Parteivermögen
§§ 20 a, b ParteienG/DDR; EV, Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Parteivermögen; Wiederzurverfügungstellen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Wiederzurverfügungstellen von materiell-rechtsstaatlich erworbenem Parteivermögen, bevor feststeht, daß dieses Vermögen nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Partei einzusetzen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), ist Eigentümerin eines Grundstücks, das als Bestandteil ihres am 7. Oktober 1989 vorhandenen Vermögens gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt unterliegt. Das Grundstück war von der KPD im Jahr 1925 erworben worden und wurde 1933 durch die Nationalsozialisten enteignet. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde es im Zuge der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts aufgrund SMAD-Befehls 82 vom 29.4.1948 auf eine Grundstücksgesellschaft der SED übertragen.
Unter dem 29. April 1991 beantragte die Kl. bei der beigeladenen Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR die Wiederzurverfügungstellung des Grundstücks. Mit dem Beschluß vom 25. August 1992 stellte die Beigeladene fest, daß das streitgegenständliche Grundstück materiell-rechtsstaatsgemäß i. S. des Grundgesetzes erworben worden sei. Ein Wiederzurverfügungstellen komme jedoch erst dann in Betracht, wenn eine Übersicht über die Vermögensentwicklung der Kl. nach dem 8. Mai 1945 und eine Übersicht über deren Vermögensbestand am 7. Oktober 1989 erstellt worden sei und feststehe, daß das Grundstück nicht für Altverbindlichkeiten der Kl. haften muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, das Verfahren aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, daß über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Dies ergibt sich vorliegend aus folgenden Überlegungen:
Es steht außer Zweifel, daß die Bekl. über die Wiederzurverfügungstellung des Grundstücks hoheitlich, d. h. durch Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VeVfG, entscheidet (VG Berlin, B. v. 5.6.1991, NJW 1991 S. 1970; OVG Berlin, B. v. 8.10.1991, DVBl. 1992 S. 280 ff.). Die Kl. hat auch die 3-Monats-Frist gewahrt. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine der Untätigkeitsklage des § 75 VwGO eigentümliche Prozeßvoraussetzung im Sinne einer Sachurteilsvoraussetzung (BVerwGE 42, 108, 110; BVerwG, U. v. 22.5.1987, NVwZ 1987 S. 969). Dagegen steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, wenn - was noch auszuführen ist - zu Gunsten der Bekl. ein zureichender Grund für die Verzögerung besteht. Insoweit hat die Kl. lediglich hinzunehmen, daß sie im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichts erreichen kann (BVerwGE 42, 108, 112).
Die Kl. hat mit Schreiben vom 29.4.1991 gegenüber der Beigeladenen und mit Schreiben vom 2.5.1991 gegenüber der Bekl. die Wiederzurverfügungstellung des streitgegenständlichen Grundstücks beantragt. Jedenfalls ab Zugang des zuletzt genannten Schreibens bei der Bekl. begann die Frist des § 75 Satz 2 VwGO zu laufen, die somit bei Klageerhebung am 5.7.1993 abgelaufen war. Ob die Beigeladene sich auf den Antrag der Kl. hin geäußert hat - entgegen der Ankündigung der Kl. auf Blatt 11 der Klageschrift sind jedoch Ablichtungen der Schreiben der Beigeladenen vom 19.7. und 2.8.1991 nicht beigefügt worden - kommt es nicht an. Denn jedenfalls hat die Bekl. über den Antrag der Kl. nicht förmlich entschieden.
2. Gem. Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag i. V. mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A, Abschnitt III Maßgabe d) zu §§ 20 a, 20 b PartG-DDR (Maßgabenregelung d) hat die Bekl. die Aufgabe, das ihrer treuhänderischen Verwaltung unterstehende Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der (ehemaligen) DDR an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen (Satz 2); soweit dies nicht möglich ist, es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden (Satz 3) und nur soweit es nachweislich materiell rechtsstaatlich im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, den betroffenen Parteien und Organisationen wieder zur Verfügung zu stellen (Satz 4).
Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung, daß es sich bei Vermögenszuweisungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 und 1949, durch die während der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft enteignetes Eigentum an Parteien und Organisationen wieder zurückgeführt worden ist, um materiell-rechtsstaatliche Erwerbstatbestände im Sinne des Grundgesetzes handelt (vgl. die Entscheidungskriterien der Unabhängigen Kommission zum Erwerb nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des GG, Teil B. 1. b) in der Fassung vom 22.7.1992). Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ist ein Gebot der Gerechtigkeit (BVerfGE 13 S. 31) und entspricht damit elementaren Grundprinzipien der Verfassung. Der Gesetzgeber hat diesem Rechtsgedanken in § 1 Abs. 6 VermG Rechnung getragen, indem er die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anordnet, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.9.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Auf die formale Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens kommt es nicht an, weil Satz 4 der Maßgabenregelung d) ausdrücklich auf materielle Grundsätze abstellt und weil insofern nicht ersichtlich ist, daß die Ausgestaltung des Verfahrens der sowjetischen Besatzungsmacht in Abweichung vom Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes der Privilegierung der Staatsparteien und Organisationen der späteren DDR diente. Daher hat auch die erkennende Kammer keine Bedenken, im vorliegenden Fall von einem materiell rechtsstaatlichen Erwerb auszugehen. Die Kl. hat ferner dargelegt, daß die KPD bis zur Enteignung des streitbefangenen Grundstücks wirtschaftlich berechtigt war und daß sie deren Rechtsnachfolgerin geworden ist. Dies wird von den übrigen Beteiligten nicht bestritten, so daß insoweit auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann (vgl. auch VG Berlin, U. v. 24.8.1992, VIZ 1993 S. 82, 84 zu einem parallelen Verfahren).
3. Die Kl. kann jedoch derzeit die Freigabe des streitbefangenen Grundstücks aus ihrem im übrigen noch der treuhänderischen Verwaltung durch die Bekl. unterliegenden Altvermögen nicht verlangen, weil diese und insbesondere die Beigeladene sich bisher noch kein abschließendes Urteil über die Vermögensentwicklung der Kl. nach dem 8.5.1945 und deren Vermögensbestand am 7.10.1989 gebildet haben und auch noch nicht bilden konnten. Insoweit liegt ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO vor, der die Aussetzung des Verfahrens rechtfertigt, zugleich aber auch zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Kl. der Bekl. eine Frist von einem Jahr setzt. Die Bestimmungen der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR i. V. mit der Maßgabenregelung d) sehen einen einheitlichen, auf das gesamte Altvermögen bezogenen Abschluß der Treuhandverwaltung vor.
a) Der Kl. ist insoweit jedoch einzuräumen, daß sich dieses Ergebnis nicht aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften selbst entnehmen läßt. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, daß in den Vorschriften der §§ 20 a Abs. 2 und 20 b Abs. 2 PartG-DDR der Begriff "Vermögenswert" enthalten ist, während die Maßgabenregelung d) nur von "Vermögen" spricht. Denn zum einen wird in der zuerst genannten Regelung eine zeitliche Differenzierung hinsichtlich des gesamten Vermögens vorgenommen, was die Verwendung des Begriffes "Vermögenswert" sinnvoll erscheinen läßt, zum anderen verwendet der Gesetzgeber in der zuletzt genannten Vorschrift beide Begriffe in einem Absatz, ohne daß eine Unterscheidung zwingend wäre. Es trifft zu, daß die Rückgabe an den früher Berechtigten gem. Satz 2 der Maßgabenregelung d) ebenso wie auch die Verwendungsvarianten der Sätze 3 und 4 begrifflich und praktisch voraussetzen, daß die Beigeladene und die Bekl. einzelne Vermögenswerte aus dem Gesamtvermögen der Kl. ausgesondert haben, weil anders gar kein Urteil über die in Betracht kommende Verwendungsvariante möglich ist. D. h., so wie die Frage einer Rückgabe an einen früher Berechtigten nur in bezug auf einzelne Vermögenswerte beantwortbar ist, so kann die Frage einer Wiederzurverfügungstellung im Sinne von Satz 4 nur in bezug auf einzelne Vermögenswerte, die präzise und konkret zu beschreiben sind, getroffen werden.
b) Jedoch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Maßgabenregelung d), daß eine Rückgabe von Vermögenswerten an früher Berechtigte umgehend, die Wiederzurverfügungstellung von materiell rechtsstaatlich erworbenen Vermögenswerten an Parteien u. ä. jedoch erst dann erfolgen kann, wenn feststeht, daß die Verbindlichkeiten der jeweiligen Partei/Massenorganisation den Wert ihres rechtsstaatlich erworbenen Vermögens nicht übersteigen, ohne daß hierin eine Rechtsverletzung zu erkennen ist.
