Parteivermögen
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Parteivermögen; Altparteien; Massenorganisationen; Stichtag; Unternehmen; Zustimmungsvorbehalt; Vermögensverfügungsbeschränkung; Ausgründungen; verbundene juristische Person
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Dem Zustimmungsvorbehalt des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR unterfallen unmittelbar nur die Parteien (Altparteien) und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, die bereits am 7. Oktober 1989 bestanden haben. Dem in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR festgelegten Stichtag kommt insofern nicht lediglich Bedeutung zu für die Frage, welche Vermögenswerte und Vermögensverhältnisse zu sichern, zu trennen und rückabzuwickeln sind, sondern nimmt später gegründete Parteien oder Organisationen in der Regel von der Zustimmungspflicht aus.
2. Für die Einordnung eines am Stichtag 7. Oktober 1989 bestehenden Unternehmens als "verbundene juristische Person" im Sinne des § 20 b PartG-DDR sind in erster Linie die wirtschaftlichen Beziehungen maßgebend. Ein Unternehmen unterfällt als verbundene juristische Person den Regelungen des § 20 b Abs. 1 und 2 PartG-DDR, wenn bei ihm in einem nicht unerheblichen Umfang Vermögen vorhanden war, das einen Teil des wirtschaftlichen Potentials einer der Parteien ausmachte.
3. Ein Unternehmen, das bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Kriterien einer verbundenen juristischen Person erfüllt, jedoch erst nach dem Stichtag 7. Oktober 1989 und vor dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes am 1. Juni 1990 ausschließlich oder überwiegend mit Mitteln einer Altpartei gegründet worden ist, ist wie ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 20 b PartG-DDR zu behandeln. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das gesamte Vermögen der Altparteien festzustellen und die unkontrollierte Weitergabe des Vermögens oder Teilen davon zu verhindern, rechtfertigt es, im Wege der Lückenschließung den Zustimmungsvorbehalt und die treuhänderische Verwaltung auf solche nach dem Stichtag entstandenen Unternehmen zu erstrecken, die lediglich rechtlich selbständige "Ausgründungen" darstellen, und ihre wirtschaftliche Existenz ganz oder überwiegend aus dem Vermögen einer Altpartei herleiten.
Tatbestand
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kl. eine mit der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), der früheren Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), verbundene juristische Person im Sinne des § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (PartG DDR) vom 21. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 275), darstellt und Vermögensveränderungen der Kl. somit dem Erfordernis der Zustimmung durch die Bekl. unterliegen.
Die Kl., eine GmbH, wurde durch einen in Ost-Berlin geschlossenen notariellen Vertrag vom 5. März 1990 gegründet und am 10. April 1990 in das Handelsregister beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Durchführung von Grundstücksgeschäften aller Art, die Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz, die treuhänderische Vermögensverwaltung, die Vermittlung von Krediten einschließlich der Durchführung der Finanzierung, die Beratung juristischer Personen zu Vermögens- und Grundstücksfragen, die Beteiligung an Gesellschaften gleicher oder ähnlicher Art, der Erwerb solcher Unternehmungen sowie die Durchführung aller Rechtsgeschäfte, welche dem Gesellschaftszweck dienen. Das Stammkapital betrug 150.000 M/DDR und wurde von den fünf Gesellschaftern (...) zu gleichen Teilen aufgebracht. Die Gründungsgesellschafter waren sämtlich Parteimitglieder der SED/PDS und Mitarbeiter der Partei bzw. des Organisationseigenen Betriebes Fundament (OEB Fundament) der SED/PDS gewesen. Die Mittel zur Gründung der Gesellschaft wurden den Gründungsgesellschaftern aufgrund gleichlautender Darlehensverträge vom 15. März 1990 in Form zweckgebundener, persönlicher Darlehen in Höhe ihres jeweiligen Geschäftsanteils von 30.000 M/DDR vom Parteivorstand zur Verfügung gestellt. Im Juni 1990 wurden als weitere Gesellschafter X. und Y., Leiter des Bereichs Finanzen der PDS, in die Gesellschaft aufgenommen. Durch notarielle Verträge vom 21. Dezember 1990 übertrug der Gesellschafter (...) mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Geschäftsanteil auf den (...); etwas später schieden auch die Gesellschafter (...) und (...) aus der Gesellschaft aus. Inzwischen haben auch die früheren Gesellschafter (...) ihre Geschäftsanteile auf (...) bzw. den Kaufmann (...) übertragen, die nunmehr die beiden alleinigen Gesellschafter der Kl. sind; der Sitz der Gesellschaft wurde von Berlin nach Münster/Westfalen verlegt.
Vor der Gründung der Kl. hatte das Präsidium des Parteivorstandes der PDS am 1. Februar 1990 einen Beschluß "zur Sicherung des Parteivermögens zentraler Einrichtungen des Parteivorstandes der PDS" gefaßt. Danach sollte u. a. eine treuhänderische Grundstücksverwaltungs-GmbH für die treuhänderische Verwaltung der Grundstücke des Organisationseigenen Betriebs Fundament gebildet werden. Der Zweck der GmbH sollte darin bestehen, die Grundstücksverwaltung vom Parteivorstand der PDS zu trennen und Zug um Zug die Grundstücke der Partei in das Vermögen dieser Gesellschaft zu übertragen. Ferner war die Bildung einer Werterhaltungs- und Instandsetzungs GmbH (WiGmbH) vorgesehen, die die Tätigkeit der Bau- und Projektierungskapazitäten des OEB Fundament sowie der beim Parteivorstand existierenden Kapazitäten zur Wartung von Fernmeldetechnik vereinen sollte. Dabei sollten das Parteieigentum durch unbefristete und unkündbare Darlehen sowie durch Pachtverträge gesichert und die Leistungen für die Partei vertraglich gebunden werden.
