrakt für die dort genannten Parteien, Organisationen und juristischen Personen vorgesehenen Rechtsfolgen in nicht zu beanstandender Weise auf die Antragstellerin konkretisiert; dies gilt insbesondere auch für die Einsetzung eines beauftragten Verwalters, durch den die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR übertragenen treuhänderischen Verwaltung das für die Antragstellerin berufene Handlungsorgan von der Verfügungsbefugnis vollständig ausschließt.

1. Die Antragstellerin mit Sitz außerhalb des früheren Hoheitsgebiets der DDR unterfällt den Regelungen der §§ 20 a und 20 b PartG DDR i. V. m. der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es Ziel des Gesetzgebers, diejenigen Vermögenswerte zu erfassen und sicherzustellen, die sich die Parteien der ehemaligen DDR - in erster Linie die SED - und die ihnen verbundenen Organisationen unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in Widerspruch zu materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft haben. Die unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte sollen nach ihrer Sicherstellung den Parteien und den ihnen verbundenen Organisationen entzogen und nach Möglichkeit den früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Damit verbindet der Gesetzgeber die Absicht zu verhindern, daß Parteien der ehemaligen DDR - insbesondere die SED Nachfolgepartei PDS - am demokratischen Willensbildungsprozeß mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können (BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 7 C 15.92 -, VIZ 1993, S. 247; Starck, Die Behandlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1991, S. 316 ff, 323). Aus der beschriebenen Zielsetzung des Gesetzgebers wird deutlich, daß die inkriminierten Vermögenswerte in jeder Form und unabhängig von ihrer Belegenheit im In- und Ausland erfaßt werden sollten. In der Begründung des im Zusammenhang mit dem Änderungsgesetz zum Parteiengesetz der DDR vom 31. Mai 1990 von den Volkskammerfraktionen CDU/DA, DSU, die Liberalen und SPD gestellten Antrages auf Bildung einer Regierungskommission (Unabhängige Kommission) heißt es dazu u. a.:

"Die erste Aufgabe der Regierungskommission besteht in einer konsequenten Aufdeckung der bestehenden Vermögensverhältnisse. Dabei ist nicht nur auf Guthaben zu achten, sondern vor allem auch auf Immobilien, Ausstattungen und Unternehmensbeteiligungen. Die Aufdeckung des Vermögens außerhalb der DDR, insbesondere auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann mittels Rechtshilfeersuchen mit Hilfe von bundesdeutschen Behörden durchgeführt werden."

Dieser Begründung entsprechen auch die in Kraft gesetzten Regelungen des § 20 a PartG DDR, wonach u. a. ein Bericht über die Vermögenswerte "im In- und Ausland" zu erstellen ist.

Der Erstreckung der §§ 20 a und 20 b PartG DDR auf juristische Personen außerhalb des früheren Hoheitsgebietes der DDR steht nicht entgegen, daß das Parteiengesetz der DDR in seiner ursprünglichen Fassung vom 21. Februar 1990 ausschließlich die Rechtsverhältnisse von Parteien und politischen Vereinigungen von Bürgern im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik betraf (vgl. z. B. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2). Mit dem durch die §§ 20 a und 20 b neu eingefügten Begriff der "verbundenen juristischen Person" wird das Parteiengesetz aus den oben dargelegten Gründen auf bestimmte Sachverhalte mit Auslandsbezug erweitert. Soweit hinsichtlich der durch die §§ 20 a und 20 b PartG-DDR eingeräumten hoheitlichen Befugnisse Vollzugsdefizite bei juristischen Personen außerhalb des früheren Hoheitsgebiets der DDR bestanden haben, sind diese nach der sich zum Zeitpunkt des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1991 bereits abzeichnenden Wiedervereinigung für das Gebiet der alten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland behoben worden.

Die Antragstellerin ist mit der SED/PDS verbunden. Sie wurde 1976 durch Treuhänder für diese Partei gegründet und war Teil eines Unternehmensgeflechts, das untereinander durch wechselseitige Beteiligungen verbunden war. Die wechselseitigen Beteiligungen und die Einschaltung verschiedener Treuhänder erfolgten, um die Eigentümerstellung der SED/PDS und deren wirtschaftliche Aktivitäten im westlichen Ausland zu verschleiern. Es unterliegt aber keinen Zweifeln und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, daß die Antragstellerin sowie die in der Sachverhaltsdarstellung aufgeführten Gesellschaften ausschließlich von der SED finanziert wurden und von deren Weisungen abhängig waren. Der Antragstellerin kam in diesem Unternehmensgeflecht eine Schlüsselrolle zu. Sie hatte durch ihren Geschäftsführer G. die Aktien der O. AG und die Zessionsurkunde der C. im Besitz und war für die Verwaltung, organisatorische Betreuung und Koordinierung der Geschäfte dieser Gesellschaften einschließlich ihrer Tochtergesellschaften zuständig. Bei der nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, a. a. O.) erfüllte die Antragstellerin daher zu dem nach dem Gesetz maßgeblichen Zeitpunkt 7. Oktober 1989 die Voraussetzungen für eine Verbundenheit i. S. d. § 20 b PartG-DDR.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihre Verbundenheit mit der SED/PDS nicht durch die Veräußerung der Geschäftsanteile am 30. Mai 1990 nachträglich entfallen. (wird ausgeführt)