Die mit dem Änderungsgesetz vom 31.5.1990 (GBl. I S. 275) in das PartG-DDR eingefügten §§ 20 a und 20 b bezweckten in erster Linie, diejenigen Vermögenswerte bei den Parteien und Massenorganisationen zu sichern und zu entziehen, die sich bei diesen infolge der nicht vorhandenen Trennung von Staat und Parteien in der ehemaligen DDR angesammelt hatten. Diese Maßnahmen wurden als Schritt auf dem Weg zur Herstellung der Chancengleichheit der Parteien im Sinne von Art. 21 GG verstanden. In der Begründung der Volkskammerfraktionen von CDU/DA, DSU, den Liberalen und der SPD zum Änderungsgesetz vom 31.5.1990 heißt es dazu: "Die Herrschaft der SED führte zu einer Vermischung von Partei- und Staatsvermögen. Ähnliches gilt für andere Parteien und Massenorganisationen. Die SED hat sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols im Laufe der 40jährigen Geschichte der DDR Vermögenswerte unrechtmäßig und unter Ausschaltung öffentlicher Kontrolle angeeignet, Enteignungen zum eigenen Vorteil vorgenommen und Mittel aus dem Staatshaushalt zu ihren Gunsten zweckentfremdet. Diese alte Ungerechtigkeit muß beseitigt werden und darf nicht zu einem Vorteil im neuen Währungs- und Wirtschaftssystem führen. Da muß noch vor dem 1. Juli 1990 das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen festgestellt, zum Teil gesichert, d. h. unter Treuhandverwaltung der Regierung gestellt zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke eingezogen werden können. Dieses Verfahren ist ein Schritt auf dem Weg zur Herstellung der Chancengleichheit der Parteien".
Bei der Unterzeichnung des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurde in bezug auf diesen Vertrag unter Nr. 17 des Protokolls nachfolgendes klargestellt: "Die Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung und im Wahlwettbewerb. Geld oder geldwertes Vermögen, das den Parteien weder durch Mitgliedsbeiträge noch durch Spenden oder eine staatliche Wahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere Vermögensgegenstände ehemaliger Blockparteien und der PDS in der Deutschen Demokratischen Republik dürfen weder zur Wahlvorbereitung noch im Wahlkampf verwendet werden. Die Parteien sind verpflichtet, darüber eidesstattliche Erklärungen der Schatzmeister abzugeben und den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel durch Wirtschaftsprüfer zum 1. Dezember 1990 bestätigen zu lassen ..."
Durch diesen eindeutig zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Maßgabenregelung d) ergibt sich für die Frage des Zeitpunkts der Wiederzurverfügungstellung nach Satz 4, daß dieser jedenfalls nicht unmittelbar auf die Feststellung des materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs folgen kann. Vielmehr kommt eine Wiederzurverfügungstellung erst dann in Betracht, wenn das gesamte Altvermögen der Parteien und Massenorganisationen in einzelne Vermögenswerte geschieden, die Art des Erwerbs ermittelt, der Umfang der diesem Altvermögen zuzuordnenden Altverbindlichkeiten feststeht und eine Saldierung vorgenommen worden ist. Denn nur so ist entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers gesichert, daß der Kl. ein nicht gerechtfertigter Vorteil zufließt, der darin besteht, daß sie nicht rechtsstaatlich erworbenes Vermögen vor der Unterstellung unter Treuhandschaft zu ihren Gunsten eingesetzt hat. Ohne eine Saldierung vor Rückgabe einzelner Vermögenswerte wäre die Kl. jedoch insoweit besser gestellt. Sie bräuchte nicht für evtl. nicht durch Vermögenswerte gedeckte Schulden zu haften, könnte jedoch schon jetzt über auszusonderndes Vermögen verfügen. Dies war nicht Sinn und Zweck der Regelung.
4. Dieses Verständnis der Maßgabenregelung d) verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Zu Gunsten der Kl. ist davon auszugehen, daß sie auch im Rechtssinne als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks anzusehen ist. Eigentum wird nicht schrankenlos gewährt. Gem. Art. 14 Abs. 1 und 2 GG werden Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt, wobei dem Gesetzgeber bei der erstmaligen Regelung einer Rechtsmaterie ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Er kann Rechtspositionen verkürzen oder umformen, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen aus dem Fortbestand eines früher erworbenen Rechts verdienen (BVerfG 58, 300, 351). Im vorliegenden Fall gebietet es der Grundsatz der Entprivilegierung der Parteien im Interesse der Herstellung gleicher Chancen, materiell rechtsstaatlich erworbenes Eigentum als mögliche Haftungsmasse zurückzuhalten, da mittelbar ein Vermögensvorteil und damit eine Verzerrung der Chancengleichheit auch darin zu sehen ist, daß die Kl. für entstandene Verbindlichkeiten mangels Haftungsmasse nicht mehr einstehen muß.