Am 2. Mai 1990 schlossen der Parteivorstand der PDS, vertreten durch den Leiter des Bereichs Parteifinanzen, und die Kl., vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, zwei Darlehensverträge über 10 Mio. M/DDR und 30 Mio. M/DDR. Das Darlehen über 10 Mio. M/DDR war gemäß § 1 des Vertrages "zum Aufbau und zur Betreibung der Gesellschaft" bestimmt und ab Januar 1991 in Höhe von 3 % jährlich zu verzinsen. Die Tilgung sollte jährlich in Höhe von 1 v. H. des ursprünglichen Darlehensbetrages erfolgen, wobei der Beginn der Tilgung einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten blieb. Das Darlehen über 30 Mio. M/DDR wurde "zum Einsatz als Ausgleichs- und Reservefonds sowie für Investitionen" (§ 1 des Vertrages) für fünf Jahre unverzinslich gewährt; ab Januar 1995 sind Darlehenszinsen in Höhe von 3 % jährlich zu zahlen. Der Beginn der Tilgung (1 v. H. des ursprünglichen Darlehensbetrages) blieb ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Das Geld wurde noch im Mai 1990 an die Kl. überwiesen. Sicherheiten wurden für beide Darlehen von der Kl. nicht gefordert. Eine Kündigung der Darlehen ist, abgesehen von Konkurs oder vertragswidrigem Verhalten der Darlehensnehmerin, nur im gegenseitigen Einverständnis möglich.
Ebenfalls am 2. Mai 1990 schloß der OEB Fundament mit der Kl. eine Vereinbarung, daß mit der Bildung der (...) diese alle Aufgaben übernehmen sollte, die bis dahin von der Grundstücksverwaltung des OEB Fundament wahrgenommen worden waren. In Ausfüllung dieser Rahmenvereinbarung wurde am 3. Mai 1990 - mit Ergänzung vom 7. Mai 1990 - ein Verwaltungsvertrag abgeschlossen, aufgrund dessen die Kl. die Verwaltung der in der Anlage aufgeführten 66 überwiegend in Berlin gelegenen Grundstücke des OEB Fundament übernehmen sollte. Die Kl. war danach berechtigt, die Grundstücke selbst zu nutzen, sie im ganzen oder teilweise an Dritte zu vermieten und die Nutzungsentgelte, Mieten bzw. Pachten einzuziehen. Dafür war die Kl. verpflichtet, die Grundstücke nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu erhalten und alle Kosten der Betreibung und Bewirtschaftung der übergebenen Objekte zu übernehmen einschließlich der Steuern und Versicherungen; vom jährlichen Reingewinn waren 15 % an den OEB Fundament abzuführen. Der Vertrag sah eine Laufzeit von zehn Jahren vor, die um zweimal zehn Jahre verlängert werden konnte. Ferner wurden am 7. Mai 1990, ergänzt durch Vereinbarung vom 18. Mai 1990, jeweils Nutzungsverträge für die einzelnen in Verwaltung gegebenen Hausgrundstücke für die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen unter Einräumung eines Vorkaufsrechts der Kl. für die von ihr verwalteten Grundstücke.
Zur gleichen Zeit wurden in den jetzigen fünf neuen Bundesländern jeweils entsprechende Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaften unter Beteiligung der Kl. gegründet. So hielt die Kl. mit 60.000 M/DDR 40 % der Gesellschaftsanteile der durch Gesellschaftsvertrag vom 9. Mai 1990 gegründeten (...) Grundstücks- und Treuhandgesellschaft mbH (... GmbH), der sie ein zweckgebundenes Aufbaudarlehen in Höhe von 500.000 M/DDR gewährte. Vergleichbare Vereinbarungen traf sie mit der (...) Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH (... GmbH), der (...) Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH (... GmbH), der Potsdam (...) GmbH sowie der (...) Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH (... GmbH). Die Kl. übertrug diesen Gesellschaften Verwaltungs- und Nutzungsrechte an verschiedenen, in den jeweiligen Ländern gelegenen Grundstücken, die ihr vom OEB Fundament überlassen worden waren. Die vertraglichen Vereinbarungen entsprachen im wesentlichen den Verträgen, die die Kl. selbst mit dem OEB Fundament geschlossen hatte.
Im August 1990 gründeten der Geschäftsführer der Kl. (...) und der Kaufmann (...) die Grundstücks- und Vermögensverwaltung GmbH, die im September 1990 zusammen mit der Kl. und W. weitere Gesellschaften zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken bildeten, wie u. a. die (...) Grundstücks- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG.
Nach der Wiedervereinigung wies die Bekl. in zwei an alle Großbanken gerichteten Rundschreiben vom 22. und 27. November 1990 darauf hin, daß durch den Einigungsvertrag die treuhänderische Verwaltung über das Vermögen der Parteien der ehemaligen DDR und der mit diesen verbundenen Organisationen von der Unabhängigen Kommission auf die Treuhandanstalt übergegangen sei und Vermögensveränderungen der im einzelnen aufgeführten Parteien und juristischen Personen, soweit sie Verfügungen zur Erfüllung ihrer laufenden Geschäfte von 5.000 DM bzw. 10.000 DM überschritten, nur nach Zustimmung der Treuhandanstalt erfolgen dürften. Zu den im Schreiben vom 22. November 1990 genannten juristischen Personen zählte auch die Kl.
