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Parteivermögen

VG BerlinVG 26 A 741.9228.09.1992ZOV 1992, 397

PartG-DDR §§ 20a, 20b Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Parteivermögen; Treuhandverwaltung; Sicherungszweck; Einstellung eines Gewerbebetriebes

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ermächtigt grundsätzlich nicht zu ho-heitlichen Maßnahmen gegenüber einer mit ihrem Vermögen der Treuhandverwaltung unterstellten Organisation oder juristischen Person, wenn mit diesen Maßnahmen ausschließlich oder in erster Linie Interessen von Dritten verfolgt werden, die außerhalb des durch das Gesetz normierten Sicherungszwecks liegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den verfolgten Interessen um (öffentliche) Belange einer (anderen) öffentlich rechtlichen Körperschaft handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme dem in der Maß-gaberegelung des Einigungsvertrages normierten Sicherungszweck zuwiderläuft.

2. Maßnahmen im Rahmen der Treuhandverwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, die die Schließung und Einstellung eines dem Sondervermögen zugerechneten Gewerbebetriebes zur Folge haben, sind grundsätzlich unzulässig, solange ein nachweislich materiell-rechtsstaatlicher Erwerb der durch den Gewerbebetrieb verkörperten Vermögenswerte nicht endgültig ausgeschlossen worden ist. Anderenfalls wäre eine der zur Beendigung der treuhänderischen Verwaltung ausdrücklich vom Gesetz vorgeschriebene Verwendung des Treuguts, die Wiederzurverfügungstellung im Sinne des Satzes 4 der Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages, nicht mehr erreichbar.

Die (auch faktische) Einstellung eines Gewerbebetriebes kann vor dem Abschluß der treuhänderischen Verwaltung gemäß Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Ein derartiger Ausnahmefall könnte dann gegeben sein, wenn bei einer Fortführung des Betriebes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aufzehrung seiner wirtschaftlichen Substanz zu besorgen ist; eine derartige Entscheidung setzt aber voraus, daß die Treu-handanstalt sich einen umfassenden Überblick über die Geschäftstä-tigkeit und die Geschäftslage des ihrer Treuhandverwaltung unterstellten Betriebes gemacht hat und sich der Auswirkungen der er-griffenen Maßnahme auf den Weiterbestand des Betriebes bewußt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet. Die in dem Bescheid vom 18. Juni 1992 gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Aufforderung, die von ihr auf dem Grundstück Am H., O-1560 Potsdam, genutzten Baulichkeiten und Flächen zu räumen, erweist sich bei - im vorliegenden Verfahren nur möglicher - summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes und seiner Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang besteht nicht. Daran ändert auch die aufgrund der Augenscheinseinnahme bestätigte Beeinträchtigung des Landtagsbetriebes durch die Antragstellerin nichts.

Als Rechtsgrundlage für eine hoheitliche Räumungsaufforderung, wie sie der Bescheid vom 18. Juni 1992 darstellt, kommt allein § 20 b Abs. 2 PartG-DDR in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, zur Sicherung dieser Vermögenswerte unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Gemäß Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages ist das durch Treuhandverwaltung zu sichernde Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen und soweit dies nicht möglich ist, zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden; nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben ist, wird es den betroffenen Instituten wie-der zur Verfügung gestellt. Die von der Antragsgegnerin im Bescheid aufgeführten und durch die Antragserwiderung ergänzten Gründe für das Räumungsverlangen werden durch den dargelegten Sicherungszweck der treuhänderischen Verwaltung nicht gedeckt. Die Antragsgegnerin verkennt ferner die Belange der Antragstellerin, deren Vermögen von ihr durch sofort vollziehbaren und offensichtlich rechtmäßigen Bescheid (vgl. dazu Beschluß der Kammer vom heutigen Tag - VG 26 A 621.92) unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden ist.