5. Auch ein Verstoß gegen Art. 21 GG ist nicht zu erkennen. Durch das Zurückhalten von Vermögenswerten, die materiell rechtsstaatlich von der Kl. erworben worden sind, wird diese nicht in der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben behindert, die ihr als einer politischen Partei im Sinne der genannten Verfassungsnorm obliegen. Eine Beeinträchtigung ihrer Chancengleichheit im Wettbewerb mit den anderen Parteien kann nach der bestehenden Rechtslage nicht eintreten. Das nach dem 7.10.1989 erworbene Vermögen unterliegt nämlich, soweit es nicht an die Stelle früher erworbenen Vermögens getreten ist, von Gesetzes wegen nicht der treuhänderischen Verwaltung. Durch dieses Vermögen, insbesondere durch die laufenden Einnahmen der Kl. aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zahlungen aus Wahlkampfkostenerstattung, ist ihre Handlungsfähigkeit als politische Partei gewährleistet (BVerfG, B. v. 10.7.1991, NJW 1991 S. 2472, 2474).
6. Schließlich ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Zum einen behandelt das Gesetz alle Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR gleich; zum anderen sind nach Auskunft der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 15.6.1994 bisher noch keine Vermögenswerte an die Parteien und Organisationen zurückgegeben worden. Soweit Vermögenswerte gem. Satz 2 der Maßgabenregelung d) an früher Berechtigte zurückgegeben worden sind, liegt ein mit der Wiederzurverfügungsstellungs-Variante vergleichbarer Fall nicht vor. Zutreffend haben die Bekl. und die Beigeladene darauf hingewiesen, daß insoweit der Gedanke der Entprivilegierung nicht greife und somit ein Bedürfnis für ein Zurückhalten von vornherein nicht gegeben sei. Dem kann die Kl. nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß auch Vermögenswerte früher Berechtigter zuweilen mit Belastungen zu Gunsten Dritter behaftet gewesen seien, für die der Vermögenswert ebenso einzustehen habe. Denn solche Haftungsfragen haben einen rein individuellen Charakter; sie stehen in keiner Beziehung zu dem gesellschaftlichen Kontext, in den die Kl. als (ehemals) unumschränkte politische Partei gestellt war und ist.
7. Kann die Bekl. zu Recht die Wiederzurverfügungstellung des streitgegenständlichen Grundstücks an die Kl. zum jetzigen Zeitpunkt verweigern, bis sie einen Überblick über Altvermögen und Altverbindlichkeiten gewonnen hat, steht ihr auch ein zureichender Grund für die Verzögerung im Sinne von § 75 Abs. 3 VwGO zur Seite. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine abschließende Beurteilung des Verhältnisses von materiell-rechtsstaatlich erworbenem Altvermögen und Altverbindlichkeiten der Kl. nicht möglich. Das Vermögen der Kl. ist erst mit Wirkung vom 1.6.1990 unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3.10.1990 ging diese treuhänderische Verwaltung formal auf die Bekl. über. Erst am 31.8.1991 nahm die Kl. auf Druck der Bekl. eine Kontentrennung vor. In diesem Zeitraum hat die Kl. Vermögensverfügungen erheblichen Umfangs vorgenommen, die mangels Genehmigung der Bekl. dem materiell-rechtsstaatlich erworbenen Vermögen als Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind. Die Überprüfung der Vermögensverfügungen der Kl. im Zeitraum vom 1.6. bis zum 31.12.1990 ist von der Beigeladenen noch nicht endgültig abgeschlossen worden. Diese Überprüfung gestaltet sich, wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 15.6.1994 ausgeführt hat, deshalb so schwierig, weil vor dem 31.8.1991 keine Trennung von Alt- und Neuvermögen bei der Kl. bestanden und diese die Ermittlung der wirklichen Vermögensverhältnisse in der Vergangenheit erschwert hat.
8. Da Satz 4 der Maßgabenregelung d) keinen Zeitpunkt für die Wiederzurverfügungstellung enthält, war das erkennende Gericht gehalten, einen solchen für den konkret zu entscheidenden Fall festzusetzen. Die Dauer der Frist - 30.6.1995 - ist notwendig, aber auch hinreichend, da ausweislich des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 27.5.1994, der als Anlage die Berufungsschrift gegen das Urteil des VG Berlin vom 3.8.1992 enthält, diese bereits soviel Erkenntnisse über die Vermögenssituation der Kl. hat, daß ihr zugemutet werden kann, innerhalb eines Jahres endgültig über das streitbefangene Grundstück zu entscheiden. Dabei waren auch die berechtigten Interessen der Kl. zu berücksichtigen; auch wenn, wie das Gericht ausgeführt hat, die Zurückhaltung von Vermögenswerten, die die Kl. zweifelsfrei materiell-rechtsstaatlich erworben hat, keine ihr aus der Verfassung zustehenden Rechte verletzt, so kann ein solcher Vorstoß dann anzunehmen sein, wenn die Kl. über den Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag weiterhin im Unklaren belassen wird. Bis zum 30.6.1995 hat somit die Bekl. über den Anspruch der Kl. zu entscheiden.
Leitsatz
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Anmerkung: a. A. VG Berlin vom 24. August 1992, ZOV 1992, 401 ff.