Nachdem die Kl. von seiten der Berliner Stadtbank Kenntnis über die Verfügungsbeschränkung erhalten hatte, versuchte sie, bei der Bekl. die Freigabe ihrer Konten zu erreichen. Die Kl. führte u. a. bei der Berliner Bank ein Girokonto sowie ein Festgeldkonto, auf dem sich ein Betrag von 10 Mio. DM befand. Im Rahmen der Verhandlungen mit der Bekl. erkannten die Kl. durch ihren Geschäftsführer und die (...) GmbH durch ihren Geschäftsführer am 11. Dezember 1990 schriftlich an, daß die von ihnen verwalteten Grundstücke, sofern sie in Rechtsträgerschaft bzw. in Eigentum der PDS/Fundament stehen oder nach dem 7. Oktober 1990 standen, Sondervermögen im Sinne des Parteiengesetzes seien, und verpflichteten sich, weitere Verfügungen, insbesondere Kaufverträge oder längerfristige Nutzungsverträge, nur mit Zustimmung der Treuhandanstalt zu treffen und, soweit möglich, komplette Aufstellungen des von ihnen verwalteten Sondervermögens vorzulegen. Die Geschäftsführer versicherten ferner, daß die PDS weder direkt noch indirekt (über Treuhandverträge) am Gesellschaftskapital beteiligt sei. Daraufhin gab die Bekl. durch ihren Direktor die Geschäftskonten der Kl. bei der Berliner Bank und der Berliner Stadtbank frei. In der hierüber erteilten Bescheinigung vom 11. Dezember 1990 heißt es weiter wörtlich: "Eine treuhänderische Verwaltung findet nicht statt." Nachdem die Berliner Stadtbank in Kenntnis der Freigabeerklärung die Treuhandanstalt unter dem 19. Dezember 1990 darauf hingewiesen hatte, daß unter "Geschäftskonten" üblicherweise alle Konten einer Firma verstanden würden, stellte die Bekl. mit Schreiben vom 2. Januar 1991 klar, daß die Freigabeerklärung vom 11. Dezember 1990 nur die laufenden Geschäftskonten der Kl. betreffe.
Alle Konten, auf denen Festgeld verwahrt werde oder verwahrt worden sei, stünden, wie die Kl. anerkannt habe, unter treuhänderischer Verwaltung; über diese Konten dürfe nicht verfügt werden. Die Berliner Bank führte daraufhin eine Anweisung der Kl., die 10 Mio. DM von dem Festgeldkonto auf ein Konto bei dem Bankhaus L. zu überweisen, nicht aus. Inhaber des Kontos bei der L.-Bank war die (...). Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts war am 23. Januar 1991 von den damaligen Gesellschaftern der Kl. gegründet worden zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks und der Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Durch Vertrag vom 22. Januar 1991 hatte die Kl. der GbR zuvor ein Darlehen über 10 Mio. DM gewährt mit einem Zinssatz von 6 % p. a. und einer Laufzeit von 25 Jahren zur Ankauffinanzierung von zwölf Grundstücken. Gegenüber der Bekl. hatte die Kl. erklärt, die Gelder sollten zum Kauf von zinsgünstigen Bundesobligationen verwandt werden. Die Bekl. stimmte der Überweisung nicht zu und legte das Geld anderweitig zinsgünstig an.
Bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 hatte die Unabhängige Kommission auf Bitten der Treuhandanstalt ihre Auffassung zu der Frage dargelegt, ob die Kl. unter der Regelung des § 20 b PartG-DDR falle. Sie führte aus, daß alles dafür spreche, daß die Kl. eine Gesellschaft im Sinne des § 20 b Abs. 3 PartG-DDR sei, denn es handelt sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Darlehen ohne Sicherheiten, zweckgebundene Darlehen, Darlehen für Stammkapitalanteile) mindestens um eine "sonstige Beteiligung und geschäftliche Verbindung" dieser Gesellschaften mit der PDS. Dieses Schreiben ging am 13. Dezember 1990 bei der Bekl. ein.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1991 an die Bekl. stellte das Sekretariat der Unabhängigen Kommission fest, daß die Kl. unter die Regelungen der §§ 20 a und b des Parteiengesetzes falle und damit der treuhänderischen Verwaltung unterliege. Zur Begründung führte die Unabhängige Kommission über die im Schreiben vom 11. Dezember 1990 dargelegten Gründe hinaus an, daß die Gründung der Kl. aufgrund des Beschlusses des PDS-Parteivorstandes vom 1. Februar 1990 erfolgt sei und ausschließlich dem Zweck der Sicherung des Parteivermögens diene. Dies lasse sich auch an einer Darstellung des Schatzmeisters der PDS, (...), vom 18. April 1990 "zu Fragen des Aufkommens und der Verwendung der Parteifinanzen im Jahre 1990 und zum aktuellen Stand der Arbeiten zur Abgabe bzw. zur Sicherung von Eigentum der PDS" entnehmen, die im Schreiben vom 4. Februar 1991 wörtlich wie folgt zitiert wird:
"Der Organisationseigene Betrieb Fundament wird in zwei Gesellschaften
- die Werterhaltungs- und Instandsetzungs GmbH (für Bau- und Projektierungsleistungen)
- die Treuhand- und Grundstücksverwaltungs-GmbH (für die Verwaltung der Grundstücke der PDS)
umgewandelt.
Mit dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden an die Treuhand- und Grundstücksverwaltungs-GmbH sollen diese rechtlich gesichert und Einnahmen erzielt werden.
Mit dem gleichen Ziel sollen in den künftigen Ländern analoge Grundstücksgesellschaften gebildet werden."
Mit Bescheid vom 8. Februar 1991 teilte die Bekl. der Kl. mit, daß nach Auffassung der Unabhängigen Kommission die Kl. in Gänze der treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt unterfalle. Diese Feststellung stütze sich auf die der Kl. von der PDS gewährten Darlehen und darauf, daß die Kl. auf Beschluß des PDS-Parteivorstandes vom 1. Februar 1990 gegründet worden sei. Ab sofort gelte für die Kl. folgende Regelung:
"Vermögensbewegungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Treuhandanstalt ausgeführt werden. Einzelverfügungen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung, die 5.000 DM im Wert nicht übersteigen, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
Zur Ausübung der treuhänderischen Verwaltung erbitte ich umgehend die Angabe eines Ihrer Geschäftskonten."