Die Antragsgegnerin stellt in dem hier angegriffenen Bescheid vom 18. Juni 1992 im wesentlichen darauf ab, daß das Grundstück Am H. ihrer Verwaltung als Treuhänderin für das dem OEB Fundament zuzuordnende Eigentum unterstehe; eine weitere Nutzung durch die Antragstellerin verhindere eine anderweitige, höhere Erträge erwirtschaftende Verwendung des Sondervermögens und sei unvereinbar mit der Nutzung des Hauptgebäudes auf dem Grundstück durch den Brandenburgischen Landtag. Die Möglichkeit einer höheren Gewinnerzielung zugunsten des Sondervermögens, Bereich OEB Fundament/PDS, wird allerdings durch die Antragsgegnerin selbst in der Antragserwiderung dadurch in Abrede gestellt, daß dort behauptet wird, die Antragstellerin entrichte ein überhöhtes Entgelt für die von ihr genutzten Gebäude und Flächen auf dem Grundstück. Das Gericht muß daher davon ausgehen, daß es der Antragsgegnerin in erster Linie darum geht, die Interessen des Beigeladenen zu 2) an der ungestörten Nutzung des Grundstücks durch den Landtag durchzusetzen. Dies ergibt sich auch aus der umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Minister der Finanzen des Beigeladenen zu 2) und der Antragsgegnerin sowie aus Äußerungen der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin. In einem Schreiben an die Antragstellerin vom 8. Juli 1992 wird z. B. ausgeführt, daß die angeordnete Räumung nach der Sachlage insbesondere deshalb geboten und angemessen sei, weil eine weitere Gefährdung der Sicherheit des Landtages nicht hinzunehmen sei.

Die Wahrnehmung und Durchsetzung von Interessen einer anderen öffentlich rechtlichen Körperschaft wie denen des beigeladenen Landes Brandenburg liegt aber grundsätzlich außerhalb des gesetzlichen Auftrages der Treuhandanstalt nach § 20 b PartG-DDR und rechtfertigt daher insoweit auch nicht die Ausübung der durch diese Vorschrift eingeräumten hoheitlichen Befugnisse. Die Antragsgegnerin verkennt, daß der Beigeladene zu 2) im Verhältnis zu den von ihr zu wahrenden Interessen des Sondervermögens Dritter ist. Der Beigeladene zu 2) nutzt das Hauptgebäude auf dem Grundstück Am H. auf der Grundlage eines erst nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Landtages von Brandenburg im September 1992 wirksam gewordenen Nutzungs- und Überlassungsvertrages mit der Antragsgegnerin. Dieses Nutzungsverhältnis ist zivilrechtlicher Natur, ebenso wie der zwischen diesen beiden Parteien geschlossene Vertrag vom 21./22. Juni 1991 über die Verwaltung der im Land Brandenburg gelegenen und der Treuhandverwaltung durch die Antragsgegnerin unterstehenden Grundstücke der SED/PDS bzw. ihres organisationseigenen Betriebes Fundament. Zwar erhebt der Beigeladene zu 2) Eigentumsansprüche an dem Grundstück Am H., die vermögensrechtliche Situation und die endgültige Zuordnung des Grundstückes sind jedoch, wie auch in der Präambel zu dem Nutzungs- und Überlassungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 2) ausdrücklich klargestellt wird, noch nicht endgültig geklärt. Neben dem Beigeladenen zu 2) machen auch die Bundesrepublik Deutschland und die PDS Eigentumsrechte an dem Grundstück geltend. Bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen gehört das Grundstück zu dem von der Antragsgegnerin zu verwaltenden Sondervermögen.