Unter dem 15. Februar 1991 erhob die Kl. gegen diesen Bescheid Widerspruch, mit dem sie im wesentlichen geltend machte, daß abgesehen von den vor Inkrafttreten des Parteiengesetzes rechtswirksam abgeschlossenen Darlehens- und Nutzungsverträgen mit der PDS weder personelle noch sonstige geschäftliche Verflechtungen bestünden, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Kl. stelle ein mit der PDS verbundenes Unternehmen im Sinne des § 20 b PartG-DDR dar. Durch Bescheid vom 11. Juli 1991 hob die Bekl. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. die "mit Schreiben vom 8. Februar 1991 erteilte Freigrenze zur Vornahme von Vermögensveränderungen bis zu 5.000 DM" auf. Gegen diesen Bescheid legte die Kl. mit Schreiben vom 17. Juli 1991 ebenfalls Widerspruch ein. Ferner ordnete die Bekl. mit Bescheid vom 13. August 1991 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 8. Februar 1991 an. Hiergegen wendet die Kl. sich in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 2 S 29.91. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 1991 wies die Bekl. den Widerspruch der Kl. im wesentlichen aus den bereits in den Schreiben der Unabhängigen Kommission vom 11. Dezember 1990 und vom 4. Februar 1991 dargelegten Gründen zurück.
Mit der bereits am 22. März 1991 erhobenen Klage hat die Kl. über ihr Widerspruchsvorbringen hinaus geltend gemacht, sie falle auch bereits deshalb nicht unter die Regelungen der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR, weil sie erst nach dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag 7. Oktober 1989 gegründet worden sei; im übrigen sei sie auch kein Surrogat aus dem Altvermögen der PDS. Vor dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes der DDR am 1. Juni 1990 hätten die Vermögensverfügungen der Parteien keiner Verfügungsbeschränkung unterlegen; die zwischen ihr und dem OEB Fundament bzw. der PDS abgeschlossenen schuldrechtlichen Verträge seien rechtswirksam. Hiervon abgesehen bestünden bereits deshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, weil die Befugnis zur treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR nicht zu einem hoheitlichen Handeln ermächtige; es entspreche einem Grundsatz des deutschen Rechts, daß auch öffentliche Treuhandschaften privatrechtlich ausgestaltet seien. Ferner sei nach § 20 b PartG-DDR nicht die Bekl., sondern allein der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission zur Erteilung von Zustimmungen befugt. Denn diese Befugnis sei nicht mit der Übertragung der treuhänderischen Verwaltung durch die Maßgabe des Einigungsvertrages auf die Bekl. übergegangen. Schließlich verstoße der angegriffene Bescheid auch gegen das Übermaßverbot.
Durch Urteil vom 18. September 1991 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Die zulässige Klage sei nicht begründet, da die Kl. als eine "verbundene juristische Person" im Sinne dieser Vorschriften den Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR unterfalle. Bei der Auslegung dieser Vorschriften, gegen die keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, sei nicht auf formale Kriterien, wie die rechtliche Verselbständigung der Kl., abzustellen, sondern es seien insbesondere wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen; ferner seien politische und sonstige Verflechtungen zu berücksichtigen. Dies folge aus dem Hauptzweck der Regelungen, die infolge der nicht vorhandenen Trennung von Staat und Parteien eingetretenen, dem Staats- und Gesellschaftsverständnis des Grundgesetzes widersprechenden Vermögenszuordnungen zu beenden und nach den Maßgaben des Einigungsvertrages rückabzuwickeln. Die Kl. sei hinsichtlich ihres Betätigungsfeldes sowie ihrer personellen, finanziellen und sächlichen Ausstattung weitgehend mit einem Teil des früheren, der SED/PDS gehörenden Organisationseigenen Betriebs Fundament identisch und werde lediglich in selbständiger Form als GmbH geführt. Der Beschluß der SED/PDS vom 1. Februar 1990 sowie die gesamten Umstände der Gesellschaftsgründung, vor allem die völlig aus dem Rahmen üblicher Verwaltungsverträge fallenden günstigen Bedingungen der Nutzungsverträge und die sonstige finanzielle Ausstattung der Kl. zu günstigsten Konditionen belegten, daß die SED/PDS ihr Parteivermögen auf diese Weise vor einer befürchteten Enteignung habe sichern wollen. Dieser Zusammenhang werde durch die von der Bekl. in der mündlichen Verhandlung am 18. September 1991 eingereichten Kopien eines Schreibens von (...) mit Datum vom 24. Juni 1991 an die SED/PDS sowie einer "Hausmitteilung" der SED/PDS vom 30. November 1990 unterstrichen, aus der sich ergebe, daß die Kl. neben Personen der Abteilung Parteifinanzen, den "Genossen" beim Organisationseigenen Betrieb Fundament und den beiden Rechtsanwälten (...) als ein zur Verfügung der Partei SED/PDS stehender Bereich angesehen werde. Ungeachtet der von der Kl. angeführten abweichenden Vorstellungen der Gründungsgesellschafter bei der Bildung der Gesellschaft sei für die rechtliche Zuordnung der Kl. jedenfalls entscheidend, daß sie ihre wesentlichen Vermögenswerte und ihre Finanzkraft unmittelbar aus dem Vermögen der SED/PDS bzw. des OEB Fundament herleite. Aus dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise folge, daß es für die Einordnung als verbundene juristische Person nicht darauf ankomme, daß die Kl. erst nach dem 7. Oktober 1989 gegründet worden sei. Diesem Stichtag sei lediglich Bedeutung für die Frage beizumessen, welche Vermögenswerte und -verhältnisse zu sichern, zu trennen und rückabzuwickeln seien. Schließlich sei auch die Regelung des Zustimmungserfordernisses für Vermögensverfügungen der Kl. über 5.000 DM im Bescheid vom 8. Februar 1991 rechtmäßig. Die Zustimmungsbefugnis sei durch die Maßgabe des Einigungsvertrages auf die Bekl. übertragen worden. Die durch Erklärung vom 11. Dezember 1990 erfolgte Freigabe der Geschäftskonten der Kl. und die Aufhebung der treuhänderischen Verwaltung seien mangels Einvernehmens mit der Unabhängigen Kommission rechtswidrig gewesen und gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG wirksam zurückgenommen worden.