Die Antragsgegnerin läßt in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides die Interessen der Antragstellerin völlig außer acht, obwohl de-ren Vermögen von ihr mit sofort vollziehbarem und durch Beschluß der Kammer vom heutigen Tag als offensichtlich rechtmäßig bestätigten Be scheid vom September 1991 unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden und damit ebenfalls dem Sondervermögen zuzurechnen ist. Nach den Ausführungen der Antragstellerin entfällt etwa ein Drittel ihres Um-satzes auf die Hauptniederlassung in Potsdam. Diese Angaben werden im wesentlichen durch die Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft A. A. & Co. GmbH bestätigt. Aus den Verwaltungsvorgängen des beigeladenen Landes Brandenburg und der Antragsgegnerin ergibt sich, daß über mehrere Monate nach einem Er satzgrundstück für den Betrieb der Antragstellerin in Potsdam gesucht worden ist, bisher aber kein geeignetes Objekt gefunden werden konnte. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin bei der mit dem angefochtenen Bescheid geforderten sofortigen Räumung ihren Betrieb in Potsdam einstellen müßte. Die Einstellung eines durch sofort vollziehbaren Bescheid dem Sondervermögen zugerechneten Gewerbebetriebs widerspricht aber grundsätzlich dem gesetzlichen Auftrag zur Sicherung des Sondervermögens. Denn ein Gewerbebetrieb stellt neben seinem geldwerten Bestand an sachlicher Ausstattung einen erheblichen Vermögenswert hinsichtlich der Möglichkeit zur Gewinnerzielung dar. Dieser Vermögenswert würde durch eine Einstellung des Betriebes zer-schlagen. Die Einstellung bzw. weitgehende Einstellung des dem Sondervermögen zuzurechnenden Gewerbebetriebes der Antragstellerin käme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bereits feststünde, daß der Betrieb auf Dauer Verluste erwirtschaften und bei seiner Fortführung Vermögenswerte endgültig vernichtet würden. Dies kann aufgrund der bisher vorliegenden Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft A. A. & Co. GmbH noch nicht mit Sicherheit fest gestellt werden und ist auch von der Antragsgegnerin bisher nicht schrift-lich begründet und substantiiert worden. Soweit der Referatsleiter A. erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1992 unter Bezugnahme auf von der Antragstellerin selbst eingereichte Unterlagen behauptet, der Betrieb erwirtschafte erhebliche Verluste, ist für das Ge-richt nicht nachvollziehbar, daß hierdurch die wirtschaftliche Substanz des durch die Antragstellerin verkörperten Sondervermögens endgültig vermindert wird. Es ist ferner nicht erkennbar, daß die Antragsgegnerin überhaupt in Erwägung gezogen hat, die vermuteten Verluste durch Um-strukturierungen des Betriebes abzufangen; in den von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Berichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind z. B. unrentable Betätigungsfelder der Antragstellerin erwähnt, deren Aufgabe angeregt wird. Die Antragsgegnerin hat sich of-fensichtlich unter Vorrangstellung der Interessen des Landtages von Brandenburg über die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin, deren Untersuchung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sie erst im Fe-bruar d. J. in Auftrag gegeben hat, bisher nur einen unzureichenden Über blick verschafft und konnte daher mit der angefochtenen Maßnahme der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgabe der treuhänderischen Verwaltung und Wahrung der Sondervermögensinteressen zur Sicherung des in der Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages

sgesellschaft sie erst im Fe-bruar d. J. in Auftrag gegeben hat, bisher nur einen unzureichenden Über blick verschafft und konnte daher mit der angefochtenen Maßnahme der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgabe der treuhänderischen Verwaltung und Wahrung der Sondervermögensinteressen zur Sicherung des in der Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages normierten Zwecks nicht sachgerecht entsprechen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1) haben bisher keine abschließenden Feststellungen darüber ge troffen, ob die der Antragstellerin durch die PDS bzw. dem OEB Funda-ment zugewendeten Vermögensvorteile nachweislich materiell-rechtsstaatlich im Sinne des Grundgesetzes erworben wurden und insbesondere einen derartigen Erwerb nicht ausgeschlossen. Für den Fall eines ent-sprechenden Nachweises wäre die Antragstellerin aus der treuhänderischen Verwaltung zu entlassen, und es müßte der PDS bzw. ihrem orga nisationseigenen Betrieb Fundament überlassen bleiben, die Rückführung der Darlehen und die Gestaltung des Nutzungsverhältnisses selbst zu regeln. Dieser nach Satz 4 der Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages ausdrücklich vorgesehene mögliche Abschluß der treuhänderischen Verwaltung wäre aber von vornherein vereitelt, wenn der Betrieb der Antragstellerin zuvor schon durch Verwaltungsanordnungen der An tragsgegnerin (faktisch) eingestellt würde.

Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin selbst mit sofortiger Wir kung angeordnete treuhänderische Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin kann dahinstehen, ob der zwischen dieser und dem OEB Fundament geschlossene Nutzungsvertrag und auch die anderen mit der PDS geschlossenen Verträge auf der Grundlage des damals noch geltenden DDR-Rechts wirksam zustande gekommen sind. Bereits die faktische Überlassung von Vermögensteilen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR kann eine wirtschaftliche Verbundenheit im Sinne der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR begründen, worauf sich die Antragsgegnerin in anderen Verfahren vor der erkennenden Kammer auch ausdrücklich berufen hat und was ersichtlich dem die Treuhandverwaltung feststellenden Bescheid zugrunde gelegt worden ist. Im übrigen bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Ansatz der Antragsgegnerin, die Wirksamkeit der noch unter Geltung des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR geschlossenen Verträge ausschließlich an der in den §§ 17 ff. ZGB-DDR normierten Institution des sozialistischen Eigentums zu messen, die auf das mit der politischen Wende im Herbst 1989 in Auflösung befindliche Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR zugeschnitten war. Die mit dem Auflösungsprozeß verbundene Abkehr vom Prinzip des sozialistischen Eigentums wird bereits durch die Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 dokumentiert, nach der die Umwandlung von volkseigenen Betrieben in private Kapitalgesellschaften vorgesehen war. Schließlich bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Räumungsverfügung, weil das für die Maßnahme erforderliche Einvernehmen der Unabhängigen Kommission bis zur mündlichen Verhandlung nicht herbeigeführt worden ist. Das erforderliche Einvernehmen kann auch nicht nach den von der Unabhängigen Kommission in seiner 31. Sitzung beschlossenen Grundsätzen über die Zusammenarbeit zwischen Treuhandanstalt und Unabhängiger Kommission als generell erteilt angesehen werden. Die Räumungsanordnung kann weder als Maßnahme der Sicherung im Sinne der Ziffer 1.2 noch als Maßnahme der laufenden Verwaltung im Sinne der Ziffer 1.3 angesehen werden. Aus den Ausführungen zu Ziffer 1.3.2 der Grundsätze ergibt sich vielmehr, daß bei Maßnahmen von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung wie bei der hier streitigen Maßnahme das gesonderte Einvernehmen der Unabhängigen Kommission einzuholen ist (vgl. hierzu auch den Beschluß der Kammer vom 7. September 1992 - VG 26 A 562.92 -). Im Hinblick auf die erwähnten Grundsätze erscheint es ferner zweifelhaft, ob das Einvernehmen mit der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beigeladenen zu 1) abgegebenen Erklärung als nachgeholt angesehen werden kann. Denn es bestehen erhebliche Bedenken, ob das gemäß Maßgaberegelung d) des Einigungsvertrages erforderliche Einvernehmen im vorliegenden Fall ein laufendes Geschäft der Kommission im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV -) vom 14. Juni 1991 (BGBl. I S. 1243) darstellt (vgl. auch die besondere Regelung in § 10 Abs. 3 PVKV). Die Frage bedarf wegen der offensichtlichen materiellen Rechtswidrigkeit der Räumungsanordnung vom 18. Juni 1992 keiner abschließenden Klärung.