Mit der dagegen eingelegten Berufung, mit der die Kl. die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt, wiederholt und ergänzt sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie weist nochmals ausdrücklich darauf hin, daß ihre Gründungsmitglieder zwar Mitarbeiter der SED/PDS bzw. des Organisationseigenen Betriebs Fundament gewesen seien, von dem Beschluß des Präsidiums des Parteivorstandes der SED/PDS vom 1. Februar 1990 aber nichts gewußt hätten. Die Initiative zur Gründung der Gesellschaft sei vielmehr allein von den Gründungsgesellschaftern ausgegangen, die insoweit eine Marktlücke erkannt hätten, weil die SED/PDS und der Organisationseigene Betrieb Fundament nicht mehr zu einer Verwaltung ihrer Grundstücke in der Lage gewesen seien. Sie rügt insoweit, daß das Verwaltungsgericht diesen Hintergrund nicht hinreichend durch Erhebung der angebotenen Beweise aufgeklärt habe, u. a. durch Vernehmung der Gründungsgesellschafter sowie des Vorsitzenden der PDS, (...), deren Schatzmeister (...) und den Direktor des OEB Fundament, die bezeugen könnten, daß die PDS/OEB Fundament keinerlei Beteiligungen an der Kl. oder Weisungsrechte ihr gegenüber gehabt habe, es insbesondere auch keine Treuhandverträge oder sonstige Nebenabsprachen zwischen der Kl. bzw. deren Gesellschaftern und der PDS/OEB Fundament gegeben habe, die Kl. vielmehr Forderungen des Parteivorstandes, Einfluß auf sie zu gewinnen, abgelehnt habe.
Die Kl. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1991 zu ändern und den Bescheid der Treuhandanstalt vom 8. Februar 1991, modifiziert durch den Bescheid vom 11. Juli 1991, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Treuhandanstalt vom 17. September 1991 aufzuheben.
Die Bekl. und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte des vorliegenden Verfahrens und der vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 2 S 28.91 und OVG 2 S 29.91 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Bekl. (3 Leitzordner und 4 Hefter) sowie des Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen zu 1) (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
I. Die auf die Aufhebung des Bescheides der Bekl. vom 8. Februar 1991 in der Modifikation des Bescheides der Bekl. vom 11. Juli 1991 gerichtete Klage ist zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
1. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit um die Vermögensverfügungsbeschränkung auf der Grundlage des § 20 b PartG-DDR handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 8. Oktober 1991 - OVG 2 S 6.91 - (ZOV 1991, 153; DÖV 1992, 223; DVBl. 1992, 280; ViZ 1992, 109; LKV 1992, 133) entschieden hat, stehen sich die Kl. und die Bekl. als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages - EV -) in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber. Die der Kl. durch den - nach Artikel 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III weiter geltenden - § 20 b PartG DDR auferlegten Beschränkungen beruhen auf einem Rechtssatz, der allein den Staat berechtigt und verpflichtet. Sowohl die in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR geregelte treuhänderische Vermögensverwaltung als auch die Zustimmung zu Vermögensveränderungen nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR sind ebenso wie die Prüfung der Vermögenserwerbsgründe und die anschließende Zurückführung an die früher Berechtigten, die Verwendung zugunsten gemeinnütziger Zwecke oder die Wiederzurverfügungstellung an die betroffenen Organisationen Aufgaben, die dem öffentlichen Recht unterfallen (Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1991, a. a. O.). Insofern unterscheidet sich, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die treuhänderische Verwaltung nach dem Parteiengesetz von der sonstigen öffentlichen Treuhand, indem nicht lediglich die Anordnung der Treuhand und die Einsetzung des Treuhänders, sondern auch die Durchführung der treuhänderischen Verwaltung gegenüber den Parteien oder der ihnen verbundenen Organisationen der Behörde selbst obliegt und öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.
2. Das für die erhobene Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt. Der nach Klageerhebung ergangene Widerspruchsbescheid vom 17. September 1991 weist sowohl die Einwendungen der Kl. gegen den Bescheid vom 8. Februar 1991 als auch das Vorbringen gegen den Bescheid vom 11. Juli 1991 mit der den gesamten Vortrag der Kl. umfassenden Begründung zurück, daß die den Bescheiden zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend festgestellt seien und die Kl. danach die Kriterien erfülle, bei deren Vorliegen anzunehmen sei, daß es sich bei der Kl. um eine der PDS verbundene Organisation handele.
II. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Treuhandanstalt vom 8. Februar 1991 in der Modifikation des Bescheides der Bekl. vom 11. Juli 1991 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 20 b Abs. 1 PartG-DDR in Verbindung mit den entsprechenden Maßgaben des Einigungsvertrages. Danach dürften die Parteien und die mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 1990 Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (- Unabhängige Kommission -) vornehmen. Dabei umfaßt der Zustimmungsvorbehalt nach der Rechtsprechung des Senats das gesamte Vermögen der Partei oder Organisation, d. h. sowohl das bis zum 7. Oktober 1989 erworbene oder an seine Stelle getretene "Altvermögen" als auch das nach diesem Zeitpunkt - nicht als Surrogat - erworbene "Neuvermögen" (Beschluß vom 8. Oktober 1991, a. a. O.). Denn nur durch die (rechtzeitige) Prüfung, ob der von der Änderung betroffene Vermögensgegenstand der treuhänderischen Verwaltung unterliegt oder nicht, kann den mit § 20 b Abs. 2 PartG DDR verfolgten Zielen Rechnung getragen werden, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbenen Vermögenswerte zu sichern, an früher Berechtigte zurückzuführen oder das Vermögen gegebenenfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine durchgreifenden Bedenken. In seinem Beschluß vom 8. Oktober 1991 hat der Senat bereits entschieden, daß die Regelungen mit der Eigentumsgewährleistung des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sind, da in der Rückführung der nicht nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenen Vermögenswerte schon deshalb kein Grundrechtseingriff liegen kann, weil dieser Vermögensteil außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Grundrechts liegt und hinsichtlich des übrigen Vermögens die zeitlich befristete treuhänderische Verwaltung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. In dem genannten Beschluß werden ferner auch normative Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot verneint.
b) Die Bekl. war auch für die Erteilung der Zustimmung zuständig. Wie der Senat ebenfalls bereits in dem oben zitierten Beschluß ausgeführt hat, ist mit der Übertragung der treuhänderischen Verwaltung auf die Bekl. mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages auch die Zustimmungsbefugnis von dem Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission auf die Bekl. übergegangen.
c) Nach Maßgabe d) Abschnitt III, Sachgebiet A, Kapitel II der Anlage II zum Einigungsvertrag setzt die treuhänderische Verwaltung durch die Bekl. allerdings das Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission voraus; dies umfaßt auch die Entscheidungen im Rahmen des Zustimmungsvorbehalts. Dieses Einvernehmen ist jedoch mit Schreiben des Sekretariats der Unabhängigen Kommission, das für die Vorbereitung und Ausführung der Entscheidungen der Kommission zuständig ist (vgl. jetzt § 9 der Verordnung über die Einrichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR - Parteienvermögenskommissionsverordnung - PVKV - vom 14. Juni 1991 [BGBl. I 1991, S. 1243]), erteilt worden.
2. Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Anordnung, daß die Kl. Vermögensbewegungen nur noch nach vorheriger Genehmigung der Treuhandanstalt ausführen darf, ist rechtmäßig. Denn die Kl. unterliegt, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, den Regelungen des § 20 b PartG-DDR.
a) Die Kl. zählt allerdings nicht unmittelbar zu den einer Partei verbundenen juristischen Personen im Sinne des § 20 b Abs. 1 PartG DDR, weil sie erst nach dem Stichtag des 7. Oktober 1989 gegründet worden ist.
Die Regelung des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR erfaßt, wie sich aus dem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ergibt, nur die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, die bereits am 7. Oktober 1989 bestanden haben. Nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist - mit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen am 1. Juni 1990 (Ziffer 3 des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1990, GBl. [DDR] I S. 276) - zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, deren Vermögen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat (Altvermögen) oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Dies setzt das Bestehen der Partei oder Organisation am Stichtag voraus. Hieran knüpft die Vorschrift des § 20 b Abs. 1 PartG DDR an. Der darin geregelte Zustimmungsvorbehalt dient ausschließlich der Sicherung dieser gesetzlich bestimmten treuhänderischen Verwaltung des vorhandenen oder später als Surrogat an seine Stelle getretenen Vermögens der am Stichtag bestehenden Parteien (Altparteien). Soweit darüber hinaus auch nach dem Stichtag erworbenes Neuvermögen (soweit es sich nicht um bloße Surrogate handelt) dem Zustimmungserfordernis unterliegt (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1991, a. a. O.), gilt dies nur deshalb und insoweit, als bei Vermögensveränderungen jeweils im Einzelfall geprüft werden muß, ob die von der beabsichtigten Veränderung betroffenen Forderungen und Gegenstände zu dem Vermögen gehören, das von Gesetzes wegen unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden ist. Nach dem Stichtag gegründete Parteien, die kein Altvermögen haben, unterliegen nach dem Sicherungszweck der gesetzlichen Regelung nicht dem Zustimmungsvorbehalt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt dem Stichtag damit nicht lediglich Bedeutung für die Frage zu, welche Vermögenswerte und Vermögensverhältnisse zu sichern, zu trennen und rückabzuwickeln sind, vielmehr ist nach Wortlaut und Zusammenhang der Regelungen auch in zeitlicher Hinsicht dahingehend zu differenzieren, daß nach dem Stichtag gegründete Parteien oder Organisationen in der Regel von der Zustimmungspflicht ausgenommen sind. Hiervon geht auch die Unabhängige Kommission aus, die in ihrem Zwischenbericht zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR vom 18. März 1991 (BT-Drucks. 12/622) unter Teil A Ziffer 3 für die Anwendung der §§ 20 a und b PartG-DDR unter Hinweis auf die Stichtagsregelung eine Differenzierung danach vornimmt, ob es sich um alte, unter dem bisherigen Regime bereits etablierte Parteien bzw. deren Rechtsnachfolger oder um im Zusammenhang mit den politischen Umwälzungen in der DDR neu gegründete Parteien handelt. Dementsprechend unterfallen auch die mit diesen Altparteien verbundenen Organisationen, juristischen Personen oder Massenorganisationen nur dann der Regelung des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR, wenn und soweit sie am maßgeblichen Stichtag bestanden haben und Vermögen besaßen. Unter diesem Gesichtspunkt hat auch die Unabhängige Kommission die "Verbindung" von Organisationen und Massenorganisationen in den Fällen angenommen, in denen die sonstigen Institutionen von den Parteien - insbesondere der SED - als wesentliches Element zur Stabilisierung der politischen Macht angesehen und entsprechend gesteuert wurden. Als Indiz dafür, daß eine Institution in dem geschilderten Sinne
mission die "Verbindung" von Organisationen und Massenorganisationen in den Fällen angenommen, in denen die sonstigen Institutionen von den Parteien - insbesondere der SED - als wesentliches Element zur Stabilisierung der politischen Macht angesehen und entsprechend gesteuert wurden. Als Indiz dafür, daß eine Institution in dem geschilderten Sinne ein wesentliches Element zur Erhaltung des politischen Herrschaftssystems in der DDR war, hat die Unabhängige Kommission etwa die Mitgliedschaft der betreffenden Organisationen in der Nationalen Front gewertet (vgl. Zwischenbericht, a. a. O.).
b) Hinsichtlich der (sonstigen) verbundenen juristischen Personen führen die Regelungen jedoch dann zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis, wenn nach dem Stichtag rechtlich selbständige Unternehmen - wie die Kl. - gegründet worden sind, die nicht unmittelbar Rechtsnachfolger der Altparteien oder der mit ihnen (am Stichtag) verbundenen Organisationen sind, deren Vermögen jedoch ausschließlich oder ganz überwiegend aus dem Vermögen der Altparteien gebildet worden ist. Die Stichtagsregelung begünstigte in diesen Fällen Vermögensverschiebungen und entzöge sie der Treuhandverwaltung ausschließlich deshalb, weil der Vermögensträger nach dem 7. Oktober 1989 gegründet worden ist. Dieser Sachverhalt erfordert deshalb eine am Gesetzeszweck orientierte erweiterte Interpretation, die auch den Zugriff auf Unternehmen gestattet, die als Empfänger von unkontrollierten Leistungen aus dem Altvermögen in Betracht kommen.
aa) Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind für die Einordnung einer juristischen Person als "verbundenes Unternehmen" im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR in erster Linie die wirtschaftlichen Beziehungen maßgebend. Sinn und Zweck der Regelungen des Parteiengesetzes liegen darin, den Parteien und den ihnen verbundenen Organisationen diejenigen Vermögensteile zu entziehen, die sie sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft hatten, und die Chancengleichheit der Parteien in vermögensrechtlicher Hinsicht herbeizuführen. Daraus folgt, daß den Parteien auch die weiteren Mittel, die zwar nicht ihrer eigenen Verwaltung unterlagen, aber über nahestehende Organisationen abrufbar gehalten wurden, ebenfalls erfaßt und hinsichtlich ihrer Herkunft überprüft werden sollten. Der vom Gesetzgeber zur Kennzeichnung der vor dem 7. Oktober 1989 bestehenden Organisationen verwendete Begriff der "verbundenen Organisationen" und "verbundenen juristischen Personen" findet in einem erweiterten Sinn Anwendung. Verbundene Organisationen in diesem Sinne sind nicht nur solche Rechtssubjekte, zu denen wirtschaftliche und geschäftliche Beziehungen unterhalten werden, wie sie in § 20 a Abs. 3 PartG-DDR genannt sind, sondern mit denen darüber hinausgehend Verflechtungen bestehen, die die Annahme rechtfertigen, daß bei ihnen Vermögen vorhanden ist, das einen Teil des wirtschaftlichen Potentials der Parteien ausmachte. Daß es hauptsächlich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt, zeigen die einzelnen Regelungen, in denen auf die Kontrolle wirtschaftlicher Vorgänge abgestellt wird. Das Bestreben, das Vermögen der Parteien durch die Unabhängige Kommission erfassen zu lassen (§ 20 a Abs. 1 PartG-DDR), wird konkretisiert durch die Pflicht der Parteien zur Rechenschaft über eigenes Vermögen (§ 20 a Abs. 2 PartG-DDR) und über Beteiligungen an Unternehmen sowie über geschäftliche Verbindungen (§ 20 a Abs. 3 PartG-DDR). Hier ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausdrücklich angeordnet worden für den Fall, daß geschäftliche Verbindungen über Dritte abgewickelt wurden. Der Gesetzgeber hat dabei in Betracht gezogen, daß sowohl Parteien als auch ihnen verbundene Organisationen sich der Mitwirkung Dritter bedient haben und weiter bedienen, die selbst nicht zum Kreis der zu überprüfenden Organisationen gehören, aber durch ihre wirtschaftlichen Verbindungen mit jenen einen Teil der Finanzreserven der Parteien verwalteten, deren Herkunft möglicherweise zu beanstanden war.
bb) Die dargelegte Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens, das gesamte Vermögen der Altparteien festzustellen und die unkontrollierte Weitergabe des Vermögens oder einzelner Teile davon zu verhindern, rechtfertigt es, im Wege der Lückenschließung die Regelungen des § 20 b PartG-DDR auch auf die Unternehmen zu erstrecken, die erst nach dem 7. Oktober 1989 und vor dem 1. Juni 1990 gegründet worden sind und die - ebenso wie die am 7. Oktober 1989 bereits bestehenden verbundenen Unternehmen - ihre wirtschaftliche Existenz ausschließlich oder überwiegend aus dem Vermögen einer Altpartei herleiten. Dem Gesetzgeber ging es, wie die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs in der Volkskammer am 31. Mai 1990 zeigt (Stenographischer Bericht - 10. Wahlperiode - der 9. Tagung der Volkskammer der DDR vom 31. Mai 1990), ersichtlich darum, das Vermögen der Altparteien in seiner Gesamtheit zu erfassen und Vermögensverschiebungen zu verhindern. Es bestand bei Abgeordneten der Verdacht, daß es insbe-sondere im Bereich des alten SED-Vermögens zu unberechtigten Vermögensverlagerungen kommen könne. Diese befürchteten Vermögensverschiebungen - so der Abgeordnete Schröder (Stenographischer Bericht S. 256) - sollten festgestellt, und es sollte auch "Licht in die Vermö-gensbewegungen nach dem 7. Oktober 1989" gebracht werden (Stenographischer Bericht S. 255). Durch die Aufnahme des Stichtages in die gesetzliche Regelung, durch die - wie dargelegt - die Kontrolle auf das Vermögen der Altparteien beschränkt wurde, ist eine Regelungslücke in-sofern entstanden, als die Umverteilung alten Parteivermögens durch Übertragung auf neugegründete, rechtlich selbständige Unternehmen nicht erfaßt wurde. Diese Lücke ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf eine wirksame Erfassung des Altvermögens zu schließen.
Obwohl der Gesetzgeber den Begriff der "verbundenen Organisationen" und "verbundenen juristischen Personen" in Gleichstellung mit den Par-teien verwendet hat und deshalb von bereits vor dem 7. Oktober 1989 be-stehenden Organisationen ausgegangen ist, rechtfertigt die dargelegte Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens die Annahme, daß die Kontrollbefugnisse der Unabhängigen Kommission und jetzt der Treuhand-anstalt sich auf alle diejenigen Rechtssubjekte erstrecken sollte, denen Vermögen der Parteien und verbundenen Organisationen zugeflossen war, soweit sich diese als bloße Ausgründungen zur Aufnahme von Par-teivermögen darstellten, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gründung und der Inempfangnahme der Mittel. Ebenso wie die verbundenen Organisationen in wirtschaftlicher Hinsicht als Vermögensverwahrer der Parteien angesehen wurden, müssen weitere Organisationen, die die gleiche Funktion - nur in unverdächtiger rechtlicher Gestaltung - erfüllen, von der Regelung erfaßt werden. Da man bei den alten verbundenen Organisationen davon ausgehen kann, daß ihr Vermögen entweder von den Parteien - hauptsächlich der SED - stammt oder durch deren Handlungen den Organisationen zur Verfügung gestellt wurde, muß als Abgrenzungskriterium der den verbundenen Organisationen gleichzustellenden Rechtssubjekte die überwiegende Zurverfügungstellung des Gründungs- und/oder Betriebskapitals durch die Parteien oder die alten verbundenen Organisationen herangezogen werden. Handelt es sich bei den Neugründungen und dem 7. Oktober 1989 lediglich um rechtlich verselbständigte Vermögenssplitter von Altorganisationen, so ist die Erstreckung der Treuhandschaft - einschließlich der deren Realisierung dienender Zustimmungspflicht gemäß § 20 b Abs. 1 PartG-DDR - auf sie geboten.
Unerheblich sind - wie auch bei den alten verbundenen Organisationen - ein inzwischen eingetretener Wechsel der verantwortlichen Geschäftsführer, die personelle Zusammensetzung der Gesellschafter und die Unabhängigkeit in geschäftlichen Entscheidungen. Soweit sich feststellen läßt, daß die finanzielle Grundausstattung des neugegründeten Unternehmens aus dem Parteivermögen stammt, ist es wie ein verbundenes Unternehmen zu behandeln.
cc) Die Kl. ist am 5. März 1990 ausschließlich mit Mitteln der SED/PDS gegründet worden. Sowohl die Gesellschafteranteile als auch das Betriebskapital sind der Kl. in Form langfristiger Darlehen mit Klauseln vorbehaltener Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung gestellt worden. Desgleichen sind der Kl. im Mai 1990 die im Vermögen der SED/PDS befindlichen Grundstücke zum Betreiben ihres Unternehmens als Verwaltungsobjekt überlassen worden. Weitere Mittel standen der Kl. bei Inkrafttreten des Parteiengesetzes am 1. Juni 1990 nicht zur Verfügung. Diese durch die Verträge belegten, von der Kl. nicht bestrittenen Umstände legen unabweisbar den Schluß nahe, daß die wirtschaftliche Existenz der Kl. ausschließlich mit Mitteln der SED/PDS geschaffen und aufrecht erhalten worden ist. Die späteren Veränderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter und die Aufnahme weiterer Gesellschafter mit Einlagen aus anderen Quellen ändern nichts daran, daß ein wesentlicher Teil der Unternehmensmittel aus Parteivermögen stammt. Jedenfalls besaß die Kl. an dem maßgeblichen Stichtag 1. Juni 1990, an dem ihr Vermögen durch das Parteiengesetz der Treuhandverwaltung - einschließlich der Zustimmungspflichtigkeit - der Unabhängigen Kommission unterstellt wurde, im wesentlichen nur das ihr von der PDS überlassene Vermögen. Unerheblich ist daher, daß die Gesellschafter, wie die Kl. vorträgt, am 30. Mai 1990 die Gründungsdarlehen zurückgezahlt haben. Ebensowenig kommt es bei der allein gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die Motive der Gesellschafter der Kl. bei ihrer Gründung oder darauf an, ob die PDS tatsächlich noch Einfluß auf die Gesellschaft nehmen kann. Der von der Kl. angeregten Beweiserhebung darüber, daß es keine Beteiligungen oder Weisungsrechte der PDS ihr gegenüber gegeben habe und auch keine sonstigen Nebenabsprachen oder Treuhandverträge mit der PDS bestanden hätten, die Kl. sich vielmehr gegen die versuchte Einflußnahme von seiten der Partei verwahrt habe, bedurfte es daher nicht.
c) Unterfällt die Kl. damit den Regelungen des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 1991 in der Modifikation des Bescheids vom 11. Juli 1991, mit der die Bekl. die in § 20 b Abs. 1 PartG-DDR allgemein vorgesehenen Rechtsfolgen gegenüber der Kl. konkretisiert hat, auch im übrigen als rechtmäßig.
Die Erklärung vom 11. Juli 1991, daß der Zustimmungsvorbehalt das gesamte Vermögen der Kl. umfasse, stellt keine Rücknahme einer früheren, der Kl. etwa erteilten Zustimmung dar, sondern bestimmt, wie es der gesetzlichen Zielsetzung entspricht (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1991, a. a. O.), erstmals, daß jene Vermögensveränderung der staatlichen Zustimmung bedarf.
Soweit die Bekl. mit dem Bescheid vom 8. Februar 1991 die der Kl. in der Erklärung des Direktors Sondervermögen (...) vom 11. Dezember 1990 gewährte Vergünstigung aufgehoben hat, ist die Rücknahme der die Kl. begünstigenden Entscheidung, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugelassen worden, weil die zu entscheidende Rechtsfrage für die einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 20 b PartG-DDR von wesentlicher Bedeutung ist.